Sehr geehrte Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren, nachstehend die neuesten Informationen zur Kenntnis.
Einreiseverordnung
Am Sonntag wurde die Allgemeinverfügung “Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Coronavirus-Einreiseverordnung” veröffentlicht. Diese gilt bis zum 30. September. Demnach sind nach §5 CoronaEinreiseV erfasste Personen, die nach einer Anforderung durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde keinen Testnachweis vorlegen, verpflichtet, unverzüglich einen Test zu machen. Das Testergebnis ist spätestens innerhalb von 24 Stunden vorzulegen. Dies gilt nicht für Personen die sich auf der Durchreise durch den Freistaat Bayern befinden.
Die Verordnung können Sie hier einsehen.
Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe
Bei der Bayerischen Härtefallhilfe gab es Neuerungen insbesondere hinsichtlich der förderfähigen Kosten sowie des Bezugszeitraums:
Förderfähig sind die gemäß Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus förderfähigen Fixkosten (einschließlich der Sonderregelungen für bestimmte Branchen), die im Leistungszeitraum (November 2020 bis September 2021) anfallen. Zudem sind im Einzelfall folgende Kosten förderfähig:
- regelmäßig anfallende betriebliche Fixkosten (z. B. TÜV-Kosten; Versicherungsbeiträge etc.), die nur außerhalb des Leistungszeitraums (November 2020 bis September 2021) in den Monaten März 2020 bis Oktober 2020 fällig geworden sind (z. B. bei nur jährlicher Fälligkeit);
- Kostenersatz für regelmäßig eingebrachte Arbeitsleistung in Höhe von 1.180 Euro für jeden beantragten Fördermonat im Leistungszeitraum, wenn in der Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers kein Geschäftsführergehalt enthalten ist und er ansonsten keine betrieblichen Fixkosten geltend macht.
Kostenpositionen können grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn sie nicht bereits im Rahmen einer Billigkeitsleistung eines anderen Förderprogramms von Bund, Ländern oder Kommunen berücksichtigt wurden.“
Die Antragstellung ist bis spätestens zum 31. Oktober 2021 möglich.
Die Härtefallhilfe lehnt sich inhaltlich an die Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus an. Soweit diese Richtlinie und die erläuternden Hinweise (FAQs) keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus für die Härtefallhilfe entsprechend; soweit sich Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus ändern, werden diese auch im Rahmen der Härtefallhilfe berücksichtigt.
Die vollständige Fassung finden Sie hier.
Rahmenkonzept Messen & Ausstellungen
Änderungen wurden hier vor allem unter Punkt 4 vorgenommen und gelten seit dem 1. August:
- 4.3 (…) Mindestinhalt ist: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest oder Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person. “Name und Vorname der Person, die den Test durchgeführt bzw. beaufsichtigt hat,“ und „und Uhrzeit“ werden gestrichen
- 4.4 (…) “Falls die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 länger als sechs Monate zurückliegt, entfällt die Testnachweispflicht, wenn zusätzlich zum Genesenennachweis auch eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 nachgewiesen werden kann” wird gestrichen
Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 wie Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen.
Die vollständige Fassung finden Sie hier.
Kurzfristige Beschäftigung: Neue Zeitgrenzen
Die Bundesregierung hat die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen (KB) angehoben. Demnach liegt eine KB im Normalfall vor, wenn sie binnen eines Jahres auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Zeitgrenzen wurden für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage angehoben.