Sehr geehrte Mitglieder, liebe Gäste unserer Website,
nachstehend erhalten Sie wieder die neuesten Informationen. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen und bleiben Sie gesund!
Ihre
Christine Unzeitig
MU-Kreisvorsitzende
Corona-Hilfen
Das Bundeswirtschaftsministerium hat über aktuelle Neuerungen bei den Corona-Zuschusshilfen informiert. Alle Informationen zu den Zuschusshilfen finden Sie weiterhin auf der Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de und Informationen zu den weiteren Corona-Hilfen des Bundes für Unternehmen auf www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html.
Überbrückungshilfe III Plus: Neue interaktive Anwendung „Reisewarnungen“ und Wechsel des prüfenden Dritten
Seit Mitte November gibt es für prüfende Dritte die neue interaktive Anwendung “Reisewarnungen”, die bei der Recherche von Reisewarnungen für die Überbrückungshilfe III Plus unterstützt. Mehr dazu hier. Bei der Überbrückungshilfe III Plus können Unternehmen zudem nun auch den prüfenden Dritten wechseln, mehr dazu hier.
Start der Endabrechnung der Neustarthilfe erfolgte am 29. Oktober 2021.
Alle diejenigen, die Neustarthilfe per Direktantrag beantragt haben und bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung erhalten haben, sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Das neue Endabrechnungsvideo hilft beim Einstieg. Die Endabrechnungsmöglichkeit für alle Antragsteller, die Anträge über prüfende Dritte gestellt haben, folgt Ende des Monats. Weitere Infos finden Sie im Überblicksartikel Endabrechnung und in den FAQs Neustarthilfe.
Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember: Start Antragstellung für prüfende Dritte
Seit 5. November können nach den Direktantragstellern nun auch prüfende Dritte Anträge auf Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Die Antragsfrist läuft bis 31. Dezember 2021. Mehr dazu hier.
Neustarthilfe Plus Juli bis September: Start Änderungsanträge für prüfende Dritte
Seit Anfang November können auch prüfende Dritte materielle Änderungsanträge stellen und die Kontoverbindung (IBAN) ändern. Die Antragsfrist läuft bis 31. Dezember 2021. Relevante Infos dazu hier und in den FAQ Neustarthilfe Plus.
Start Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen
Seit 25. Oktober können sich Veranstalter von Messen und gewerblichen Ausstellungen für das neue Absicherungsinstrument registrieren. Weitere Details zur Registrierung und Antragstellung können den FAQ auf der Plattform sonderfonds-messe.de entnommen werden.
Verlängerung von Überbrückungs- und Neustarthilfe bis Ende März 2022
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat gestern mitgeteilt, dass die aktuell bis Ende des Jahres geltende Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt wird, und dazu erste Informationen zur Verfügung gestellt.
Grundsätzlich gleichbleibende Zugangsvoraussetzungen
Die Zugangsvoraussetzungen der bis Ende März 2022 verlängerten Überbrückungshilfe IV entsprechen grundsätzlich die der Überbrückungshilfe III Plus. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu dem Referenzmonat aus 2019 antragsberechtigt.
Etwas geringerer Fixkostenersatz
Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV werden bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet, bei der Überbrückungshilfe III Plus war es eine Erstattung von 100 Prozent.
Fristverlängerungen für Anträge und Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III
Die Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung werden ebenfalls verlängert.
Erweiterte Möglichkeiten für Aussteller auf Weihnachtsmärkten
Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt.
- Aussteller auf Weihnachtsmärkten können bereits jetzt die Überbrückungshilfe III Plus erhalten, für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware.
- Im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV wird der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten erleichtert — künftig müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.
Neustarthilfe Plus
Die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige wird ebenfalls für den Zeitraum Januar bis März 2022 verlängert. Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, können zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.
Antragsstart
Über den Start der Beantragung der Überbrückungshilfe IV über die bekannte Plattform informieren wir, sobald entsprechende Informationen vorliegen.
Kabinetts-Entscheidung zur Kurzarbeit
Verlängerte Bezugsdauer der Kurzarbeit bis 31. März 2022 | Keine Verlängerung der Sozialversicherungserstattung und erhöhten Leistungssätze für 2022
Die Bundesregierung hat die erleichterten Zugangsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert. Allerdings sieht die Verordnung vor, dass den Arbeitgebern ab 1. Januar 2022 nur noch 50 Prozent der von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Eine Aufstockung der Sozialversicherungsbeiträge auf 100 Prozent ist nur dann möglich, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten zertifizierten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch wurden die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergelds ab dem vierten und siebten Monat nicht verlängert.
Die verabschiedete Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung regelt im Einzelnen:
- Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, ist für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert.
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 wie folgt herabgesetzt:
- Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
- Der Zugang für Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
- Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
- Weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Diese Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen können abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet werden.
- Betriebe, die durchgängig Kurzarbeit abgerechnet haben und bei denen es keine Unterbrechung von mehr als drei Monaten gab, können bei Auszubildenden sofort wieder Kurzarbeit abrechnen.
- Wenn jedoch die Unterbrechung mehr als drei Monate betrug, gilt auch für Auszubildende der erste Bezugszeitraum als erledigt und es muss eine neue Anzeige gestellt werden, also ein neuer Bezugszeitraum eröffnet werden. In diesem Falle gilt bei Auszubildenden wieder der Lohnfortzahlungszeitraum von sechs Wochen. Bitte beachten Sie, dass schulische Veranstaltungen bei Auszubildenden als Arbeitszeit anzusehen werden, sodass diese Tage nicht als Entgeltausfallzeiten gerechnet werden können.
- Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
Geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Gestern sind die Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) veröffentlicht worden und damit wie geplant heute in Kraft getreten. In dieser Veröffentlichung findet sich auch die schon angekündigte Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (C‑ArbSchV) in leicht angepasster Form bis zum 19. März 2022 (s. Artikel 13).
Ferner wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel an die Gültigkeitsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gebunden und bis zum 19. März 2022 verlängert.
Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft vbw hat ein Muster für die Information der Beschäftigten erstellt, dieses finden Sie hier.
Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)
Seit gestern ist die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Die gesamte Verordnung können Sie hier einsehen. Die Begründung finden Sie hier.
Koalitionsvertrag der Ampelkoalition
Der Koalitionsvertrag der Ampelkoalitionäre ist da. Die hier verlinkten 177 Seiten sind das Ergebnis der Verhandlungen aus SPD, Grüne und FDP. Noch steht der von den Parteiführungen ausgehandelte Koalitionsvertrag unter Vorbehalt der Zustimmung der Parteien. SPD und FDP haben dafür Parteitage am zweiten Adventswochenende, also 4. und 5. Dezember geplant. Bei den Grünen stimmen die Mitglieder ab Donnerstag im Rahmen einer Urabstimmung über den Koalitionsvertrag und die personelle Besetzung „ihrer“ Ministerien ab. Die Ressortverteilung findet sich auf Seite 176 des Koalitionsvertrags.
Liegt die Zustimmung aller Parteien vor, soll Olaf Scholz zum Bundeskanzler gewählt werden. Laut aktuellem Zeitplan in der Woche ab dem 6. Dezember.