Im Namen der Mittelstands-Union (MU) der beteiligten CSU-Bezirksverbände darf ich Sie deshalb zu unserer
virtuellen Veranstaltung (Videokonferenz):
dem Mittelstand eine Stimme verleihen:
Wirtschaftliche Schieflage — was nun?
mit Sebastian Brehm, Bundestagsabgeordneter und Steuerberater über die geplanten weiteren Maßnahmen der Bundesregierung
und Stefan Sendlinger, Direktor der VR Bank Rottal Inn über die Stellung und Funktion der Banken bei der Kreditvergabe und Unterstützung von mittelständischen Unternehmen
sowie Dr. Markus Schädler, Fachanwalt für Insolvenzrecht, über die rechtlichen Gegebenheiten im Falle einer Insolvenz
am Freitag, 30. April 2021, um 18.00 Uhr
sehr herzlich einladen und um Ihre aktive Teilnahme bitten.
Ab 20. April ist die Testangebotspflicht in Kraft getreten. Damit werden Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht im Homeoffice arbeiten, wöchentlich mindestens einen Corona-Test anzubieten. Die Teilnahme an dem Testangebot ist für die Mitarbeiter freiwillig. Beschäftigtengruppen mit besonders hohen Infektionsrisiken sollen zweimal pro Woche ein entsprechendes Angebot erhalten. Bitte beachten Sie die Zusammenfassung der wichtigsten Fragen. Möchten Sie sich gerne selbst oder Mitarbeiter schulen lassen, um professionelle Schnelltest selbständig durchführen zu können, dann finden Sie auf der Internetseite der IHK weitergehende Informationen.
Überbrückungshilfe III: Neu- und Änderungsanträge
Laut Bundeswirtschaftsministerium können ab sofort Neuanträge auf Überbrückungshilfe III einschließlich des Eigenkapitalzuschusses gestellt werden. Voraussichtlich Ende April können dann bei bereits bestehenden Anträgen Änderungsanträge auf Eigenkapitalzuschuss gestellt werden.
Dieser Information ist zu entnehmen, dass — anders als zunächst zu hoffen stand — der Eigenkapitalzuschuss explizit beantragt werden muss. Wer also bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt hat, muss einen Änderungsantrag einreichen, um den Eigenkapitalzuschuss zu erhalten.
Aktuelle Änderungsverordnung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Am 16. April wurde die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erneut geändert. Besonders relevant ist der neu eingefügte § 25 Absatz 2, wonach die Kreisverwaltungsbehörden in Landkreisen / Städten mit einer Inzidenz über 200 tägliche verpflichtende Testungen der präsenten Mitarbeiter von Betrieben einführen können. Konkret heißt es:
“In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7‑Tage-Inzidenz von 200 überschritten wird, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde durch Allgemeinverfügung anordnen, dass Beschäftigte bestimmter Betriebe und Einrichtungen nur dann in Präsenz am Arbeitsplatz eingesetzt werden dürfen, wenn sie zu Beginn des Arbeitstages über den Nachweis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 mit negativem Ergebnis verfügen.“
Zusammenfassung und Überblick Testangebotspflicht als PDF
Kopfbild: pixabay webandi
Liebe MU-Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren,
ich wünsche Ihnen und Ihren Familien von Herzen ein schönes und erholsames Osterfest.
Nach wie vor bestimmt Corona das tägliche Leben. Bei manchen Firmen wirkt sich das Virus weniger negativ aus. Jedoch leiden viele Branchen seit Monaten an den vorgegebenen Richtlinien und den nicht planbaren Vorgaben. Immer mehr Gesetze und der daraus resultierende Bürokratismus belasten vor allem die mittelständische Wirtschaft. Für Ihr Engagement möchte ich mich bedanken und wünsche Ihnen vor allem — bleiben Sie gesund!
Ihre
Christine Unzeitig
1.Vorsitzende
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