MU-Info: MU-Bezirksversammlung / Überbrückungshilfe III Plus / FAQs online / Änderung der 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Bericht MU-Bezirksversammlung

Am Mon­tag fand unsere Bezirksver­samm­lung mit Neuwahlen statt. Die Res­o­nanz war pos­i­tiv und auch mit nahezu 100 Teil­nehmern kön­nen wir von ein­er erfol­gre­ichen Ver­anstal­tung sprechen. Neben dem inhaltlichen Schw­er­punkt „Mit­tel­stand stärken für attrak­tive Innen­städte“ stand insb. die Neuwahl des Bezirksvor­standes und der Delegierten im Fokus.

MU Bezirksvorstand 2021

Die Ergeb­nisse sind wie folgt:

Vor­sitzen­der:
Dr. Thomas Gep­pert (RO-Land)

Stel­lv. Vorsitzende:
Walenti­na Dahms (EBE), Richard Graßl (BGL), Dr. Uwe Kirst (FS), Dr. Andreas Lenz, MdB (EBE)

Schrift­führerin­nen:
Clau­dia Huber (FFB), Annette Fis­ch­er (LL)

Schatzmeis­ter:
Andrew Gadil­he (STA)

Beisitzer:
Dr. Max von Bre­dow (RO-Land), Thomas Brey­er (TS), Klaus Eck­er (WM), Ker­stin Eck­stein (DAC), Michael Egert (FFB), Man­fred Herz (STA), Anna Marx (TS), Hans Medele (WM), Simon Red­dig (FS), Tobias Thal­ham­mer (München-Land)

Kassen­prüfer:
Peter Fleis­ch­er, Dr. Benedikt Rüchardt.

Delegierte in die Landesversammlung:
Dr. Thomas Gep­pert, Dr. Max von Bre­dow, Clau­dia Huber, Dr. Andreas Lenz, MdB, Michael Kießling, MdB, Thomas Lemke, Annette Fis­ch­er, Hans Medele, Ker­stin Eck­stein, Andrew Gadil­he, Inge Geißler, Man­fred Herz und Robert Aigner.

Ersatzdelegierte:
Dr. Kon­stanze Baier-Heim­städt, Simon Red­dig, Mar­tin Josef Greimel, Klaus Eck­er, Andreas Wieser, Heiko Arndt, Dr. Benedikt Rüchardt, Peter Fleis­ch­er, Chris­t­ian Schön­berg­er, Claus Egger, Thomas Brey­er, Ste­fan Seif­fert und Wolf­gang Schillmeier.

Die Lan­desver­samm­lung find­et am 6. Novem­ber vor­mit­tags in Bad Aib­ling statt. Eine Ein­ladung liegt noch nicht vor. Bitte informieren Sie Ihre Delegierten bere­its vorab.

An dieser Stelle nochmals her­zlichen Dank an unseren langjähri­gen Schatzmeis­ter Rain­er Simon und unsere bei­den langjähri­gen Bezirksvor­standsmit­glieder Lydia Mair und Mario Lössl


Unternehmen können ab heute Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen

Von der Coro­na-Pan­demie betrof­fene Unternehmen kön­nen nun Anträge auf die bis zum Jahre­sende ver­längerte Über­brück­ung­shil­fe III Plus für den Förderzeitraum Okto­ber bis Dezem­ber 2021 stellen. Die Anträge sind — wie immer — durch prüfende Dritte über die Plat­tform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzure­ichen. Die Antrags­frist wird bis zum 31. Dezem­ber 2021 ver­längert. Die maßge­blichen Förderbe­din­gun­gen sind in Form von FAQ auf der Plat­tform veröffentlicht.

Die bis Jahre­sende ver­längerte Über­brück­ung­shil­fe III Plus ist inhaltlich nahezu unverän­dert zur Über­brück­ung­shil­fe III Plus für die Monate Juli bis Sep­tem­ber. Auch in der ver­längerten Über­brück­ung­shil­fe III Plus sind Unternehmen mit einem Coro­na-bed­ingten Umsatzein­bruch von min­destens 30 Prozent antrags­berechtigt. Außer­dem kön­nen all jene Unternehmen einen Antrag stellen, die im Juni 2021 für die Über­brück­ung­shil­fe III antrags­berechtigt und im Juli von der Hochwasserkatas­tro­phe betrof­fen waren.

Unternehmen, die bere­its die Über­brück­ung­shil­fe III Plus für die Monate Juli bis Sep­tem­ber 2021 erhal­ten haben, und weit­ere Hil­fe benöti­gen, kön­nen die Förderung für die Ver­längerungsmonate Okto­ber bis Dezem­ber 2021 ein­fach über einen Änderungsantrag erhal­ten. Alle Unternehmen, die bis­lang noch keinen Antrag auf Über­brück­ung­shil­fe III Plus gestellt haben, kön­nen jet­zt einen Erstantrag für die volle Förder­pe­ri­ode Juli bis Dezem­ber 2021 stellen. Damit die Hil­fen schnell wirken, kön­nen die Unternehmen bei Erstanträ­gen auch Abschlagszahlun­gen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat erhalten.

Ver­längert wird auch die Neustarthil­fe Plus für Soloselb­ständi­ge. Für den Zeitraum Okto­ber bis Dezem­ber kön­nen Soloselb­st­ständi­ge, deren Umsatz durch Coro­na weit­er eingeschränkt ist, damit zusät­zlich bis zu 4.500 Euro Unter­stützung erhal­ten. Die Antragsstel­lung in der Neustarthil­fe Plus für das 4. Quar­tal ist voraus­sichtlich Mitte Okto­ber möglich. Details zur Antragsstel­lung wer­den zeit­nah auf der Plat­tform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

Die ganze Mel­dung find­en Sie hier.

FAQs zur ver­längerten Über­brück­ung­shil­fe online

Nach­dem die Über­brück­ung­shil­fe III Plus bis Ende des Jahres ver­längert wurde, haben die Bun­desmin­is­te­rien für Wirtschaft und Finanzen jet­zt auch die zuge­höri­gen FAQs aktu­al­isiert. Es han­delt sich ganz über­wiegend um redak­tionelle Änderun­gen. Die bish­eri­gen materiellen Regelun­gen der Über­brück­ung­shil­fe 3 Plus gel­ten also unverän­dert weit­er. Wichtige Infor­ma­tio­nen sind:

Antrags­frist für die ver­längerte Über­brück­ung­shil­fe III Plus (Frage 3.7.):

Erstanträge und Änderungsanträge kön­nen bis zum 31. Dezem­ber 2021 gestellt wer­den. Eine Antrag­stel­lung ist nur ein­mal möglich. Änderungsanträge sind hier­bei ausgenommen.

Rück­wirk­ende Anträge für die ersten drei Phasen der Über­brück­ung­shil­fe kön­nen im Rah­men der vierten Phase nicht gestellt werden.

Was zu beacht­en ist, wenn die Ver­längerung der Über­brück­ung­shil­fe III Plus in Anspruch genom­men wird (Frage 3.20):

Auf­grund der Ver­längerung der Über­brück­ung­shil­fe III Plus von Okto­ber bis Dezem­ber 2021 kön­nen Änderungsanträge zum Zwecke der Inanspruch­nahme der ver­längerten Förderung gestellt wer­den. Voraus­set­zung hier­für ist, dass Sie bere­its einen Antrag auf Über­brück­ung­shil­fe III Plus für Monate im Zeitraum Juli bis Sep­tem­ber 2021 gestellt haben, der bewil­ligt oder teil­be­wil­ligt wurde.

Was bei ein­er Geschäft­sauf­gabe bzw. Insol­venz zu beacht­en ist (Frage 5.1):

Wird die Über­brück­ung­shil­fe III Plus nur für Monate im Zeitraum Juli bis Sep­tem­ber 2021 beantragt, sind die Zuschüsse zurück­zuzahlen, wenn die Antrag­stel­lerin oder der Antrag­steller die Geschäft­stätigkeit vor dem 30. Sep­tem­ber 2021 dauer­haft ein­stellt. Wird die Über­brück­ung­shil­fe III Plus hinge­gen auch für min­destens einen Monat im Zeitraum Okto­ber bis Dezem­ber 2021 beantragt, sind die Zuschüsse zurück­zuzahlen, wenn der Antrag­steller seine Geschäft­stätigkeit vor dem 31. Dezem­ber 2021 dauer­haft ein­stellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäfts­be­trieb eingestellt haben oder das Insol­ven­zver­fahren angemeldet haben, ist aus­geschlossen. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäft­stätigkeit zwar nach dem oben genan­nten Stich­tag (30. Sep­tem­ber 2021 beziehungsweise 31. Dezem­ber 2021), jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauer­haft einstellt.

Verord­nung zur Änderung der Vierzehn­ten Bay­erischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 5. Okto­ber wurde die Verord­nung zur Änderung der Vierzehn­ten Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung veröf­fentlicht. Diese sieht in § 3a ins­beson­dere Erle­ichterun­gen bei frei­willig weit­erge­hen­den Zugangs­beschränkun­gen vor. Über den DEHOGA Bay­ern möchte ich Ihnen ein Über­sichts­blatt als Anlage zukom­men lassen, das branchenüber­greifend wichtige Ori­en­tierun­gen enthal­ten kann.

Hin­weis­blatt Zugangsarten als PDF zum Download

 

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