Liebe MU-Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren,
nachstehend erhalten Sie die neuesten IHK-Infos für Selbständige. Ich hoffe, dass Sie die für Sie wichtigen Informationen hier finden.
Ihre
Christine Unzeitig — MU-Kreisvorsitzende Dachau
Liebe Selbstständige,
auch das neue Jahr stellt Selbständige und Kleinunternehmer weiter vor große Herausforderungen: Der Lockdown wird verlängert bis 14. Februar. Geschlossen bleibt der Einzelhandel – außer Gegenstände des täglichen Bedarfs. Die gesamte Gastronomie ist weiterhin zu. Veranstaltungen, ob Kultur oder Sport, finden nicht oder nur ohne Zuschauer statt.
Erfreulich ist, dass sich bei den aktuellen Unterstützungsmöglichkeiten des Bundes, Anpassungen zu Gunsten der Selbstständigen umsetzen ließen: Lebenshaltungskosten können berücksichtigt werden, antragsberechtigt sind nun auch mittelbar und über Dritte betroffene Unternehmer, d.h. auch Dienstleister.
Der Lockdown bringt aber auch neue Auflagen bzgl. FFP2-Masken und Änderungen der Einreiseverordnung mit sich. Erfreulich sind dagegen Erleichterungen im Steuerrecht für Gründer und – den Umständen entsprechend – bis Ende April auch bei der Insolvenzantragspflicht.
Ihre IHK für München und Oberbayern
Hilfen für Selbstständige
Die Berichte zu Förder- und Zuschussprogrammen überschlagen sich. Hier finden Sie eine Übersicht, welches Hilfsprogramm sich für Sie als Selbstständigen eignet:
November- Dezemberhilfe
Antragsberechtigung ausgeweitet zu Gunsten der Selbstständigen:
- Soloselbständige können den Antrag bis zu einer Förderhöhe von 5.000 Euro selbst stellen (ELSTER-Zertifizierung erforderlich): Hier gelangen Sie zum Antrag.
- Indirekt und über Dritte betroffene Unternehmer sind ebenso antragsberechtigt wie direkt vom Lockdown Betroffene.
- Auch im Nebenerwerb tätige Soloselbständige sind antragsberechtigt, wenn sie Teilzeitbeschäftigte (also insgesamt weniger als einen Vollzeitmitarbeiter) haben.
- Zuschüsse können jetzt auch für Lebenshaltungskosten von Kulturschaffenden und Soloselbständigen genutzt werden, die oftmals keine oder kaum Fixkosten, aber dennoch hohe Umsatzausfälle haben.
Antragsfristen verlängert, Bearbeitung ist angelaufen:
- Für die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe können Sie jetzt Ihren Antrag stellen, die Antragsfrist wurde bis zum 30. April verlängert. Mehr Infos auf unserer Website.
- Sie haben die Hilfen bereits beantragt und noch kein Geld erhalten? Nach anfänglichen Schwierigkeiten bei der vom Bundeswirtschaftsministerium beauftragten Software können die Anträge für Mittel aus der Novemberhilfe, die über den Abschlagszahlungen liegen, jetzt von der IHK München bearbeitet werden. Nachdem wir in den letzten Tagen starten konnten, stecken wir alle Kräfte in die Bearbeitung der von Ihnen gestellten Anträge, damit Sie als Unternehmer zeitnah Ihre Unterstützung erhalten.
Überbrückungshilfe III für Lockdown von Dezember 2020 bis Juni 2021
Selbstständige erhalten eine Betriebskostenpauschale:
- Betriebe, die auf Grund des bundesweiten Lockdowns ab dem 16.12.2020 geschlossen wurden, sind allerdings für die Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt. Für diese Unternehmen gibt es als Förderung die Überbrückungshilfe III.
- Soloselbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale – „Neustarthilfe“ – in Höhe von ca. 25 Prozent des Jahresumsatzes im Jahr 2019 bis maximal 7.500 Euro bekommen.
- Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und 30. April 2020 gegründet worden sind, gilt als Vergleichszeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. Für den spezifischen Zugang zur Unterstützung für November bzw. Dezember 2020 können solche jungen Unternehmen als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung in Ansatz bringen.
- Für etwas größere Betriebe wird der Umfang der Überbrückungshilfe erweitert. Statt bisher maximal 50.000 Euro pro Monat beträgt die neue Förderhöchstsumme bis zu 1,5 Mio. Euro pro Monat (sofern beihilferechtlich zulässig und innerhalb der Höchstsumme von 1 bzw. 4 Mio. Euro). Abschlagszahlungen sind künftig bis 100.000 Euro möglich (bisher 50.000 Euro).
Eine Beantragung der Überbrückungshilfe III ist aktuell noch nicht möglich, wir informieren Sie weiter tagesaktuell auf unserer Website.
Wirtschaft im Lockdown
FFP2 – Maskenpflicht und Infektionsschutz
Im Einzelhandel und im Öffentlichen Nahverkehr müssen in Bayern Kunden und ihre Begleitung FFP2-Masken tragen. Die Pflicht gilt seit dem 18. Januar, Bußgelder werden vom 25. Januar an verhängt:
- Für das Personal ist wie bisher eine Alltagsmaske ausreichend.
- Für Kinder bis 6 Jahre gibt es keine Maskenpflicht.
- Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 15 Jahren benötigen eine normale Alltagsmaske wie bisher.
- Bei Dienstleistungsunternehmen ist bisher keine FFP2-Maske vorgeschrieben. Es gelten die bisherigen Hygieneregeln.
Mehr Infos zur Maskenpflicht finden Sie hier. Hier finden Sie auch Aushänge zum kostenfreien download, die auf die FFP2-Maskenpflicht hinweisen.
Reisen über die Grenzen
Wer dienstlich – oder auch privat – über Grenzen reist, sollte sich dringend mit der neuen Einreise- und Quarantäneverordnung vertraut machen:
- Vorgeschrieben ist für Einreisende aus Risikogebieten ein digitale Einreiseanmeldung.
- In Bayern zudem die Vorlage eines negativen Testergebnisses, spätestens 48 Stunden nach Einreise bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
- Es gilt zusätzlich eine Pflicht zur häuslichen Quarantäne, die durch ein negatives Testergebnis verkürzt werden kann.
- Es gibt Erleichterungen für Grenzpendler und Personen, die sich nur auf Durchreise im Risikogebiet befanden.
- Bei Einreisen aus Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebieten muss grundsätzlich ein negatives Testergebnis bei Einreise vorliegen. Eine digitale Einreiseanmeldung ist obgligatorisch.
- Welches Land wozu gehört, finden Sie beim RKI.
Detaillierte Informationen mit den bestehenden Ausnahmen zu den Verpflichtungen finden Sie immer tagesaktuell auf unserer Website.
Erleichterung im Steuer- und Insolvenzrecht ab 2021
- Umsatzsteuer Voranmeldung: Als Existenzgründer waren Sie bis Ende 2020 in den ersten zwei Jahren zur monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet. Befristet auf den Besteuerungszeitraum 2021 bis 2026 ist der Voranmeldezeitraum seit 1. Januar 2021 grundsätzlich das Kalendervierteljahr, es sei denn, die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr beträgt mehr als 7.500 Euro. In diesem Fall sind monatliche Anmeldungen abzugeben. Bei einer abzuführenden Umsatzsteuer des Vorjahres von weniger als 1.000 Euro kann das Finanzamt den Unternehmer von der Pflicht zur Voranmeldung und Vorauszahlung befreien.
- Steuerlicher Erfassungsbogen: Existenzgründer müssen dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines gewerblichen Betriebes einen steuerlichen Erfassungsbogen ausfüllen mit Angaben zum voraussichtlichen Umsatz und dem erwarteten Gewinn. Diese Auskünfte sind seit dem 01.01.2021 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln.
- Weitere Ausnahmen bei der Insolvenzantragspflicht bis Ende April:
Die Bundesregierung wird die Antragspflicht bei Insolvenz für Firmen, bei denen die Auszahlung von Staatshilfen noch aussteht, weiter aussetzen. Normalerweise muss ein Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt eines Insolvenzgrunds gestellt werden.
Weiterführende Informationen hierzu auf unserer Website.
Wussten Sie schon:
Die IHK für München und Oberbayern hat über die Überbrückungshilfe 1 und 2 sowie Novemberhilfe bereits 1,1 Milliarden Euro an über 113.000 Antragssteller im Freistaat ausgezahlt.
Mehr Corona-Informationen für Selbstständige finden Sie auf unserer täglich aktualisierten Sonder-Website.
Kopfbild: IHK