MU-Info: Einreiseverordnung / Härtefallhilfen / Rahmenkonzept Messen und Ausstellungen / Kurzfristige Beschäftigung

Sehr geehrte Mit­glieder, sehr geehrte Damen und Her­ren, nach­ste­hend die neuesten Infor­ma­tio­nen zur Kenntnis.

Ein­rei­severord­nung

Am Son­ntag wurde die All­ge­mein­ver­fü­gung “Vol­lzug des Infek­tion­ss­chutzge­set­zes (IfSG) und der Coro­n­avirus-Ein­rei­severord­nung” veröf­fentlicht. Diese gilt bis zum 30. Sep­tem­ber. Dem­nach sind nach §5 Coro­n­aEin­rei­seV erfasste Per­so­n­en, die nach ein­er Anforderung durch die mit der polizeilichen Kon­trolle des gren­züber­schre­i­t­en­den Verkehrs beauf­tragten Behörde keinen Test­nach­weis vor­legen, verpflichtet, unverzüglich einen Test zu machen. Das Testergeb­nis ist spätestens inner­halb von 24 Stun­den vorzule­gen. Dies gilt nicht für Per­so­n­en die sich auf der Durchreise durch den Freis­taat Bay­ern befinden.

Die Verord­nung kön­nen Sie hier ein­se­hen.

Richtlin­ie für die Gewährung der Bay­erischen Corona-Härtefallhilfe

Bei der Bay­erischen Härte­fall­hil­fe gab es Neuerun­gen ins­beson­dere hin­sichtlich der förder­fähi­gen Kosten sowie des Bezugszeitraums:

Förder­fähig sind die gemäß Über­brück­ung­shil­fe III bzw. Über­brück­ung­shil­fe III Plus förder­fähi­gen Fixkosten (ein­schließlich der Son­der­regelun­gen für bes­timmte Branchen), die im Leis­tungszeitraum (Novem­ber 2020 bis Sep­tem­ber 2021) anfall­en. Zudem sind im Einzelfall fol­gende Kosten förderfähig:

  • regelmäßig anfal­l­ende betriebliche Fixkosten (z. B. TÜV-Kosten; Ver­sicherungs­beiträge etc.), die nur außer­halb des Leis­tungszeitraums (Novem­ber 2020 bis Sep­tem­ber 2021) in den Monat­en März 2020 bis Okto­ber 2020 fäl­lig gewor­den sind (z. B. bei nur jährlich­er Fälligkeit);
  • Kosten­er­satz für regelmäßig einge­brachte Arbeit­sleis­tung in Höhe von 1.180 Euro für jeden beantragten För­der­monat im Leis­tungszeitraum, wenn in der Gewinn- und Ver­lus­trech­nung des Antrag­stellers kein Geschäfts­führerge­halt enthal­ten ist und er anson­sten keine betrieblichen Fixkosten gel­tend macht.

Kosten­po­si­tio­nen kön­nen grund­sät­zlich nur ange­set­zt wer­den, wenn sie nicht bere­its im Rah­men ein­er Bil­ligkeit­sleis­tung eines anderen Förder­pro­gramms von Bund, Län­dern oder Kom­munen berück­sichtigt wurden.“

Die Antrag­stel­lung ist bis spätestens zum 31. Okto­ber 2021 möglich.

Die Härte­fall­hil­fe lehnt sich inhaltlich an die Bes­tim­mungen der Über­brück­ung­shil­fe III bzw. Über­brück­ung­shil­fe III Plus an. Soweit diese Richtlin­ie und die erläutern­den Hin­weise (FAQs) keine abwe­ichen­den Regelun­gen enthal­ten, gel­ten die Bes­tim­mungen der Über­brück­ung­shil­fe III bzw. Über­brück­ung­shil­fe III Plus für die Härte­fall­hil­fe entsprechend; soweit sich Bes­tim­mungen der Über­brück­ung­shil­fe III bzw. Über­brück­ung­shil­fe III Plus ändern, wer­den diese auch im Rah­men der Härte­fall­hil­fe berücksichtigt.

Die voll­ständi­ge Fas­sung find­en Sie hier.

Rah­menkonzept Messen & Ausstellungen

Änderun­gen wur­den hier vor allem unter Punkt 4 vorgenom­men und gel­ten seit dem 1. August:

  • 4.3 (…) Min­des­tin­halt ist: Name und Anschrift der Test­stelle, Name, Anschrift und Geburts­da­tum der getesteten Per­son, Name des ver­wen­de­ten Tests, Her­steller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnell­test oder Anti­gen-Schnell­test oder Anti­gen-Selb­sttest unter Auf­sicht), Test­da­tum und Tes­tuhrzeit, Kon­text, in dem die Tes­tung erfol­gt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Tes­tung, Tes­tung durch Leis­tungser­bringer i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 TestV), Testergeb­nis, Datum der Mit­teilung des Testergeb­niss­es, Stem­pel der Test­stelle, Unter­schrift der ver­ant­wortlichen Per­son. “Name und Vor­name der Per­son, die den Test durchge­führt bzw. beauf­sichtigt hat,“ und „und Uhrzeit“ wer­den gestrichen
  • 4.4 (…) “Falls die Infek­tion mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 länger als sechs Monate zurück­liegt, ent­fällt die Test­nach­weispflicht, wenn zusät­zlich zum Gene­se­nen­nach­weis auch eine sin­guläre Impf­do­sis gegen COVID-19 nachgewiesen wer­den kann” wird gestrichen

Sowohl gene­sene als auch geimpfte Per­so­n­en dür­fen keine typ­is­chen Symp­tome ein­er Infek­tion mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 wie Atem­not, neu auftre­tender Hus­ten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksver­lust aufweisen.

Die voll­ständi­ge Fas­sung find­en Sie hier.

Kurzfristige Beschäf­ti­gung: Neue Zeitgrenzen

Die Bun­desregierung hat die Zeit­gren­zen für kurzfristige Beschäf­ti­gun­gen (KB) ange­hoben. Dem­nach liegt eine KB im Nor­mal­fall vor, wenn sie bin­nen eines Jahres auf drei Monate oder 70 Arbeit­stage befris­tet ist und nicht beruf­s­mäßig aus­geübt wird. Die Zeit­gren­zen wur­den für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Okto­ber 2021 auf vier Monate bzw. 102 Arbeit­stage angehoben.

Kon­so­li­dierte Fas­sung als PDF

Ergebnisse der Kabinettsitzung vom 28.07.2021

Zur Umset­zung der neuen Regelun­gen hat das Bay­erische Gesund­heitsmin­is­teri­um die entsprechen­den Änderun­gen im Rah­men der Verord­nung zur Änderung der Dreizehn­ten Bay­erischen Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung vom 27. Juli 2021 verkün­det; beglei­t­end dazu wurde eine Begrün­dung der Änderun­gen veröffentlicht.

Die kon­so­li­dierte Fas­sung der geän­derten 13. Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung find­en Sie im Anhang.

Coro­na-Härte­fall­hil­fe: Ver­längerung bis September

Die Bay­erische Staat­sregierung hat grünes Licht für die Ver­längerung der Bay­erischen Coro­na-Härte­fall­hil­fe gegeben. Der Förderzeitraum umfasst nun auch die Monate Juli bis Sep­tem­ber 2021 (bish­er Novem­ber 2020 bis Juni 2021). Der Zeitraum der Bay­erischen Härte­fall­hil­fe entspricht damit dem der Über­brück­ung­shil­fe des Bun­des, die als Über­brück­ung­shil­fe III Plus eben­falls bis Sep­tem­ber 2021 ver­längert wurde.

Die Härte­fall­hil­fe fördert Unternehmen und Selb­st­ständi­ge, die auf­grund Coro­na-bed­ingter Umsatzein­brüche in ihrer Exis­tenz bedro­ht sind, aber bish­er keine staatlichen Hil­fen bekom­men kon­nten. Erstat­tet wer­den betriebliche Fixkosten in Höhe von bis zu 100.000 Euro.

Mit dem Pro­gramm wird auch die Antrags­frist der Bay­erischen Coro­na-Härte­fall­hil­fe um zwei Monate ver­längert. Anträge kön­nen bis 31. Okto­ber 2021 über einen prüfend­en Drit­ten, zum Beispiel einen Steuer­ber­ater, gestellt wer­den. Eine eigens ein­berufene Härte­fal­lkom­mis­sion entschei­det im Einzelfall über eine Förderung. Die Indus­trie- und Han­del­skam­mer München und Ober­bay­ern ist Bewil­li­gungsstelle und zahlt die Hil­fen aus.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen zur Bay­erischen Härte­fall­hil­fe find­en Sie hier.

Verod­nung als PDF

Sommernewsletter

Liebe Mit­glieder der MU, sehr geehrte Damen und Herren,

wir freuen uns sehr, dass Sie auf unser­er Web­site vorbeischauen.
Die Som­mer­fe­rien ste­hen vor der Türe und wir sehnen uns alle nach so langer Zeit der Coro­na-Ein­schränkun­gen nach Nor­mal­ität. Viele von uns haben ihren Urlaub wieder in einem anderen Land geplant und freuen sich schon, ein­mal ein wenig abzuschal­ten und Kraft zu tanken. Per­sön­liche Tre­f­fen sind wieder möglich und das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben nimmt wieder Fahrt auf. Wie lange haben wir alle Ver­anstal­tun­gen nur noch über Zoom oder andere Video-Kon­ferenz-Anbi­eter durchge­führt. Jet­zt haben wir es geschafft, die Inzi­denz­zahlen sind so niedrig, dass im Herb­st sog­ar wieder Messen erlaubt sind. Wie sehr haben wir diesen Zeit­punkt herbeigesehnt.

Lei­der haben sich jedoch einige Branchen noch immer nicht erholt und manche wer­den ihren Betrieb aufgeben müssen. Erfreulich ist jedoch, dass die Ten­den­zen und Umfragew­erte bei ein­er Befra­gung der IHK für München und Ober­bay­ern sehr pos­i­tiv aus­ge­fall­en sind. Wir sind in der glück­lichen Lage, dass wir in einem pros­perieren­den Land­kreis leben und viele von uns hier arbeit­en können.

Trotz aller pos­i­tiv­en Aus­sicht­en, bitte ich Sie, auch in den kom­menden Wochen immer vor­sichtig und umsichtig zu sein. Passen wir auf, damit wir in diesem Jahr gut in den Herb­st kom­men. Helfen wir alle mit, dass die Coro­na-Neuin­fek­tio­nen nach den Som­mer­fe­rien nicht wieder in die Höhe gehen.

Ich wün­sche Ihnen auf diesem Wege schöne und erhol­same Ferien und freue mich auf ein gesun­des und per­sön­lich­es Wieder­se­hen bei unser­er Mitgliederversammlung.

Mit den besten Grüßen verbleibe ich
Ihre
Chris­tine Unzeitig
MU-Kreisvor­sitzende Dachau

Kopf­bild: pix­abay pixel2013

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