MU-Info: 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung / Ergebnisse Kabinettssitzung

14. Bay­erische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Teil 1 All­ge­mein gel­tende Regelungen

§ 1 All­ge­meine Verhaltensempfehlungen

Jed­er wird ange­hal­ten, wo immer möglich zu anderen Per­so­n­en einen Min­destab­stand von 1,5 m einzuhal­ten und auf aus­re­ichende Hand­hy­giene zu acht­en. In geschlosse­nen Räum­lichkeit­en ist auf aus­re­ichende Belüf­tung zu acht­en. Wo die Ein­hal­tung eines Min­destab­stands von 1,5 m zu anderen Per­so­n­en nicht möglich ist, wird unbeschadet von § 2 emp­fohlen, eine medi­zinis­che Gesichts­maske zu tragen.

§ 2 Maskenpflicht

(1) In Gebäu­den und geschlosse­nen Räu­men (…) gilt die Pflicht zum Tra­gen ein­er medi­zinis­chen Gesichts­maske (Maskenpflicht). Die Maskenpflicht gilt nicht

1. inner­halb pri­vater Räumlichkeiten,
2. am fes­ten Sitz‑, Steh- oder Arbeit­splatz, soweit zuver­läs­sig ein Min­destab­stand von 1,5 m zu anderen Per­so­n­en gewahrt wird, die nicht dem eige­nen Haus­stand ange­hören; diese Num­mer find­et keine Anwen­dung auf Fahrgäste im öffentlichen Per­so­nen­nah- und ‑fer­n­verkehr sowie bei der Schülerbeförderung,
3. für Gäste in der Gas­tronomie, solange sie am Tisch sitzen,
4. bei Dien­stleis­tun­gen, soweit die Art der Leis­tung sie nicht zulässt,
5. für das Per­son­al, soweit in Kassen- und Theken­bere­ichen durch trans­par­ente oder son­st geeignete Schutzwände ein zuver­läs­siger Infek­tion­ss­chutz gewährleis­tet ist,
6. (…)

§ 13 bleibt unberührt.

(2) Unter freiem Him­mel beste­ht vor­be­haltlich speziellerer Regelung Maskenpflicht nur in den
Ein­gangs- und Begeg­nungs­bere­ichen von Ver­anstal­tun­gen mit mehr als 1 000 Personen.

(3) Von der Maskenpflicht sind befreit:
1. Kinder bis zum sech­sten Geburtstag;
2. Per­so­n­en, die glaub­haft machen kön­nen, dass ihnen das Tra­gen ein­er Maske auf­grund ein­er Behin­derung oder aus gesund­heitlichen Grün­den nicht möglich oder unzu­mut­bar ist, solange dies vor Ort sofort ins­beson­dere durch Vor­lage eines schriftlichen ärztlichen Zeug­niss­es im Orig­i­nal nachgewiesen wer­den kann, das den voll­ständi­gen Namen, das Geburts­da­tum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthal­ten muss.

Die Maske darf abgenom­men wer­den, solange es zu Iden­ti­fika­tion­szweck­en oder zur Kom­mu­nika­tion mit Men­schen mit Hör­be­hin­derung erforder­lich ist. Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht während ihrer dien­stlichen Tätigkeit nur im Rah­men arbeitss­chutzrechtlich­er Bestimmungen.

§ 3 Geimpft, gene­sen, getestet (3G)

(1) Über­schre­it­et im Gebi­ets­bere­ich ein­er Kreisver­wal­tungs­be­hörde die Zahl an Neuin­fek­tio­nen mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 je 100 000 Ein­wohn­er inner­halb von sieben Tagen (7‑Tage-Inzi­denz) den Wert von 35, so darf im Hin­blick auf geschlossene Räume der Zugang zu

1. öffentlichen und pri­vat­en Ver­anstal­tun­gen bis 1 000 Per­so­n­en in nicht­pri­vat­en Räum­lichkeit­en, (…) der Gas­tronomie, dem Beherber­gungswe­sen, (…), außer­dem zu Freizeit­ein­rich­tun­gen ein­schließlich Bädern, Ther­men, Saunen, Solar­ien, (…), dem touris­tis­chen Bahn- und Reise­busverkehr und infek­ti­ol­o­gisch ver­gle­ich­baren Bereichen,

2. Dien­stleis­tun­gen, bei denen eine kör­per­liche Nähe zum Kun­den unab­d­ing­bar ist und die keine medi­zinis­chen, ther­a­peutis­chen oder pflegerischen Leis­tun­gen sind,

vor­be­haltlich speziellerer Regelun­gen dieser Verord­nung außer­halb ein­er zum Betrieb oder Durch­führung nöti­gen beru­flichen oder gemein­wohl­dien­lichen ehre­namtlichen Tätigkeit nur durch solche Per­so­n­en erfol­gen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19- Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­meverord­nung (SchAus­nah­mV) geimpft, gene­sen oder getestet sind. Zu diesem Zweck sind Anbi­eter, Ver­anstal­ter und Betreiber zur Über­prü­fung der vorzule­gen­den Impf‑, Gene­se­nen- oder Test­nach­weise verpflichtet.

(2) Der Zugang zu Messen und zu Ver­anstal­tun­gen mit mehr als 1 000 Personen (…)

(3) (…)

(4) Im Rah­men der Abs. 1 und 2 ist von getesteten Per­so­n­en ein schriftlich­er oder elek­tro­n­is­ch­er neg­a­tiv­er Test­nach­weis hin­sichtlich ein­er Infek­tion mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 aufgrund

1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mit­tels weit­er­er Meth­o­d­en der
Nuk­lein­säuream­pli­fika­tion­stech­nik, der vor höch­stens 48 Stun­den durchge­führt wurde,

2. eines PoC-Anti­gen­tests, der vor höch­stens 24 Stun­den durchge­führt wurde, oder

3. eines vom Bun­desin­sti­tut für Arzneimit­tel und Medi­z­in­pro­duk­te zuge­lasse­nen, unter Auf­sicht vorgenomme­nen Anti­gen­tests zur Eige­nan­wen­dung durch Laien (Selb­sttests), der vor höch­stens 24 Stun­den durchge­führt wurde, zu erbrin­gen, der im Übri­gen den Bes­tim­mungen der COVID-19-Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­meverord­nung entspricht.

(5) Getesteten Per­so­n­en ste­hen gleich:

1. Kinder bis zum sech­sten Geburtstag;
2. Schü­lerin­nen und Schüler, die regelmäßi­gen Tes­tun­gen im Rah­men des Schulbe­suchs unterliegen;
3. noch nicht eingeschulte Kinder.

(6) Die zuständi­ge Kreisver­wal­tungs­be­hörde macht unverzüglich amtlich bekan­nt, sobald in ihrem Gebi­ets­bere­ich an drei aufeinan­der­fol­gen­den Tagen die vom Robert Koch-Insti­tut im Inter­net veröf­fentlichte 7‑Tage-Inzi­denz den Wert von 35 über­schre­it­et. In diesem Fall find­en ab dem übernäch­sten auf die Bekan­nt­machung fol­gen­den Tag die für diesen Fall vorge­se­henen Bes­tim­mungen Anwen­dung. Die Kreisver­wal­tungs­be­hörde macht in gle­ich­er Weise bekan­nt, sobald der Wert von 35 an drei aufeinan­der­fol­gen­den Tagen nicht mehr über­schrit­ten wurde. Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend für das Ende der für diesen Inzi­den­zw­ert vorge­se­henen Maß­nah­men. Entsprechende Inzi­denzbekan­nt­machun­gen während des Gel­tungszeitraums der Dreizehn­ten Bay­erischen Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung find­en auch für die vor­liegende Verord­nung weit­er Anwendung.

(…) § 4 Größere Ver­anstal­tun­gen (…)

§ 5 Kontaktdatenerfassung

(1) Kon­tak­t­dat­en sind zu erheben bei allen Ver­anstal­tun­gen ab 1 000 Per­so­n­en, von Dien­stleis­tern, bei denen eine kör­per­liche Nähe zum Kun­den unab­d­ing­bar ist, in der Gas­tronomie, dem Beherber­gungswe­sen, bei Tagun­gen, Kon­gressen, Messen, (…).

(2) Soweit nach Abs. 1 oder auf­grund der in dieser Verord­nung vorge­se­henen Infek­tion­ss­chutzkonzepte zum Zweck der Kon­tak­t­per­son­en­er­mit­tlung im Fall ein­er fest­gestell­ten Infek­tion mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 Kon­tak­t­dat­en erhoben wer­den, gilt § 28a Abs. 4 des Infek­tion­ss­chutzge­set­zes (IfSG) mit fol­gen­den Maß­gaben entsprechend:

1. zu doku­men­tieren sind jew­eils Namen und Vor­na­men, eine Anschrift und eine sichere
Kon­tak­t­in­for­ma­tion (Tele­fon­num­mer, E‑Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes;

2. wer­den gegenüber dem zur Erhe­bung Verpflichteten Kon­tak­t­dat­en angegeben, müssen sie wahrheits­gemäß sein. Die Erhe­bung der Kon­tak­t­dat­en nach Satz 1 kann auch in elek­tro­n­is­ch­er Form erfol­gen, soweit dabei eine hin­re­ichend präzise Doku­men­ta­tion der Dat­en nach Satz 1 Nr. 1 sichergestellt wird. Behör­den, Gerichte und öffentliche Stellen, die Auf­gaben im öffentlichen Inter­esse erfüllen oder in Ausübung öffentlich­er Gewalt han­deln, kön­nen im Rah­men des Zutritts zu den jew­eili­gen Gebäu­den oder Räum­lichkeit­en eben­falls entsprechend der Sätze 1 und 2 per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en erheben.

§ 6 Infektionsschutzkonzepte

(1) …(für) die Gas­tronomie, das Beherber­gungswe­sen, Tagun­gen, Kon­gresse, Messen, (…) hat der Betreiber oder Ver­anstal­ter ein indi­vidu­elles Infek­tion­ss­chutzkonzept zu erar­beit­en und zu beacht­en. Dies gilt nicht, wenn eine Ver­anstal­tung oder Ver­samm­lung weniger als 100 Per­so­n­en umfasst. Die zuständi­ge Behörde kann all­ge­mein oder im Einzelfall die Erstel­lung eines Infek­tion­ss­chutzkonzepts ver­lan­gen. Soweit nichts Abwe­ichen­des geregelt ist, sind die Infek­tion­ss­chutzkonzepte der zuständi­gen Kreisver­wal­tungs­be­hörde nur auf Ver­lan­gen vorzulegen.

(2) Das jew­eils fach­lich zuständi­ge Staatsmin­is­teri­um soll im Ein­vernehmen mit dem Staatsmin­is­teri­um für Gesund­heit und Pflege für beson­dere Bere­iche infek­tion­ss­chutzrechtliche Rah­menkonzepte bekan­nt­machen. In den hier­von erfassten Bere­ichen haben die davon betrof­fe­nen Betreiber oder Ver­anstal­ter Infek­tion­ss­chutzkonzepte zu erstellen, die den Bes­tim­mungen des Rah­menkonzepts zu entsprechen haben.

Teil 2 Ergänzende Regelun­gen für einzelne Bereiche

(…) § 7 Gottesdienste (…)

(…) § 8 Ver­samm­lun­gen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes (…)

(…) § 9 Pflege- und Behin­dertenein­rich­tun­gen, Krankenhäuser (…)

(…) § 10 Gastronomie (…)

(…) § 11 Beherbergung (…)

(…) § 12 Messen (…)

(…) § 13 Schulen (…)

(…) § 14 Kindertagesbetreuung (…)

(…) § 15 Son­stige Einzelregelungen (…)

Teil 3 Ver­schärfte Maß­nah­men bei erhöhter Belas­tung des Gesund­heitssys­tems (Kranken­hausam­pel)

(…) § 16 Erhöhte Krankenhauseinweisungen (…)

(…) § 17 Erhöhte Intensivbettenbelegung (…)

Teil 4 Schlussvorschriften

(…) § 18 Ergänzende Anord­nun­gen, Ausnahmen (…)

(…) § 19 Ordnungswidrigkeiten (…)

(…) § 20 Inkraft­treten, Außerkrafttreten (…)

(1) Diese Verord­nung tritt am 2. Sep­tem­ber in Kraft und mit Ablauf des 1. Okto­ber 2021 außer Kraft. (…)

Die gesamte Verord­nung kön­nen Sie hier ein­se­hen.

Die Begrün­dung der 14. Bay­erischen Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung find­en Sie hier.

Ergeb­nisse Kabinettssitzung

Bere­its am Dien­stag fand die dazuge­hörige Min­is­ter­ratssitzung statt. Nach­ste­hend nochmals die wichtig­sten Ergeb­nisse in Kürze:

1. Es wird eine neue, 14. Bay­erischen Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung erlassen, die am 2. Sep­tem­ber in Kraft tritt und bis ein­schließlich 1. Okto­ber (Fre­itag) gilt. (siehe Aus­führun­gen oben).

2. Die 7‑Tage-Infek­tion­sinzi­denz als das bish­er dominierende Kri­teri­um in der Pan­demiebekämp­fung wird abgelöst. Mit ihr ent­fall­en auch alle bish­er inzi­den­z­ab­hängi­gen Regelun­gen. Lediglich für die Anwen­dung von 3G (ab Inzi­denz 35 als Start­punkt) bleibt die 7‑Tage-Infek­tion­sinzi­denz relevant.

3. An die Stelle der 7‑Tage-Infek­tion­sinzi­denz tritt eine neue Kranken­hausam­pel als Indika­tor für die Belas­tung des Gesundheitssystems.

  • Stufe Gelb ist erre­icht, sobald bay­ern­weit inner­halb der jew­eils let­zten 7 Tage mehr als 1.200 Patien­ten mit ein­er COVID-19- Erkrankung in Kranken­häuser aufgenom­men wer­den mussten. (…)
  • Stufe Rot ist erre­icht, sobald mehr als 600 Patien­ten mit ein­er COVID-19-Erkrankung auf den bay­erischen Inten­sivs­ta­tio­nen liegen (maßge­blich sind die Zahlen des DIVI-Intensivregisters). (…)

4. Ab ein­er 7‑Tage-Infek­tion­sinzi­denz von über 35 im Land­kreis oder in der kre­is­feien Stadt gilt indoor bre­it­flächig der 3G-Grund­satz: Per­sön­lichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Gene­sene oder aktuell Getestete. Dies bet­rifft öffentliche und pri­vate Ein­rich­tun­gen, Ver­anstal­tun­gen, (…), Gas­tronomie, Beherber­gung, (…), außer­dem Freizeit­ein­rich­tun­gen ein­schließlich Bäder, Ther­men, Saunen, Seil­bah­nen und Aus­flugss­chiffe, Spiel­banken, den touris­tis­chen Reise­busverkehr und ähn­lich­es. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Aus­nah­men. Schüler gel­ten mit Blick auf die regelmäßi­gen Tests in der Schule als getestet.

(…)

(…)

Die Ein­hal­tung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kon­trol­liert wer­den. Gäste und Besuch­er sowie Betreiber, die sich nicht daran hal­ten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.

5. Die FFP2-Maskenpflicht ent­fällt. Die medi­zinis­che Maske („OP-Maske“) ist der neue Masken­stan­dard. Außer­dem wird kün­ftig über­all wie fol­gt differenziert:

  • Unter freiem Him­mel gibt es kün­ftig generell keine Maskenpflicht mehr. (…)
  • In geschlosse­nen Räu­men gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Ausgenom­men (…) der Platz in der Gas­tronomie sowie jed­er feste Sitz- oder Steh­platz, wenn er zuver­läs­sig den Min­destab­stand von 1,5 m zu anderen fes­ten Plätzen ein­hält, die nicht mit eige­nen Haushalt­sange­höri­gen beset­zt sind. Für Beschäftigte gel­ten wie bish­er auch die arbeitss­chutzrechtlichen Bes­tim­mungen. (Anmerkung: damit gilt die OP-Maske)
  • (…)

6. Die all­ge­meinen Kon­tak­tbeschränkun­gen ent­fall­en ersatzlos.

7. Die bish­eri­gen Per­so­nenober­gren­zen für pri­vate und öffentliche Ver­anstal­tun­gen entfallen. (..)

8. (…) Schule (…)

9. (…) Kinder­be­treu­ung­sein­rich­tun­gen (…)

10. (…) Hochschulen (…)

11. Gottes­di­en­ste und Ver­samm­lun­gen indoor nach Art. 8 GG (…)

12. (…) Gas­tronomie (…)

13. (…) Beherber­gung (…)

14. (…) Han­del, Dien­stleis­tun­gen und Freizeit­ein­rich­tun­gen (…)

15. (…) Messen (…)

16. (…) Volks­feste (…)

17. Es ist geplant, Clubs und Diskotheken mit Blick auf Reis­erück­kehrer aus den Ferien mit einem zeitlichen Sicher­heitsab­stand erst ab Anfang Okto­ber wieder zu öff­nen. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Gene­sene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein.

18. (…) Die Verord­nung wird grundle­gend vere­in­facht und ges­trafft. (…)

19. (…)

Den gesamten Bericht kön­nen Sie hier einsehen

Neuwahl des Vorstands am 30.08.2021

auf dem Foto von links: Hei­di Lewald, Simon Land­mann, Ker­stin Eck­stein, Robert Axtner, Chris­tine Unzeit­ig, Maria Kre­it­mair, Michael Nie­der­mair, Hel­mut Zech, Erwin Zehrer

Am Mon­tag, den 30.08.2021 wurde der der Vor­stand neu gewählt. Die Ergeb­nisse find­en Sie hier.

Die Begrüßungsrede über­nahm der stel­lvertre­tende Lan­drat Hel­mut Zech.
Nach der Wahl hat uns Dr. Scherm einen inter­es­san­ten Vor­trag über das Birgman­n­fo­rum, von der Pla­nung, Entwick­lung und dem Bau präsentiert.

MU-Info: Ü III Plus / Urlaubsrückkehr / Ergebnisse Bund-Länder-Konferenz

Über­rück­ung­shil­fe III Plus

Die “Richtlin­ie für die Gewährung von Über­brück­ung­shi­fle des Bun­des für kleine und mit­tel­ständis­che Unternehmen — Phase 4 (Über­brück­ung­shil­fe III Plus)” wurde im Bay­erischen Min­is­te­ri­al­blatt veröf­fentlicht. Sie enthält alle wesentlichen Infor­ma­tio­nen u. a. zur Antrags­berech­ti­gung, über förder­fähige Kosten und die Kumulierung mit anderen Hilfen.

Urlaub­srück­kehr in Zeit­en von Corona

Angesichts der zulet­zt mehrfach geän­derten Coro­na-Ein­rei­severord­nung hat die BDA ihre Ausar­beitung zu arbeit­srechtlichen Fra­gen im Umgang mit Urlaub­srück­kehrern erneut über­ar­beit­et. Die aktu­al­isierte Fas­sung erhal­ten find­en Sie hier.

Ergeb­nisse Bund-Länder-Konferenz

(…)

TOP 2: Maß­nah­men zur Bewäl­ti­gung der Corona-Pandemie

(…)

1. Die Bun­deskan­z­lerin und die Regierungschefinnen und ‑chefs der Län­der appel­lieren ein­dringlich (…) schnell­st­möglich die beste­hen­den Imp­fange­bote (…) wahrzunehmen. (…) Bund und Län­der fordern die Arbeit­ge­ber (…) auf, ihrer­seits ihre Mitar­beit­er bei der Wahrnehmung von Imp­fange­boten zu unter­stützen, ins­beson­dere durch Infor­ma­tion von Beschäftigten, Schaf­fung von betrieblichen Imp­fange­boten durch Betrieb­särzte sowie Freis­tel­lung der Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfangeboten. (…)

2. (…) Geimpfte und Gene­sene wer­den deshalb von bun­des- oder lan­desrechtlichen Regelun­gen, die Tes­tau­fla­gen vorse­hen, ausgenom­men (…) Geimpfte und Gene­sene sind auch von der Quar­an­tänepflicht bei der Rück­reise nach Deutsch­land aus einem Hochrisiko­ge­bi­et ausgenommen.

3. Um einen best­möglichen Infek­tion­ss­chutz zu gewährleis­ten, gel­ten weit­er­hin die Basiss­chutz­maß­nah­men für die gesamte Bevölkerung. Dazu gehören die Grun­dregeln von Abstand hal­ten, Hän­de­hy­giene beacht­en, in Innen­räu­men Masken tra­gen sowie regelmäßiges Lüften in Innenräumen. (…)

4. Um den weit­eren Anstieg der Infek­tion­szahlen (…) zu ver­mei­den, wer­den die Län­der im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, gene­sene oder getestete Per­so­n­en) durch entsprechende Verord­nun­gen oder Ver­fü­gun­gen spätestens ab dem 23. August 2021 für alle Per­so­n­en die wed­er voll­ständig Geimpfte noch Gene­sene sind eine Pflicht zur Vor­lage eines neg­a­tiv­en Anti­gen-Schnell­tests, der nicht älter ist als 24 Stun­den oder eines neg­a­tiv­en PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stun­den, Testpflicht­en vorse­hen. Ausgenom­men sind Kinder bis zum 6. Leben­s­jahr generell und darüber hin­aus Schüler (…).

Tests sollen Voraus­set­zung sein für:

  • Zugang als Besuch­er zu Kranken­häusern, Alten- und Pflege­heimen sowie Ein­rich­tun­gen der Behindertenhilfe
  • Zugang zur Innen­gas­tronomie
  • Teil­nahme an Ver­anstal­tun­gen und Fes­ten (z.B. Informations‑, Kul­tur- oder Sportver­anstal­tun­gen) in Innenräumen
  • Inanspruch­nahme kör­per­na­her Dien­stleis­tun­gen (z. B. Friseur, Kos­metik, Körperpflege)
  • Sport im Innen­bere­ich (z.B. in Fit­ness-Stu­dios, Schwimm­bädern oder Sporthallen)
  • Beherber­gung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts

Die Län­der kön­nen Regelun­gen vorse­hen, dass die 3G-Regel ganz oder teil­weise aus­ge­set­zt wird, solange die 7‑Tage-Inzi­denz in einem Land­kreis sta­bil unter 35 Neuin­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­wohn­ern liegt oder das Indika­toren­sys­tem eines Lan­des (das weit­ere Fak­toren ein­bezieht, wie zum Beispiel Hos­pi­tal­isierung) ein ver­gle­ich­bar niedriges Infek­tion­s­geschehen wider­spiegelt und ein Anstieg der Infek­tion­szahlen durch die Aus­set­zung der Regelun­gen nicht zu erwarten ist. (…)

5. Da mit­tler­weile allen (…) Bürg­ern ein unmit­tel­bares Imp­fange­bot gemacht wer­den kann, (…) wird der Bund das Ange­bot kosten­los­er Bürg­ertests für alle mit Wirkung vom 11. Okto­ber 2021 been­den. Für Per­so­n­en, die nicht geimpft wer­den kön­nen und für die keine all­ge­meine Impfempfehlung vor­liegt (ins­beson­dere Schwan­gere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren), wird es weit­er­hin die Möglichkeit zum kosten­losen Anti­gen-Schnell­test geben.

6. Großver­anstal­tun­gen, Ver­anstal­tun­gen in geschlosse­nen Räu­men, Feiern, Bars und Clubs sind die Bere­iche, die mit einem beson­ders hohen Risiko für Mehrfachansteck­un­gen („super­spread­ing events“) ver­bun­den sind. Dieses Risiko steigt noch ein­mal erhe­blich, wenn von den Teil­nehmern nicht während des gesamten Ver­laufs feste Sitz­plätze mit entsprechen­den Abstän­den ein­genom­men wer­den. In Innen­räu­men spielt der Luftaus­tausch, etwa durch raum­luft­tech­nis­che Anla­gen, eine erhe­bliche Rolle. Daher sind für diese Bere­iche dem zuständi­gen Gesund­heit­samt Hygien­ekonzepte vorzule­gen, die alle diese Aspek­te gewicht­en und das Ansteck­ungsrisiko wirk­sam min­imieren. Die Län­der und Kom­munen wer­den weit­er­hin ergänzend zur 3G-Regelung durch ein­schränk­ende Regelun­gen oder sit­u­a­tions­be­zo­ge­nen Entschei­dun­gen im Einzelfall die zuläs­sige Teil­nehmerzahl und den Zugang begren­zen, wo dies erforder­lich ist. (…)

7. Der Bund sagt zu, die Über­brück­ung­shil­fen zu ver­längern. Dabei sollen die Ein­schränkun­gen der Wirtschaftlichkeit durch die Maß­nah­men nach Punkt 6 berück­sichtigt wer­den. Die Län­der bit­ten den Bund, auch den erle­ichterten Zugang zum Kurzarbeit­ergeld zu verlängern.

8. Der Bund wird zur Ver­hin­derung betrieblich­er Infek­tio­nen mit dem Coro­na-Virus die beste­hen­den Maß­nah­men der Arbeitss­chutzverord­nung an die aktuelle Sit­u­a­tion anpassen und ver­längern. Dies gilt ins­beson­dere für die Pflicht zur Erstel­lung und Aktu­al­isierung betrieblich­er Hygien­ekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung.

9. Bund und Län­der sind sich einig, dass die (…) tage­sak­tuell erhobene Hos­pi­tal­isierung von COVID19-Patien­ten als Indika­tor für schwere Krankheitsver­läufe eine wichtige Größe zur Beurteilung des Infek­tion­s­geschehens ist. (…) Bund und Län­der wer­den alle Indika­toren, ins­beson­dere die Inzi­denz, die Impfquote, und die Zahl der schw­eren Krankheitsver­läufe sowie die resul­tierende Belas­tung des Gesund­heitswe­sens berück­sichti­gen, um das weit­ere Infek­tion­s­geschehen zu kontrollieren.

10. Die oben genan­nten Maß­nah­men und deren sit­u­a­tion­s­gerechte Anpas­sung in den Herb­st und Win­ter­monat­en beruhen über­wiegend auf Rechts­grund­la­gen im Infek­tion­ss­chutzge­setz, die eine epi­demis­che Lage von nationaler Trag­weite voraus­set­zen. (…) Vor diesem Hin­ter­grund bit­ten sie [Anm.: die Bun­deskan­z­lerin und die Regierungschefinnen und ‑chefs der Län­der] den Deutschen Bun­destag zu erwä­gen, die epi­demis­che Lage von nationaler Trag­weite über den 11. Sep­tem­ber 2021 hin­aus zu erklären.

Den gesamten Beschluss kön­nen Sie hier einsehen.

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