Das Ende der am 9. Dezember 2020 festgestellten Katastrophe im Freistaat Bayern gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) wird mit Ablauf des 6. Juni 2021 festgestellt.
Diese und weitere gute Nachrichten gab es bei der gestrigen Kabinettsitzung. Soeben wurde die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht, die ab Montag in Kraft tritt. Die Verordnung ist relativ lang. Anbei nur ein paar wesentliche Ausschnitte.
Teil 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich, Inzidenzberechnung
(1) Diese Verordnung findet (…) nur in Landkreisen und kreisfreien Städten Anwendung, in denen die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bestimmte Zahl an Neuinfektionen (…) innerhalb von sieben Tagen (…) den Wert von 100 nicht überschreitet. In den Gebieten mit höherer 7‑Tage-Inzidenz gelten ihre Regelungen nur, soweit in der jeweiligen Regelung auf diese Bestimmung verwiesen wird. (…)
(2) Hinsichtlich der für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt jeweils maßgeblichen 7‑Tage-Inzidenz gilt Folgendes:
- Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7‑Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.
- Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7‑Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.
- Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat unverzüglich amtlich bekanntzumachen, sobald ein relevanter Schwellenwert der 7‑Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über- oder an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.
§ 2 Abstand, Hygiene, Lüften
Jeder wird angehalten, wo immer möglich, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. In geschlossenen Räumlichkeiten ist auf ausreichende Belüftung zu achten.
§ 3 Maskenpflicht
(1) Soweit in dieser Verordnung Maskenpflicht vorgesehen ist, gilt:
- Es ist eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) zu tragen.
- Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Maskenpflicht befreit, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.
- Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
- Für Beschäftigte gilt die Verpflichtung während ihrer dienstlichen Tätigkeiten nur im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Soweit in dieser Verordnung FFP2-Maskenpflicht vorgesehen ist, gilt Abs. 1 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
- Es ist eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zu tragen.
- Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
(3) Auch dort, wo keine Maskenpflicht besteht, wird jedermann empfohlen, überall dort, wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, eine Maske zu tragen.
(4) Es besteht Maskenpflicht
- auf zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, die von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festgelegt werden können,
- auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind,
- auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
§ 4 Testnachweis
Soweit in dieser Verordnung für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen die Vorlage eines Nachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 (Testnachweis) vorgesehen ist, gilt:
- Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis
a) eines PCR- oder POC-Antigentests oder
b) eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests)
nachzuweisen, das den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) entspricht. - Testnachweise sind nur in Landkreisen und kreisfreien Städten erforderlich, in denen eine 7‑Tage-Inzidenz von 50 überschritten wird, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.
- Asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind, sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises ausgenommen.
- Auf einen Testnachweis kann grundsätzlich verzichtet werden, wenn in der Einrichtung, dem Betrieb oder Bereich die einzelne Person keinen bestimmten festen Platz nutzt und es auch im Übrigen aufgrund des dort üblichen Nutzerverhaltens unwahrscheinlich ist, dass die einzelne Person eine längere Zeit einem engen räumlichen Kontakt zu bestimmten Personen eines anderen Hausstands ausgesetzt ist, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist; im Zweifelsfall entscheiden die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden.
§5 Kontaktdatenerfassung
Soweit nach dieser Verordnung oder aufgrund der in ihr vorgesehenen Schutz- und Hygienekonzepte zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 Kontaktdaten erhoben werden, gilt § 28a Abs. 4 IfSG mit folgenden Maßgaben entsprechend:
- Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E‑Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes.
- Werden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen sie wahrheitsgemäß sein.
Die Erhebung der Kontaktdaten nach Satz 1 kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten nach Satz 1 Nr. 1 sichergestellt wird. (…)
Teil 2 Regelungen für die einzelnen Bereiche
§ 6 Allgemeine Kontaktbeschränkung
(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet
- in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7‑Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird,
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7‑Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, in Gruppen von bis zu zehn Personen.
Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und ‑partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.
(2) Für geimpfte und genesene Personen gelten die Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend.
(3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
§7 Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern
(1) Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind
- in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7‑Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel und
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7‑Tage-Inzidenz von 50 nicht überschreiten, bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel
jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7‑Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die Teilnehmer über einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 verfügen
§29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 7. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf des 4. Juli 2021 außer Kraft. (…)
Die gesamte Verordnung können Sie hier einsehen.
Die Begründung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden Sie hier.