Auf der Grundlage des MPK-Beschlusses plant die Bayerische Staatsregierung folgende weitere Schritte:
- „de-facto-Lockdown“ für Ungeimpfte: Es dürfen sich nur noch maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Kinder unter 12 Jahren sowie Geimpfte werden dabei nicht mit eingerechnet.
- 2G und 2G Plus wird massiv verschärft und ausgeweitet: auch bei körpernahen Dienstleistungen, Hochschulen, Volkshochschulen, Fahrschulen, …
- In der Gastronomie bleibt es vorerst bei 2G, jedoch gilt eine Sperrstunde ab 22:00 Uhr
- 2G Plus, also die Pflicht auch für Geimpfte und Genesene einen Schnelltest vorlegen zu müssen, wird ausgeweitet. Konkret sind alle kulturellen Veranstaltungen betroffen, genauso wie sportliche Veranstaltungen. Es gilt dort eine Obergrenze von 25 Prozent mit Abstand und Maske. Das heißt, nur noch ein Viertel der Besucher dürfen hinein. Das gilt auch für alle Freizeiteinrichtungen und Messen.
- Clubs, Bars und die gesamte Nachtgastronomie werden geschlossen
- Die Kontrollen werden massiv verschärft und ausgeweitet
- Alle Jahres- und Weihnachtsmärkte werden abgesagt
- Die finanzielle Unterstützung soll verändert und verbessert werden
Bei regionaler Inzidenz ab 1000 – Notbremse setzt ein:
In Regionen mit besonders hohen Inzidenzen gehen die Maßnahmen weiter. Überall wo 2G und 2G Plus gilt, muss geschlossen werden (auch Gastronomie, Beherbergung und körpernahe Dienstleistungen). Handel bleibt offen, aber Beschränkung auf 20 m² pro Person.
Landkreise mit einer 7‑Tages-Inzidenz von über 1000 sind nach aktuellem Stand:
• Landkreis Freyung-Grafenau
• Landkreis Passau
• Landkreis Rottal-Inn
• Landkreis Dingolfing-Landau
• Landkreis Landshut
• Landkreis Mühldorf am Inn
• Landkreis Traunstein
• Landkreis Berchtesgadener Land
Die neuen Regelungen sollen vorerst befristet bis 15. Dezember gelten.
Die konkrete Übersicht zu den neuen “Wellenbrecher”-Maßnahmen finden Sie im Anhang.
Ministerpräsident Markus Söder will am kommenden Dienstag im Landtag eine Regierungserklärung abgeben. Anschließend sollen die Schritte im Plenum diskutiert werden. Voraussichtlich kommenden Mittwoch treten die neuen Änderungen in Kraft.
Bundesrat verabschiedet Infektionsschutzgesetz
Einen Tag nach der beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetz durch den Bundestag hat auch der Bundesrat dem Gesetz einstimmig zugestimmt. Auch die unionsgeführten Bundesländer stimmten entgegen anderer voriger Ankündigungen zu. Damit kommen die nachstehenden Änderungen. Zudem gibt es eine Übergangsfrist bis zum 15. Dezember. Von dieser hat neben Sachsen auch Bayern Gebrauch gemacht.
Zu den Änderungen gehört, dass die Epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November ausläuft. Stattdessen wird ein Maßnahmenkatalog vorgesehen, zu dem unter anderem bundesweit geltende 3G-Regelungen in öffentlichen Verkehrsmitteln und am Arbeitsplatz gehören. Schärfere Corona-Maßnahmen der Länder sind weiterhin möglich. Ausdrücklich sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum zu regeln. Das umfasst auch 3G und 2G-Regelungen, beispielsweise in der Gastronomie.
Von den Ländern können damit nicht beschlossen werden:
- Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
- Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
- Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,
- Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,
- Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung.
Das Fälschen von Impfnachweisen und Testergebnissen wird künftig mit hohen Strafen belegt.
Verlängerung des Rahmens für staatliche Beihilfen
Eine wichtige Entscheidung ist vor zwei Tagen von der Europäischen Kommission getroffen worden. Diese hat den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) bis zum 30.6.2022 verlängert und erweitert.
Der geänderte Beihilferahmen sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:
- Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf € 2,3 Mio. (bislang € 1,8 Mio.)
- Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfe auf € 12 Mio. (bislang € 10 Mio.)
- Verlängerung des Befristeten Rahmens bis 30.6.2022 (bislang Befristung bis 31.12.2021)
- Weitere Möglichkeiten zur Restrukturierung von Krediten
- Einführung von zwei neuen Förderinstrumenten: „Investitionshilfen für einen nachhaltigen Wiederaufbau“ und „Liquiditätshilfen“.
Zahlreiche deutsche Hilfsmaßnahmen während der Pandemie haben ihre beihilferechtliche Grundlage in dem Befristeten Rahmen der Europäischen Kommission. Hierauf gestützt sind beispielsweise die Überbrückungshilfe, verschiedene KfW-Kredite sowie Teile der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (November-/Dezemberhilfe). Mit den heute beschlossenen Änderungen wird der beihilferechtliche Spielraum für eine effektive Unterstützung der Unternehmen in der Pandemie erweitert und konsolidiert.
Die Pressemitteilung des BMWi zu diesem Thema finden Sie hier.
2021–11-18_Beschluss_MPK_mit_BKin_Coronapandemie U__bersicht_neue_Massnahmen