MU-Info: MU-Bezirksversammlung / Überbrückungshilfe III Plus / FAQs online / Änderung der 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Bericht MU-Bezirksversammlung

Am Mon­tag fand unsere Bezirksver­samm­lung mit Neuwahlen statt. Die Res­o­nanz war pos­i­tiv und auch mit nahezu 100 Teil­nehmern kön­nen wir von ein­er erfol­gre­ichen Ver­anstal­tung sprechen. Neben dem inhaltlichen Schw­er­punkt „Mit­tel­stand stärken für attrak­tive Innen­städte“ stand insb. die Neuwahl des Bezirksvor­standes und der Delegierten im Fokus.

MU Bezirksvorstand 2021

Die Ergeb­nisse sind wie folgt:

Vor­sitzen­der:
Dr. Thomas Gep­pert (RO-Land)

Stel­lv. Vorsitzende:
Walenti­na Dahms (EBE), Richard Graßl (BGL), Dr. Uwe Kirst (FS), Dr. Andreas Lenz, MdB (EBE)

Schrift­führerin­nen:
Clau­dia Huber (FFB), Annette Fis­ch­er (LL)

Schatzmeis­ter:
Andrew Gadil­he (STA)

Beisitzer:
Dr. Max von Bre­dow (RO-Land), Thomas Brey­er (TS), Klaus Eck­er (WM), Ker­stin Eck­stein (DAC), Michael Egert (FFB), Man­fred Herz (STA), Anna Marx (TS), Hans Medele (WM), Simon Red­dig (FS), Tobias Thal­ham­mer (München-Land)

Kassen­prüfer:
Peter Fleis­ch­er, Dr. Benedikt Rüchardt.

Delegierte in die Landesversammlung:
Dr. Thomas Gep­pert, Dr. Max von Bre­dow, Clau­dia Huber, Dr. Andreas Lenz, MdB, Michael Kießling, MdB, Thomas Lemke, Annette Fis­ch­er, Hans Medele, Ker­stin Eck­stein, Andrew Gadil­he, Inge Geißler, Man­fred Herz und Robert Aigner.

Ersatzdelegierte:
Dr. Kon­stanze Baier-Heim­städt, Simon Red­dig, Mar­tin Josef Greimel, Klaus Eck­er, Andreas Wieser, Heiko Arndt, Dr. Benedikt Rüchardt, Peter Fleis­ch­er, Chris­t­ian Schön­berg­er, Claus Egger, Thomas Brey­er, Ste­fan Seif­fert und Wolf­gang Schillmeier.

Die Lan­desver­samm­lung find­et am 6. Novem­ber vor­mit­tags in Bad Aib­ling statt. Eine Ein­ladung liegt noch nicht vor. Bitte informieren Sie Ihre Delegierten bere­its vorab.

An dieser Stelle nochmals her­zlichen Dank an unseren langjähri­gen Schatzmeis­ter Rain­er Simon und unsere bei­den langjähri­gen Bezirksvor­standsmit­glieder Lydia Mair und Mario Lössl


Unternehmen können ab heute Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen

Von der Coro­na-Pan­demie betrof­fene Unternehmen kön­nen nun Anträge auf die bis zum Jahre­sende ver­längerte Über­brück­ung­shil­fe III Plus für den Förderzeitraum Okto­ber bis Dezem­ber 2021 stellen. Die Anträge sind — wie immer — durch prüfende Dritte über die Plat­tform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzure­ichen. Die Antrags­frist wird bis zum 31. Dezem­ber 2021 ver­längert. Die maßge­blichen Förderbe­din­gun­gen sind in Form von FAQ auf der Plat­tform veröffentlicht.

Die bis Jahre­sende ver­längerte Über­brück­ung­shil­fe III Plus ist inhaltlich nahezu unverän­dert zur Über­brück­ung­shil­fe III Plus für die Monate Juli bis Sep­tem­ber. Auch in der ver­längerten Über­brück­ung­shil­fe III Plus sind Unternehmen mit einem Coro­na-bed­ingten Umsatzein­bruch von min­destens 30 Prozent antrags­berechtigt. Außer­dem kön­nen all jene Unternehmen einen Antrag stellen, die im Juni 2021 für die Über­brück­ung­shil­fe III antrags­berechtigt und im Juli von der Hochwasserkatas­tro­phe betrof­fen waren.

Unternehmen, die bere­its die Über­brück­ung­shil­fe III Plus für die Monate Juli bis Sep­tem­ber 2021 erhal­ten haben, und weit­ere Hil­fe benöti­gen, kön­nen die Förderung für die Ver­längerungsmonate Okto­ber bis Dezem­ber 2021 ein­fach über einen Änderungsantrag erhal­ten. Alle Unternehmen, die bis­lang noch keinen Antrag auf Über­brück­ung­shil­fe III Plus gestellt haben, kön­nen jet­zt einen Erstantrag für die volle Förder­pe­ri­ode Juli bis Dezem­ber 2021 stellen. Damit die Hil­fen schnell wirken, kön­nen die Unternehmen bei Erstanträ­gen auch Abschlagszahlun­gen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat erhalten.

Ver­längert wird auch die Neustarthil­fe Plus für Soloselb­ständi­ge. Für den Zeitraum Okto­ber bis Dezem­ber kön­nen Soloselb­st­ständi­ge, deren Umsatz durch Coro­na weit­er eingeschränkt ist, damit zusät­zlich bis zu 4.500 Euro Unter­stützung erhal­ten. Die Antragsstel­lung in der Neustarthil­fe Plus für das 4. Quar­tal ist voraus­sichtlich Mitte Okto­ber möglich. Details zur Antragsstel­lung wer­den zeit­nah auf der Plat­tform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

Die ganze Mel­dung find­en Sie hier.

FAQs zur ver­längerten Über­brück­ung­shil­fe online

Nach­dem die Über­brück­ung­shil­fe III Plus bis Ende des Jahres ver­längert wurde, haben die Bun­desmin­is­te­rien für Wirtschaft und Finanzen jet­zt auch die zuge­höri­gen FAQs aktu­al­isiert. Es han­delt sich ganz über­wiegend um redak­tionelle Änderun­gen. Die bish­eri­gen materiellen Regelun­gen der Über­brück­ung­shil­fe 3 Plus gel­ten also unverän­dert weit­er. Wichtige Infor­ma­tio­nen sind:

Antrags­frist für die ver­längerte Über­brück­ung­shil­fe III Plus (Frage 3.7.):

Erstanträge und Änderungsanträge kön­nen bis zum 31. Dezem­ber 2021 gestellt wer­den. Eine Antrag­stel­lung ist nur ein­mal möglich. Änderungsanträge sind hier­bei ausgenommen.

Rück­wirk­ende Anträge für die ersten drei Phasen der Über­brück­ung­shil­fe kön­nen im Rah­men der vierten Phase nicht gestellt werden.

Was zu beacht­en ist, wenn die Ver­längerung der Über­brück­ung­shil­fe III Plus in Anspruch genom­men wird (Frage 3.20):

Auf­grund der Ver­längerung der Über­brück­ung­shil­fe III Plus von Okto­ber bis Dezem­ber 2021 kön­nen Änderungsanträge zum Zwecke der Inanspruch­nahme der ver­längerten Förderung gestellt wer­den. Voraus­set­zung hier­für ist, dass Sie bere­its einen Antrag auf Über­brück­ung­shil­fe III Plus für Monate im Zeitraum Juli bis Sep­tem­ber 2021 gestellt haben, der bewil­ligt oder teil­be­wil­ligt wurde.

Was bei ein­er Geschäft­sauf­gabe bzw. Insol­venz zu beacht­en ist (Frage 5.1):

Wird die Über­brück­ung­shil­fe III Plus nur für Monate im Zeitraum Juli bis Sep­tem­ber 2021 beantragt, sind die Zuschüsse zurück­zuzahlen, wenn die Antrag­stel­lerin oder der Antrag­steller die Geschäft­stätigkeit vor dem 30. Sep­tem­ber 2021 dauer­haft ein­stellt. Wird die Über­brück­ung­shil­fe III Plus hinge­gen auch für min­destens einen Monat im Zeitraum Okto­ber bis Dezem­ber 2021 beantragt, sind die Zuschüsse zurück­zuzahlen, wenn der Antrag­steller seine Geschäft­stätigkeit vor dem 31. Dezem­ber 2021 dauer­haft ein­stellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäfts­be­trieb eingestellt haben oder das Insol­ven­zver­fahren angemeldet haben, ist aus­geschlossen. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäft­stätigkeit zwar nach dem oben genan­nten Stich­tag (30. Sep­tem­ber 2021 beziehungsweise 31. Dezem­ber 2021), jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauer­haft einstellt.

Verord­nung zur Änderung der Vierzehn­ten Bay­erischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 5. Okto­ber wurde die Verord­nung zur Änderung der Vierzehn­ten Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung veröf­fentlicht. Diese sieht in § 3a ins­beson­dere Erle­ichterun­gen bei frei­willig weit­erge­hen­den Zugangs­beschränkun­gen vor. Über den DEHOGA Bay­ern möchte ich Ihnen ein Über­sichts­blatt als Anlage zukom­men lassen, das branchenüber­greifend wichtige Ori­en­tierun­gen enthal­ten kann.

Hin­weis­blatt Zugangsarten als PDF zum Download

 

MU-Info: 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung / Ergebnisse Kabinettssitzung

14. Bay­erische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Teil 1 All­ge­mein gel­tende Regelungen

§ 1 All­ge­meine Verhaltensempfehlungen

Jed­er wird ange­hal­ten, wo immer möglich zu anderen Per­so­n­en einen Min­destab­stand von 1,5 m einzuhal­ten und auf aus­re­ichende Hand­hy­giene zu acht­en. In geschlosse­nen Räum­lichkeit­en ist auf aus­re­ichende Belüf­tung zu acht­en. Wo die Ein­hal­tung eines Min­destab­stands von 1,5 m zu anderen Per­so­n­en nicht möglich ist, wird unbeschadet von § 2 emp­fohlen, eine medi­zinis­che Gesichts­maske zu tragen.

§ 2 Maskenpflicht

(1) In Gebäu­den und geschlosse­nen Räu­men (…) gilt die Pflicht zum Tra­gen ein­er medi­zinis­chen Gesichts­maske (Maskenpflicht). Die Maskenpflicht gilt nicht

1. inner­halb pri­vater Räumlichkeiten,
2. am fes­ten Sitz‑, Steh- oder Arbeit­splatz, soweit zuver­läs­sig ein Min­destab­stand von 1,5 m zu anderen Per­so­n­en gewahrt wird, die nicht dem eige­nen Haus­stand ange­hören; diese Num­mer find­et keine Anwen­dung auf Fahrgäste im öffentlichen Per­so­nen­nah- und ‑fer­n­verkehr sowie bei der Schülerbeförderung,
3. für Gäste in der Gas­tronomie, solange sie am Tisch sitzen,
4. bei Dien­stleis­tun­gen, soweit die Art der Leis­tung sie nicht zulässt,
5. für das Per­son­al, soweit in Kassen- und Theken­bere­ichen durch trans­par­ente oder son­st geeignete Schutzwände ein zuver­läs­siger Infek­tion­ss­chutz gewährleis­tet ist,
6. (…)

§ 13 bleibt unberührt.

(2) Unter freiem Him­mel beste­ht vor­be­haltlich speziellerer Regelung Maskenpflicht nur in den
Ein­gangs- und Begeg­nungs­bere­ichen von Ver­anstal­tun­gen mit mehr als 1 000 Personen.

(3) Von der Maskenpflicht sind befreit:
1. Kinder bis zum sech­sten Geburtstag;
2. Per­so­n­en, die glaub­haft machen kön­nen, dass ihnen das Tra­gen ein­er Maske auf­grund ein­er Behin­derung oder aus gesund­heitlichen Grün­den nicht möglich oder unzu­mut­bar ist, solange dies vor Ort sofort ins­beson­dere durch Vor­lage eines schriftlichen ärztlichen Zeug­niss­es im Orig­i­nal nachgewiesen wer­den kann, das den voll­ständi­gen Namen, das Geburts­da­tum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthal­ten muss.

Die Maske darf abgenom­men wer­den, solange es zu Iden­ti­fika­tion­szweck­en oder zur Kom­mu­nika­tion mit Men­schen mit Hör­be­hin­derung erforder­lich ist. Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht während ihrer dien­stlichen Tätigkeit nur im Rah­men arbeitss­chutzrechtlich­er Bestimmungen.

§ 3 Geimpft, gene­sen, getestet (3G)

(1) Über­schre­it­et im Gebi­ets­bere­ich ein­er Kreisver­wal­tungs­be­hörde die Zahl an Neuin­fek­tio­nen mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 je 100 000 Ein­wohn­er inner­halb von sieben Tagen (7‑Tage-Inzi­denz) den Wert von 35, so darf im Hin­blick auf geschlossene Räume der Zugang zu

1. öffentlichen und pri­vat­en Ver­anstal­tun­gen bis 1 000 Per­so­n­en in nicht­pri­vat­en Räum­lichkeit­en, (…) der Gas­tronomie, dem Beherber­gungswe­sen, (…), außer­dem zu Freizeit­ein­rich­tun­gen ein­schließlich Bädern, Ther­men, Saunen, Solar­ien, (…), dem touris­tis­chen Bahn- und Reise­busverkehr und infek­ti­ol­o­gisch ver­gle­ich­baren Bereichen,

2. Dien­stleis­tun­gen, bei denen eine kör­per­liche Nähe zum Kun­den unab­d­ing­bar ist und die keine medi­zinis­chen, ther­a­peutis­chen oder pflegerischen Leis­tun­gen sind,

vor­be­haltlich speziellerer Regelun­gen dieser Verord­nung außer­halb ein­er zum Betrieb oder Durch­führung nöti­gen beru­flichen oder gemein­wohl­dien­lichen ehre­namtlichen Tätigkeit nur durch solche Per­so­n­en erfol­gen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19- Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­meverord­nung (SchAus­nah­mV) geimpft, gene­sen oder getestet sind. Zu diesem Zweck sind Anbi­eter, Ver­anstal­ter und Betreiber zur Über­prü­fung der vorzule­gen­den Impf‑, Gene­se­nen- oder Test­nach­weise verpflichtet.

(2) Der Zugang zu Messen und zu Ver­anstal­tun­gen mit mehr als 1 000 Personen (…)

(3) (…)

(4) Im Rah­men der Abs. 1 und 2 ist von getesteten Per­so­n­en ein schriftlich­er oder elek­tro­n­is­ch­er neg­a­tiv­er Test­nach­weis hin­sichtlich ein­er Infek­tion mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 aufgrund

1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mit­tels weit­er­er Meth­o­d­en der
Nuk­lein­säuream­pli­fika­tion­stech­nik, der vor höch­stens 48 Stun­den durchge­führt wurde,

2. eines PoC-Anti­gen­tests, der vor höch­stens 24 Stun­den durchge­führt wurde, oder

3. eines vom Bun­desin­sti­tut für Arzneimit­tel und Medi­z­in­pro­duk­te zuge­lasse­nen, unter Auf­sicht vorgenomme­nen Anti­gen­tests zur Eige­nan­wen­dung durch Laien (Selb­sttests), der vor höch­stens 24 Stun­den durchge­führt wurde, zu erbrin­gen, der im Übri­gen den Bes­tim­mungen der COVID-19-Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­meverord­nung entspricht.

(5) Getesteten Per­so­n­en ste­hen gleich:

1. Kinder bis zum sech­sten Geburtstag;
2. Schü­lerin­nen und Schüler, die regelmäßi­gen Tes­tun­gen im Rah­men des Schulbe­suchs unterliegen;
3. noch nicht eingeschulte Kinder.

(6) Die zuständi­ge Kreisver­wal­tungs­be­hörde macht unverzüglich amtlich bekan­nt, sobald in ihrem Gebi­ets­bere­ich an drei aufeinan­der­fol­gen­den Tagen die vom Robert Koch-Insti­tut im Inter­net veröf­fentlichte 7‑Tage-Inzi­denz den Wert von 35 über­schre­it­et. In diesem Fall find­en ab dem übernäch­sten auf die Bekan­nt­machung fol­gen­den Tag die für diesen Fall vorge­se­henen Bes­tim­mungen Anwen­dung. Die Kreisver­wal­tungs­be­hörde macht in gle­ich­er Weise bekan­nt, sobald der Wert von 35 an drei aufeinan­der­fol­gen­den Tagen nicht mehr über­schrit­ten wurde. Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend für das Ende der für diesen Inzi­den­zw­ert vorge­se­henen Maß­nah­men. Entsprechende Inzi­denzbekan­nt­machun­gen während des Gel­tungszeitraums der Dreizehn­ten Bay­erischen Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung find­en auch für die vor­liegende Verord­nung weit­er Anwendung.

(…) § 4 Größere Ver­anstal­tun­gen (…)

§ 5 Kontaktdatenerfassung

(1) Kon­tak­t­dat­en sind zu erheben bei allen Ver­anstal­tun­gen ab 1 000 Per­so­n­en, von Dien­stleis­tern, bei denen eine kör­per­liche Nähe zum Kun­den unab­d­ing­bar ist, in der Gas­tronomie, dem Beherber­gungswe­sen, bei Tagun­gen, Kon­gressen, Messen, (…).

(2) Soweit nach Abs. 1 oder auf­grund der in dieser Verord­nung vorge­se­henen Infek­tion­ss­chutzkonzepte zum Zweck der Kon­tak­t­per­son­en­er­mit­tlung im Fall ein­er fest­gestell­ten Infek­tion mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 Kon­tak­t­dat­en erhoben wer­den, gilt § 28a Abs. 4 des Infek­tion­ss­chutzge­set­zes (IfSG) mit fol­gen­den Maß­gaben entsprechend:

1. zu doku­men­tieren sind jew­eils Namen und Vor­na­men, eine Anschrift und eine sichere
Kon­tak­t­in­for­ma­tion (Tele­fon­num­mer, E‑Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes;

2. wer­den gegenüber dem zur Erhe­bung Verpflichteten Kon­tak­t­dat­en angegeben, müssen sie wahrheits­gemäß sein. Die Erhe­bung der Kon­tak­t­dat­en nach Satz 1 kann auch in elek­tro­n­is­ch­er Form erfol­gen, soweit dabei eine hin­re­ichend präzise Doku­men­ta­tion der Dat­en nach Satz 1 Nr. 1 sichergestellt wird. Behör­den, Gerichte und öffentliche Stellen, die Auf­gaben im öffentlichen Inter­esse erfüllen oder in Ausübung öffentlich­er Gewalt han­deln, kön­nen im Rah­men des Zutritts zu den jew­eili­gen Gebäu­den oder Räum­lichkeit­en eben­falls entsprechend der Sätze 1 und 2 per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en erheben.

§ 6 Infektionsschutzkonzepte

(1) …(für) die Gas­tronomie, das Beherber­gungswe­sen, Tagun­gen, Kon­gresse, Messen, (…) hat der Betreiber oder Ver­anstal­ter ein indi­vidu­elles Infek­tion­ss­chutzkonzept zu erar­beit­en und zu beacht­en. Dies gilt nicht, wenn eine Ver­anstal­tung oder Ver­samm­lung weniger als 100 Per­so­n­en umfasst. Die zuständi­ge Behörde kann all­ge­mein oder im Einzelfall die Erstel­lung eines Infek­tion­ss­chutzkonzepts ver­lan­gen. Soweit nichts Abwe­ichen­des geregelt ist, sind die Infek­tion­ss­chutzkonzepte der zuständi­gen Kreisver­wal­tungs­be­hörde nur auf Ver­lan­gen vorzulegen.

(2) Das jew­eils fach­lich zuständi­ge Staatsmin­is­teri­um soll im Ein­vernehmen mit dem Staatsmin­is­teri­um für Gesund­heit und Pflege für beson­dere Bere­iche infek­tion­ss­chutzrechtliche Rah­menkonzepte bekan­nt­machen. In den hier­von erfassten Bere­ichen haben die davon betrof­fe­nen Betreiber oder Ver­anstal­ter Infek­tion­ss­chutzkonzepte zu erstellen, die den Bes­tim­mungen des Rah­menkonzepts zu entsprechen haben.

Teil 2 Ergänzende Regelun­gen für einzelne Bereiche

(…) § 7 Gottesdienste (…)

(…) § 8 Ver­samm­lun­gen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes (…)

(…) § 9 Pflege- und Behin­dertenein­rich­tun­gen, Krankenhäuser (…)

(…) § 10 Gastronomie (…)

(…) § 11 Beherbergung (…)

(…) § 12 Messen (…)

(…) § 13 Schulen (…)

(…) § 14 Kindertagesbetreuung (…)

(…) § 15 Son­stige Einzelregelungen (…)

Teil 3 Ver­schärfte Maß­nah­men bei erhöhter Belas­tung des Gesund­heitssys­tems (Kranken­hausam­pel)

(…) § 16 Erhöhte Krankenhauseinweisungen (…)

(…) § 17 Erhöhte Intensivbettenbelegung (…)

Teil 4 Schlussvorschriften

(…) § 18 Ergänzende Anord­nun­gen, Ausnahmen (…)

(…) § 19 Ordnungswidrigkeiten (…)

(…) § 20 Inkraft­treten, Außerkrafttreten (…)

(1) Diese Verord­nung tritt am 2. Sep­tem­ber in Kraft und mit Ablauf des 1. Okto­ber 2021 außer Kraft. (…)

Die gesamte Verord­nung kön­nen Sie hier ein­se­hen.

Die Begrün­dung der 14. Bay­erischen Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung find­en Sie hier.

Ergeb­nisse Kabinettssitzung

Bere­its am Dien­stag fand die dazuge­hörige Min­is­ter­ratssitzung statt. Nach­ste­hend nochmals die wichtig­sten Ergeb­nisse in Kürze:

1. Es wird eine neue, 14. Bay­erischen Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung erlassen, die am 2. Sep­tem­ber in Kraft tritt und bis ein­schließlich 1. Okto­ber (Fre­itag) gilt. (siehe Aus­führun­gen oben).

2. Die 7‑Tage-Infek­tion­sinzi­denz als das bish­er dominierende Kri­teri­um in der Pan­demiebekämp­fung wird abgelöst. Mit ihr ent­fall­en auch alle bish­er inzi­den­z­ab­hängi­gen Regelun­gen. Lediglich für die Anwen­dung von 3G (ab Inzi­denz 35 als Start­punkt) bleibt die 7‑Tage-Infek­tion­sinzi­denz relevant.

3. An die Stelle der 7‑Tage-Infek­tion­sinzi­denz tritt eine neue Kranken­hausam­pel als Indika­tor für die Belas­tung des Gesundheitssystems.

  • Stufe Gelb ist erre­icht, sobald bay­ern­weit inner­halb der jew­eils let­zten 7 Tage mehr als 1.200 Patien­ten mit ein­er COVID-19- Erkrankung in Kranken­häuser aufgenom­men wer­den mussten. (…)
  • Stufe Rot ist erre­icht, sobald mehr als 600 Patien­ten mit ein­er COVID-19-Erkrankung auf den bay­erischen Inten­sivs­ta­tio­nen liegen (maßge­blich sind die Zahlen des DIVI-Intensivregisters). (…)

4. Ab ein­er 7‑Tage-Infek­tion­sinzi­denz von über 35 im Land­kreis oder in der kre­is­feien Stadt gilt indoor bre­it­flächig der 3G-Grund­satz: Per­sön­lichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Gene­sene oder aktuell Getestete. Dies bet­rifft öffentliche und pri­vate Ein­rich­tun­gen, Ver­anstal­tun­gen, (…), Gas­tronomie, Beherber­gung, (…), außer­dem Freizeit­ein­rich­tun­gen ein­schließlich Bäder, Ther­men, Saunen, Seil­bah­nen und Aus­flugss­chiffe, Spiel­banken, den touris­tis­chen Reise­busverkehr und ähn­lich­es. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Aus­nah­men. Schüler gel­ten mit Blick auf die regelmäßi­gen Tests in der Schule als getestet.

(…)

(…)

Die Ein­hal­tung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kon­trol­liert wer­den. Gäste und Besuch­er sowie Betreiber, die sich nicht daran hal­ten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.

5. Die FFP2-Maskenpflicht ent­fällt. Die medi­zinis­che Maske („OP-Maske“) ist der neue Masken­stan­dard. Außer­dem wird kün­ftig über­all wie fol­gt differenziert:

  • Unter freiem Him­mel gibt es kün­ftig generell keine Maskenpflicht mehr. (…)
  • In geschlosse­nen Räu­men gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Ausgenom­men (…) der Platz in der Gas­tronomie sowie jed­er feste Sitz- oder Steh­platz, wenn er zuver­läs­sig den Min­destab­stand von 1,5 m zu anderen fes­ten Plätzen ein­hält, die nicht mit eige­nen Haushalt­sange­höri­gen beset­zt sind. Für Beschäftigte gel­ten wie bish­er auch die arbeitss­chutzrechtlichen Bes­tim­mungen. (Anmerkung: damit gilt die OP-Maske)
  • (…)

6. Die all­ge­meinen Kon­tak­tbeschränkun­gen ent­fall­en ersatzlos.

7. Die bish­eri­gen Per­so­nenober­gren­zen für pri­vate und öffentliche Ver­anstal­tun­gen entfallen. (..)

8. (…) Schule (…)

9. (…) Kinder­be­treu­ung­sein­rich­tun­gen (…)

10. (…) Hochschulen (…)

11. Gottes­di­en­ste und Ver­samm­lun­gen indoor nach Art. 8 GG (…)

12. (…) Gas­tronomie (…)

13. (…) Beherber­gung (…)

14. (…) Han­del, Dien­stleis­tun­gen und Freizeit­ein­rich­tun­gen (…)

15. (…) Messen (…)

16. (…) Volks­feste (…)

17. Es ist geplant, Clubs und Diskotheken mit Blick auf Reis­erück­kehrer aus den Ferien mit einem zeitlichen Sicher­heitsab­stand erst ab Anfang Okto­ber wieder zu öff­nen. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Gene­sene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein.

18. (…) Die Verord­nung wird grundle­gend vere­in­facht und ges­trafft. (…)

19. (…)

Den gesamten Bericht kön­nen Sie hier einsehen

Neuwahl des Vorstands am 30.08.2021

auf dem Foto von links: Hei­di Lewald, Simon Land­mann, Ker­stin Eck­stein, Robert Axtner, Chris­tine Unzeit­ig, Maria Kre­it­mair, Michael Nie­der­mair, Hel­mut Zech, Erwin Zehrer

Am Mon­tag, den 30.08.2021 wurde der der Vor­stand neu gewählt. Die Ergeb­nisse find­en Sie hier.

Die Begrüßungsrede über­nahm der stel­lvertre­tende Lan­drat Hel­mut Zech.
Nach der Wahl hat uns Dr. Scherm einen inter­es­san­ten Vor­trag über das Birgman­n­fo­rum, von der Pla­nung, Entwick­lung und dem Bau präsentiert.

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