verbesserte Überbrückungshilfe III

Liebe Mit­glieder,

auch als MU haben wir mehrfach deut­liche Verbesserun­gen für die Über­brück­ung­shil­fe III angemah­nt, um unsere von der Pan­demie beson­ders betrof­fe­nen Mit­tel­ständler, die unver­schuldet in Exis­ten­znot ger­at­en sind, zu retten.

Nach­dem sie zwis­chen­zeitlich bere­its von max­i­mal 50.000 monatlich auf 500.000 Euro her­aufge­set­zt wor­den war, wurde nun die Erhöhung auf max­i­mal 1,5 Mil­lio­nen pro Monat beschlossen. Nach­fol­gend erhal­ten Sie die wichtig­sten Infor­ma­tio­nen im Überblick:

Ein­heitlich­es Kri­teri­um bei der Antrags­berech­ti­gung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzein­bruch kön­nen die gestaffelte Fixkosten­er­stat­tung erhal­ten. Das heißt: Keine Dif­feren­zierung mehr bei der Förderung nach unter­schiedlichen Umsatzein­brüchen und Zeiträu­men, Schließungsmonat­en und direk­ter oder indi­rek­ter Betroffenheit.

Erweiterung der monatlichen Förder­höhe: Anhebung der Förder­höch­st­gren­ze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro För­der­monat (bish­er 200.000 bzw. 500.000 Euro), sofern bei­hil­fer­echtlich zuläs­sig. För­der­monate sind Novem­ber 2020 bis Juni 2021.

Abschlagszahlun­gen: Abschlagszahlun­gen wer­den ein­heitlich gewährt bei der Über­brück­ung­shil­fe III nicht nur für die von den Schließun­gen betrof­fe­nen Unternehmen. Abschlagszahlun­gen sind bis zu ein­er Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen För­der­monat möglich statt bis­lang 50.000 Euro.

Neustarthil­fe: Für Soloselb­ständi­ge wird eine ein­ma­lige Betrieb­skosten­pauschale („Neustarthil­fe“) in Höhe von 50 Prozent des Ref­eren­zum­satzes in ein­er Gesamthöhe von bis zu 7.500 Euro gewährt, sofern keine son­sti­gen Fixkosten in der Über­brück­ung­shil­fe III gel­tend gemacht werden.

Anerken­nung weit­er­er Kostenpositionen:

  • Wertver­luste unverkäu­flich­er oder saisonaler Ware wer­den als erstat­tungs­fähige Fixkosten anerkannt
  • Investi­tio­nen für die bauliche Mod­ernisierung und Umset­zung von Hygien­ekonzepten eben­so wie Investi­tio­nen in Dig­i­tal­isierung und Mod­ernisierung kön­nen als Kosten­po­si­tion gel­tend gemacht wer­den, wie z.B. Investi­tio­nen in den Auf­bau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Weit­ere Son­der­regelun­gen wur­den für die Reise­branche, die Ver­anstal­tungs- und Kul­tur­branche, den Einzel­han­del und die Pyrotech­nik getroffen.

Antrag­stel­lung: Eine Antrag­stel­lung ist möglich, sobald die erforder­lichen Pro­gram­mier­ar­beit­en der elek­tro­n­is­chen Antragsplat­tform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), die bei­hil­fer­echtliche Klärung und die notwendi­ge Abstim­mung der abzuschließen­den Ver­wal­tungsvere­in­barung mit den 16 Län­dern erfol­gt ist. Voraus­sichtlich startet das Pro­gramm im Feb­ru­ar mit der Antragsstel­lung sowie Abschlagszahlun­gen; die reg­uläre Auszahlung ist für März geplant.

Für die Über­brück­ung­shil­fe III gel­ten weit­er­hin die Vor­gaben des EU-Bei­hil­fer­echts. Die Bun­desregierung set­zt sich bei der Europäis­chen Kom­mis­sion für die Anhebung der bei­hil­fer­echtlichen Ober­gren­zen im befris­teten Bei­hil­fer­ah­men (Tem­po­rary Frame­work) ein. Hier find­en Sie umfassende FAQ zu Fra­gen des Ver­hält­niss­es zwis­chen nationalen Coro­na-Hil­fen und dem EU-Beihilfenrecht.

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Kopf­bild: pix­abay Bru-No

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