MU-Info: Ü III Plus / Urlaubsrückkehr / Ergebnisse Bund-Länder-Konferenz

Über­rück­ung­shil­fe III Plus

Die “Richtlin­ie für die Gewährung von Über­brück­ung­shi­fle des Bun­des für kleine und mit­tel­ständis­che Unternehmen — Phase 4 (Über­brück­ung­shil­fe III Plus)” wurde im Bay­erischen Min­is­te­ri­al­blatt veröf­fentlicht. Sie enthält alle wesentlichen Infor­ma­tio­nen u. a. zur Antrags­berech­ti­gung, über förder­fähige Kosten und die Kumulierung mit anderen Hilfen.

Urlaub­srück­kehr in Zeit­en von Corona

Angesichts der zulet­zt mehrfach geän­derten Coro­na-Ein­rei­severord­nung hat die BDA ihre Ausar­beitung zu arbeit­srechtlichen Fra­gen im Umgang mit Urlaub­srück­kehrern erneut über­ar­beit­et. Die aktu­al­isierte Fas­sung erhal­ten find­en Sie hier.

Ergeb­nisse Bund-Länder-Konferenz

(…)

TOP 2: Maß­nah­men zur Bewäl­ti­gung der Corona-Pandemie

(…)

1. Die Bun­deskan­z­lerin und die Regierungschefinnen und ‑chefs der Län­der appel­lieren ein­dringlich (…) schnell­st­möglich die beste­hen­den Imp­fange­bote (…) wahrzunehmen. (…) Bund und Län­der fordern die Arbeit­ge­ber (…) auf, ihrer­seits ihre Mitar­beit­er bei der Wahrnehmung von Imp­fange­boten zu unter­stützen, ins­beson­dere durch Infor­ma­tion von Beschäftigten, Schaf­fung von betrieblichen Imp­fange­boten durch Betrieb­särzte sowie Freis­tel­lung der Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfangeboten. (…)

2. (…) Geimpfte und Gene­sene wer­den deshalb von bun­des- oder lan­desrechtlichen Regelun­gen, die Tes­tau­fla­gen vorse­hen, ausgenom­men (…) Geimpfte und Gene­sene sind auch von der Quar­an­tänepflicht bei der Rück­reise nach Deutsch­land aus einem Hochrisiko­ge­bi­et ausgenommen.

3. Um einen best­möglichen Infek­tion­ss­chutz zu gewährleis­ten, gel­ten weit­er­hin die Basiss­chutz­maß­nah­men für die gesamte Bevölkerung. Dazu gehören die Grun­dregeln von Abstand hal­ten, Hän­de­hy­giene beacht­en, in Innen­räu­men Masken tra­gen sowie regelmäßiges Lüften in Innenräumen. (…)

4. Um den weit­eren Anstieg der Infek­tion­szahlen (…) zu ver­mei­den, wer­den die Län­der im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, gene­sene oder getestete Per­so­n­en) durch entsprechende Verord­nun­gen oder Ver­fü­gun­gen spätestens ab dem 23. August 2021 für alle Per­so­n­en die wed­er voll­ständig Geimpfte noch Gene­sene sind eine Pflicht zur Vor­lage eines neg­a­tiv­en Anti­gen-Schnell­tests, der nicht älter ist als 24 Stun­den oder eines neg­a­tiv­en PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stun­den, Testpflicht­en vorse­hen. Ausgenom­men sind Kinder bis zum 6. Leben­s­jahr generell und darüber hin­aus Schüler (…).

Tests sollen Voraus­set­zung sein für:

  • Zugang als Besuch­er zu Kranken­häusern, Alten- und Pflege­heimen sowie Ein­rich­tun­gen der Behindertenhilfe
  • Zugang zur Innen­gas­tronomie
  • Teil­nahme an Ver­anstal­tun­gen und Fes­ten (z.B. Informations‑, Kul­tur- oder Sportver­anstal­tun­gen) in Innenräumen
  • Inanspruch­nahme kör­per­na­her Dien­stleis­tun­gen (z. B. Friseur, Kos­metik, Körperpflege)
  • Sport im Innen­bere­ich (z.B. in Fit­ness-Stu­dios, Schwimm­bädern oder Sporthallen)
  • Beherber­gung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts

Die Län­der kön­nen Regelun­gen vorse­hen, dass die 3G-Regel ganz oder teil­weise aus­ge­set­zt wird, solange die 7‑Tage-Inzi­denz in einem Land­kreis sta­bil unter 35 Neuin­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­wohn­ern liegt oder das Indika­toren­sys­tem eines Lan­des (das weit­ere Fak­toren ein­bezieht, wie zum Beispiel Hos­pi­tal­isierung) ein ver­gle­ich­bar niedriges Infek­tion­s­geschehen wider­spiegelt und ein Anstieg der Infek­tion­szahlen durch die Aus­set­zung der Regelun­gen nicht zu erwarten ist. (…)

5. Da mit­tler­weile allen (…) Bürg­ern ein unmit­tel­bares Imp­fange­bot gemacht wer­den kann, (…) wird der Bund das Ange­bot kosten­los­er Bürg­ertests für alle mit Wirkung vom 11. Okto­ber 2021 been­den. Für Per­so­n­en, die nicht geimpft wer­den kön­nen und für die keine all­ge­meine Impfempfehlung vor­liegt (ins­beson­dere Schwan­gere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren), wird es weit­er­hin die Möglichkeit zum kosten­losen Anti­gen-Schnell­test geben.

6. Großver­anstal­tun­gen, Ver­anstal­tun­gen in geschlosse­nen Räu­men, Feiern, Bars und Clubs sind die Bere­iche, die mit einem beson­ders hohen Risiko für Mehrfachansteck­un­gen („super­spread­ing events“) ver­bun­den sind. Dieses Risiko steigt noch ein­mal erhe­blich, wenn von den Teil­nehmern nicht während des gesamten Ver­laufs feste Sitz­plätze mit entsprechen­den Abstän­den ein­genom­men wer­den. In Innen­räu­men spielt der Luftaus­tausch, etwa durch raum­luft­tech­nis­che Anla­gen, eine erhe­bliche Rolle. Daher sind für diese Bere­iche dem zuständi­gen Gesund­heit­samt Hygien­ekonzepte vorzule­gen, die alle diese Aspek­te gewicht­en und das Ansteck­ungsrisiko wirk­sam min­imieren. Die Län­der und Kom­munen wer­den weit­er­hin ergänzend zur 3G-Regelung durch ein­schränk­ende Regelun­gen oder sit­u­a­tions­be­zo­ge­nen Entschei­dun­gen im Einzelfall die zuläs­sige Teil­nehmerzahl und den Zugang begren­zen, wo dies erforder­lich ist. (…)

7. Der Bund sagt zu, die Über­brück­ung­shil­fen zu ver­längern. Dabei sollen die Ein­schränkun­gen der Wirtschaftlichkeit durch die Maß­nah­men nach Punkt 6 berück­sichtigt wer­den. Die Län­der bit­ten den Bund, auch den erle­ichterten Zugang zum Kurzarbeit­ergeld zu verlängern.

8. Der Bund wird zur Ver­hin­derung betrieblich­er Infek­tio­nen mit dem Coro­na-Virus die beste­hen­den Maß­nah­men der Arbeitss­chutzverord­nung an die aktuelle Sit­u­a­tion anpassen und ver­längern. Dies gilt ins­beson­dere für die Pflicht zur Erstel­lung und Aktu­al­isierung betrieblich­er Hygien­ekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung.

9. Bund und Län­der sind sich einig, dass die (…) tage­sak­tuell erhobene Hos­pi­tal­isierung von COVID19-Patien­ten als Indika­tor für schwere Krankheitsver­läufe eine wichtige Größe zur Beurteilung des Infek­tion­s­geschehens ist. (…) Bund und Län­der wer­den alle Indika­toren, ins­beson­dere die Inzi­denz, die Impfquote, und die Zahl der schw­eren Krankheitsver­läufe sowie die resul­tierende Belas­tung des Gesund­heitswe­sens berück­sichti­gen, um das weit­ere Infek­tion­s­geschehen zu kontrollieren.

10. Die oben genan­nten Maß­nah­men und deren sit­u­a­tion­s­gerechte Anpas­sung in den Herb­st und Win­ter­monat­en beruhen über­wiegend auf Rechts­grund­la­gen im Infek­tion­ss­chutzge­setz, die eine epi­demis­che Lage von nationaler Trag­weite voraus­set­zen. (…) Vor diesem Hin­ter­grund bit­ten sie [Anm.: die Bun­deskan­z­lerin und die Regierungschefinnen und ‑chefs der Län­der] den Deutschen Bun­destag zu erwä­gen, die epi­demis­che Lage von nationaler Trag­weite über den 11. Sep­tem­ber 2021 hin­aus zu erklären.

Den gesamten Beschluss kön­nen Sie hier einsehen.

MU-Info: Einreiseverordnung / Härtefallhilfen / Rahmenkonzept Messen und Ausstellungen / Kurzfristige Beschäftigung

Sehr geehrte Mit­glieder, sehr geehrte Damen und Her­ren, nach­ste­hend die neuesten Infor­ma­tio­nen zur Kenntnis.

Ein­rei­severord­nung

Am Son­ntag wurde die All­ge­mein­ver­fü­gung “Vol­lzug des Infek­tion­ss­chutzge­set­zes (IfSG) und der Coro­n­avirus-Ein­rei­severord­nung” veröf­fentlicht. Diese gilt bis zum 30. Sep­tem­ber. Dem­nach sind nach §5 Coro­n­aEin­rei­seV erfasste Per­so­n­en, die nach ein­er Anforderung durch die mit der polizeilichen Kon­trolle des gren­züber­schre­i­t­en­den Verkehrs beauf­tragten Behörde keinen Test­nach­weis vor­legen, verpflichtet, unverzüglich einen Test zu machen. Das Testergeb­nis ist spätestens inner­halb von 24 Stun­den vorzule­gen. Dies gilt nicht für Per­so­n­en die sich auf der Durchreise durch den Freis­taat Bay­ern befinden.

Die Verord­nung kön­nen Sie hier ein­se­hen.

Richtlin­ie für die Gewährung der Bay­erischen Corona-Härtefallhilfe

Bei der Bay­erischen Härte­fall­hil­fe gab es Neuerun­gen ins­beson­dere hin­sichtlich der förder­fähi­gen Kosten sowie des Bezugszeitraums:

Förder­fähig sind die gemäß Über­brück­ung­shil­fe III bzw. Über­brück­ung­shil­fe III Plus förder­fähi­gen Fixkosten (ein­schließlich der Son­der­regelun­gen für bes­timmte Branchen), die im Leis­tungszeitraum (Novem­ber 2020 bis Sep­tem­ber 2021) anfall­en. Zudem sind im Einzelfall fol­gende Kosten förderfähig:

  • regelmäßig anfal­l­ende betriebliche Fixkosten (z. B. TÜV-Kosten; Ver­sicherungs­beiträge etc.), die nur außer­halb des Leis­tungszeitraums (Novem­ber 2020 bis Sep­tem­ber 2021) in den Monat­en März 2020 bis Okto­ber 2020 fäl­lig gewor­den sind (z. B. bei nur jährlich­er Fälligkeit);
  • Kosten­er­satz für regelmäßig einge­brachte Arbeit­sleis­tung in Höhe von 1.180 Euro für jeden beantragten För­der­monat im Leis­tungszeitraum, wenn in der Gewinn- und Ver­lus­trech­nung des Antrag­stellers kein Geschäfts­führerge­halt enthal­ten ist und er anson­sten keine betrieblichen Fixkosten gel­tend macht.

Kosten­po­si­tio­nen kön­nen grund­sät­zlich nur ange­set­zt wer­den, wenn sie nicht bere­its im Rah­men ein­er Bil­ligkeit­sleis­tung eines anderen Förder­pro­gramms von Bund, Län­dern oder Kom­munen berück­sichtigt wurden.“

Die Antrag­stel­lung ist bis spätestens zum 31. Okto­ber 2021 möglich.

Die Härte­fall­hil­fe lehnt sich inhaltlich an die Bes­tim­mungen der Über­brück­ung­shil­fe III bzw. Über­brück­ung­shil­fe III Plus an. Soweit diese Richtlin­ie und die erläutern­den Hin­weise (FAQs) keine abwe­ichen­den Regelun­gen enthal­ten, gel­ten die Bes­tim­mungen der Über­brück­ung­shil­fe III bzw. Über­brück­ung­shil­fe III Plus für die Härte­fall­hil­fe entsprechend; soweit sich Bes­tim­mungen der Über­brück­ung­shil­fe III bzw. Über­brück­ung­shil­fe III Plus ändern, wer­den diese auch im Rah­men der Härte­fall­hil­fe berücksichtigt.

Die voll­ständi­ge Fas­sung find­en Sie hier.

Rah­menkonzept Messen & Ausstellungen

Änderun­gen wur­den hier vor allem unter Punkt 4 vorgenom­men und gel­ten seit dem 1. August:

  • 4.3 (…) Min­des­tin­halt ist: Name und Anschrift der Test­stelle, Name, Anschrift und Geburts­da­tum der getesteten Per­son, Name des ver­wen­de­ten Tests, Her­steller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnell­test oder Anti­gen-Schnell­test oder Anti­gen-Selb­sttest unter Auf­sicht), Test­da­tum und Tes­tuhrzeit, Kon­text, in dem die Tes­tung erfol­gt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Tes­tung, Tes­tung durch Leis­tungser­bringer i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 TestV), Testergeb­nis, Datum der Mit­teilung des Testergeb­niss­es, Stem­pel der Test­stelle, Unter­schrift der ver­ant­wortlichen Per­son. “Name und Vor­name der Per­son, die den Test durchge­führt bzw. beauf­sichtigt hat,“ und „und Uhrzeit“ wer­den gestrichen
  • 4.4 (…) “Falls die Infek­tion mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 länger als sechs Monate zurück­liegt, ent­fällt die Test­nach­weispflicht, wenn zusät­zlich zum Gene­se­nen­nach­weis auch eine sin­guläre Impf­do­sis gegen COVID-19 nachgewiesen wer­den kann” wird gestrichen

Sowohl gene­sene als auch geimpfte Per­so­n­en dür­fen keine typ­is­chen Symp­tome ein­er Infek­tion mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 wie Atem­not, neu auftre­tender Hus­ten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksver­lust aufweisen.

Die voll­ständi­ge Fas­sung find­en Sie hier.

Kurzfristige Beschäf­ti­gung: Neue Zeitgrenzen

Die Bun­desregierung hat die Zeit­gren­zen für kurzfristige Beschäf­ti­gun­gen (KB) ange­hoben. Dem­nach liegt eine KB im Nor­mal­fall vor, wenn sie bin­nen eines Jahres auf drei Monate oder 70 Arbeit­stage befris­tet ist und nicht beruf­s­mäßig aus­geübt wird. Die Zeit­gren­zen wur­den für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Okto­ber 2021 auf vier Monate bzw. 102 Arbeit­stage angehoben.

Kon­so­li­dierte Fas­sung als PDF

Ergebnisse der Kabinettsitzung vom 28.07.2021

Zur Umset­zung der neuen Regelun­gen hat das Bay­erische Gesund­heitsmin­is­teri­um die entsprechen­den Änderun­gen im Rah­men der Verord­nung zur Änderung der Dreizehn­ten Bay­erischen Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung vom 27. Juli 2021 verkün­det; beglei­t­end dazu wurde eine Begrün­dung der Änderun­gen veröffentlicht.

Die kon­so­li­dierte Fas­sung der geän­derten 13. Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung find­en Sie im Anhang.

Coro­na-Härte­fall­hil­fe: Ver­längerung bis September

Die Bay­erische Staat­sregierung hat grünes Licht für die Ver­längerung der Bay­erischen Coro­na-Härte­fall­hil­fe gegeben. Der Förderzeitraum umfasst nun auch die Monate Juli bis Sep­tem­ber 2021 (bish­er Novem­ber 2020 bis Juni 2021). Der Zeitraum der Bay­erischen Härte­fall­hil­fe entspricht damit dem der Über­brück­ung­shil­fe des Bun­des, die als Über­brück­ung­shil­fe III Plus eben­falls bis Sep­tem­ber 2021 ver­längert wurde.

Die Härte­fall­hil­fe fördert Unternehmen und Selb­st­ständi­ge, die auf­grund Coro­na-bed­ingter Umsatzein­brüche in ihrer Exis­tenz bedro­ht sind, aber bish­er keine staatlichen Hil­fen bekom­men kon­nten. Erstat­tet wer­den betriebliche Fixkosten in Höhe von bis zu 100.000 Euro.

Mit dem Pro­gramm wird auch die Antrags­frist der Bay­erischen Coro­na-Härte­fall­hil­fe um zwei Monate ver­längert. Anträge kön­nen bis 31. Okto­ber 2021 über einen prüfend­en Drit­ten, zum Beispiel einen Steuer­ber­ater, gestellt wer­den. Eine eigens ein­berufene Härte­fal­lkom­mis­sion entschei­det im Einzelfall über eine Förderung. Die Indus­trie- und Han­del­skam­mer München und Ober­bay­ern ist Bewil­li­gungsstelle und zahlt die Hil­fen aus.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen zur Bay­erischen Härte­fall­hil­fe find­en Sie hier.

Verod­nung als PDF

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