14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Teil 1 Allgemein geltende Regelungen
§ 1 Allgemeine Verhaltensempfehlungen
Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. In geschlossenen Räumlichkeiten ist auf ausreichende Belüftung zu achten. Wo die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen nicht möglich ist, wird unbeschadet von § 2 empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
§ 2 Maskenpflicht
(1) In Gebäuden und geschlossenen Räumen (…) gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht). Die Maskenpflicht gilt nicht
1. innerhalb privater Räumlichkeiten,
2. am festen Sitz‑, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören; diese Nummer findet keine Anwendung auf Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und ‑fernverkehr sowie bei der Schülerbeförderung,
3. für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen,
4. bei Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt,
5. für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist,
6. (…)
§ 13 bleibt unberührt.
(2) Unter freiem Himmel besteht vorbehaltlich speziellerer Regelung Maskenpflicht nur in den
Eingangs- und Begegnungsbereichen von Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen.
(3) Von der Maskenpflicht sind befreit:
1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag;
2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.
Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht während ihrer dienstlichen Tätigkeit nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen.
§ 3 Geimpft, genesen, getestet (3G)
(1) Überschreitet im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7‑Tage-Inzidenz) den Wert von 35, so darf im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang zu
1. öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1 000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, (…) der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, (…), außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, (…), dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen,
2. Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind,
vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung außerhalb einer zum Betrieb oder Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch solche Personen erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind. Zu diesem Zweck sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impf‑, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet.
(2) Der Zugang zu Messen und zu Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen (…)
(3) (…)
(4) Im Rahmen der Abs. 1 und 2 ist von getesteten Personen ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 aufgrund
1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der
Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
2. eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
3. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspricht.
(5) Getesteten Personen stehen gleich:
1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag;
2. Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen;
3. noch nicht eingeschulte Kinder.
(6) Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde macht unverzüglich amtlich bekannt, sobald in ihrem Gebietsbereich an drei aufeinanderfolgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichte 7‑Tage-Inzidenz den Wert von 35 überschreitet. In diesem Fall finden ab dem übernächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag die für diesen Fall vorgesehenen Bestimmungen Anwendung. Die Kreisverwaltungsbehörde macht in gleicher Weise bekannt, sobald der Wert von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten wurde. Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend für das Ende der für diesen Inzidenzwert vorgesehenen Maßnahmen. Entsprechende Inzidenzbekanntmachungen während des Geltungszeitraums der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden auch für die vorliegende Verordnung weiter Anwendung.
(…) § 4 Größere Veranstaltungen (…)
§ 5 Kontaktdatenerfassung
(1) Kontaktdaten sind zu erheben bei allen Veranstaltungen ab 1 000 Personen, von Dienstleistern, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, in der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, bei Tagungen, Kongressen, Messen, (…).
(2) Soweit nach Abs. 1 oder aufgrund der in dieser Verordnung vorgesehenen Infektionsschutzkonzepte zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 Kontaktdaten erhoben werden, gilt § 28a Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1. zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, eine Anschrift und eine sichere
Kontaktinformation (Telefonnummer, E‑Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes;
2. werden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen sie wahrheitsgemäß sein. Die Erhebung der Kontaktdaten nach Satz 1 kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten nach Satz 1 Nr. 1 sichergestellt wird. Behörden, Gerichte und öffentliche Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls entsprechend der Sätze 1 und 2 personenbezogene Daten erheben.
§ 6 Infektionsschutzkonzepte
(1) …(für) die Gastronomie, das Beherbergungswesen, Tagungen, Kongresse, Messen, (…) hat der Betreiber oder Veranstalter ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten. Dies gilt nicht, wenn eine Veranstaltung oder Versammlung weniger als 100 Personen umfasst. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die Infektionsschutzkonzepte der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen.
(2) Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium soll im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege für besondere Bereiche infektionsschutzrechtliche Rahmenkonzepte bekanntmachen. In den hiervon erfassten Bereichen haben die davon betroffenen Betreiber oder Veranstalter Infektionsschutzkonzepte zu erstellen, die den Bestimmungen des Rahmenkonzepts zu entsprechen haben.
Teil 2 Ergänzende Regelungen für einzelne Bereiche
(…) § 7 Gottesdienste (…)
(…) § 8 Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes (…)
(…) § 9 Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser (…)
(…) § 10 Gastronomie (…)
(…) § 11 Beherbergung (…)
(…) § 12 Messen (…)
(…) § 13 Schulen (…)
(…) § 14 Kindertagesbetreuung (…)
(…) § 15 Sonstige Einzelregelungen (…)
Teil 3 Verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Belastung des Gesundheitssystems (Krankenhausampel)
(…) § 16 Erhöhte Krankenhauseinweisungen (…)
(…) § 17 Erhöhte Intensivbettenbelegung (…)
Teil 4 Schlussvorschriften
(…) § 18 Ergänzende Anordnungen, Ausnahmen (…)
(…) § 19 Ordnungswidrigkeiten (…)
(…) § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (…)
(1) Diese Verordnung tritt am 2. September in Kraft und mit Ablauf des 1. Oktober 2021 außer Kraft. (…)
Die gesamte Verordnung können Sie hier einsehen.
Die Begründung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden Sie hier.
Ergebnisse Kabinettssitzung
Bereits am Dienstag fand die dazugehörige Ministerratssitzung statt. Nachstehend nochmals die wichtigsten Ergebnisse in Kürze:
1. Es wird eine neue, 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen, die am 2. September in Kraft tritt und bis einschließlich 1. Oktober (Freitag) gilt. (siehe Ausführungen oben).
2. Die 7‑Tage-Infektionsinzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst. Mit ihr entfallen auch alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen. Lediglich für die Anwendung von 3G (ab Inzidenz 35 als Startpunkt) bleibt die 7‑Tage-Infektionsinzidenz relevant.
3. An die Stelle der 7‑Tage-Infektionsinzidenz tritt eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems.
- Stufe Gelb ist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer COVID-19- Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten. (…)
- Stufe Rot ist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen (maßgeblich sind die Zahlen des DIVI-Intensivregisters). (…)
4. Ab einer 7‑Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfeien Stadt gilt indoor breitflächig der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Veranstaltungen, (…), Gastronomie, Beherbergung, (…), außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Ausnahmen. Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet.
(…)
(…)
Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden. Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.
5. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. Außerdem wird künftig überall wie folgt differenziert:
- Unter freiem Himmel gibt es künftig generell keine Maskenpflicht mehr. (…)
- In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Ausgenommen (…) der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. (Anmerkung: damit gilt die OP-Maske)
- (…)
6. Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos.
7. Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen. (..)
8. (…) Schule (…)
9. (…) Kinderbetreuungseinrichtungen (…)
10. (…) Hochschulen (…)
11. Gottesdienste und Versammlungen indoor nach Art. 8 GG (…)
12. (…) Gastronomie (…)
13. (…) Beherbergung (…)
14. (…) Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen (…)
15. (…) Messen (…)
16. (…) Volksfeste (…)
17. Es ist geplant, Clubs und Diskotheken mit Blick auf Reiserückkehrer aus den Ferien mit einem zeitlichen Sicherheitsabstand erst ab Anfang Oktober wieder zu öffnen. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein.
18. (…) Die Verordnung wird grundlegend vereinfacht und gestrafft. (…)
19. (…)
Den gesamten Bericht können Sie hier einsehen