Das Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) erlaubt ab dem 03. April 2022 einerseits allgemeine Basisschutzmaßnahmen, andererseits strengere Regeln in sogenannten Hotspots. Bayern macht aktuell keinen Gebrauch von der Hotspotregelung, setzt aber die vorgesehenen Basisschutzmaßnahmen umfassend um. Dazu wurde nun die neue 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) verkündet, die Sie hier finden: BayMBl. 2022 Nr. 210 — Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de)
Die bisherigen strengeren Regelungen der 15. BayIfSMV werden dadurch ersetzt.
Empfehlung zu Mindestabstand und Maskentragen in Innenräumen
§ 1: Die Verordnung empfiehlt, weiterhin allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen auf freiwilliger Basis einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Masken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (vor allem Besucherlenkung und Desinfektion).
FFP2-Maskenpflicht in bestimmten schutzwürdigen Settings
§ 2: In bestimmten schutzwürdigen Settings gilt FFP2-Maskenpflicht:
- In Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen: Arztpraxen, Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
- In Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.
- Im öffentlichen Personennahverkehr (Hinweis: im öffentlichen Fernverkehr gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder medizinischen Maske bundesrechtlich nach § 28b IfSG).
Arbeitgeber können in ihren Betrieben weiterhin im Rahmen des Arbeitsschutzes über die entsprechende Gefährdungsbeurteilung Maskenpflicht verbindlich anordnen.
Testpflicht in bestimmten schutzwürdigen Settings
- §§ 4, 5: In Schule und Kita wird auch weiterhin regelmäßig und im bisherigen Umfang getestet. Bei Infektionsfällen in einer Klasse oder Gruppe besteht weiterhin ein verstärktes Testregime. (Für die Zeit nach den Osterferien wird die bayerische Regierung hierüber neu entscheiden.)
- § 3: In Einrichtungen für vulnerable Menschen wie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen benötigen Besucher einen tagesaktuellen Schnelltest. Beschäftigte bedürfen zweier Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind, und tagesaktueller Tests, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind.
- § 3: In Justizvollzugsanstalten benötigen Besucher einen tagesaktuellen Schnelltest. Beschäftigte bedürfen zweier Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind, und tagesaktueller Tests, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind.
Geltungsdauer
Die 16. BayIfSMV gilt ab dem 03. April 2022 und ist zunächst bis zum 30. April 2022 befristet. Sie kann nach der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage sukzessive verlängert werden bis 23. September 2022.
Anträge auf die verlängerte Überbrückungshilfe IV möglich
Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona- Pandemie betroffen sind, können seit gestern bis zum 15. Juni 2022 Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen.
Wer noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 gestellt hat, sollte diesen unbedingt vor dem 30. April 2022 stellen (Ende der Antragsfrist für diesen Förderzeitraum!). Sofern für die Monate April bis Juni 2022 weitere Corona-Hilfen benötigt werden, kann ein Änderungsantrag für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden.
Folgende Informationen hat das Bundeswirtschaftsministerium heute hierzu veröffentlicht:
- Die Anträge sind wie gehabt durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.
- Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
- Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Januar bis Juni 2022 stellen.
- Verlängert wird auch die Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige. Für den Zeitraum April bis Juni 2022 können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die Antragsstellung in der Neustarthilfe 2022 für das 2. Quartal ist voraussichtlich Mitte April möglich. Details zur Antragsstellung werden zeitnah auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.
Besonderheiten bei Antragsfristen beachten
Da das Temporary Framework als beihilferechtlicher Rahmen der Überbrückungshilfen Ende Juni ausläuft, können Erst- und Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung nur bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Der 15. Juni 2022 ist auch der Stichtag zur Ausübung des Wahlrechts zwischen der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022. Das Wahlrecht zum Wechsel zwischen beiden Programmen steht voraussichtlich ab Mai zur Verfügung. Unternehmen und Soloselbständige, die von einem in das andere Programm wechseln wollen, werden gebeten, dies rechtzeitig in die Wege zu leiten.
Das Bundeswirtschaftsministerium weist zudem noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die Überbrückungshilfe IV nur bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen greift. Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation beispielsweise von durch die gegen Russland verhängten Sanktionen verursachten Einbußen besteht im Rahmen der Überbrückungshilfe IV jedoch ausdrücklich nicht. Es gilt nach wie vor das Kriterium eines coronabedingten Umsatzeinbruchs von mindestens 30 % als Voraussetzung für eine Antragsberechtigung.
Erweiterte Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller
Die erweiterte Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller kann ab sofort beantragt werden. Der Programmteil sieht vor, dass Betroffene von im Jahr 2021 abgesagten Volksfesten bis zu weitere fünf Monate einen Unternehmerlohn von jeweils 1.500 Euro erhalten können. Zusammen mit der Weihnachtsmarkthilfe ist das dann ein Unternehmerlohn für insgesamt maximal zehn Monate.
Fördervoraussetzung für die vom Verbot der Volksfeste Betroffenen ist, dass sie im Jahr 2019 auf Volksfesten in Bayern tätig waren und durch Absage der Volksfeste Umsatzrückgänge von mindestens 50 % in mindestens fünf Monaten im Zeitraum Januar bis Oktober 2021 erlitten haben. Die Bayerische Sonderhilfe wird zusätzlich zur Überbrückungshilfe des Bundes gewährt.
Die Antragstellung erfolgt über einen prüfenden Dritten, z.B. einen Steuerberater; die Kosten dafür werden mit pauschal 500 Euro erstattet. Die Hilfen werden über die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern für die Betroffenen möglichst unbürokratisch abgewickelt. Außer der Reisegewerbekarte ist kein gesonderter Nachweis über die Vorbereitung oder Absage eines Volksfestes erforderlich.
Ist der „Programmteil Weihnachtsmärkte“ bereits beantragt, kann ab sofort der „Programmteil Volksfeste“ zusätzlich beantragt werden. Gegebenenfalls können Betroffene, die die Fördervoraussetzungen erfüllen und bisher noch keinen Antrag gestellt haben, gleich beide Förderungen auf einmal beantragen.
Außerdem wurde die Antragsberechtigung erweitert. Für beide Programmteile gilt: Antragsberechtigt sind Soloselbständige im Haupterwerb und geschäftsführende Gesellschafter von Klein- und Kleinstunternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform. Dies gilt nun auch für Unternehmen über zehn (bis 49) Mitarbeitern und Kapitalgesellschaften mit einem oder mehreren Mitarbeitern. Die Antragsfrist endet am 31. Mai 2022.
Detaillierte Hinweise zu den Antragsmodalitäten und Förderkonditionen finden sich auf unserer Webseite unter https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/sonderhilfe-weihnachtsmaerkte/.
Beschäftigung von Ukrainern
Nachstehend finden Sie eine Zusammenstellung von Portalen, die arbeitssuchende ukrainische Flüchtlinge mit verfügbaren Angeboten zusammenbringen sollen. Die Eintragung auf diesen Jobbörsen speziell für geflüchtete Ukrainer ist nach unserer Information nicht mit Kosten verbunden, auch nicht im Falle einer erfolgreichen Vermittlung.
- Job Aid for Ukrainian Refugees
- Jobs 4 Ukraine.com oder auch Jobs4Ukraine.eu
- Zweisprachige vbw Online-Plattform Sprungbrett-intowork, die Stellenangebote der Betriebe und ukrainische Geflüchtete zusammenbringt. Auf der Website werden zudem alle wichtigen Fragen rund um das Thema Arbeitsmarktintegration beantwortet.
Ein wesentlicher Bestandteil der Initiative ist auch die eigens dafür eingerichtete Hotline, die alle relevanten Fragen rund um die Integration in Arbeit beantwortet. Sie erreichen die Hotline von Montag bis Freitag durchgängig von 8:00 – 18:00 Uhr unter der Rufnummer +49 (0)89–189 552 91 11 oder per Email über hotline@sprungbrett-into-work.de. - Jobmine.app/ukraine-Aktion
- Bundesagentur für Arbeit + EURES
- Arbeitgeber, die Stellenangebote für Ukrainer anbieten, werden gebeten, sich an ihre lokale „Agentur für Arbeit“ – Arbeitgeberservice zu wenden oder selbst ihre Angebote einzustellen.
- Bitte vermerken Sie mit einem deutlichen Hinweis, dass sich dieses Stellenangebot an Geflüchtete aus der Ukraine wendet. Die Arbeitsvermittler der Bundesagentur für Arbeit können dann bei Stellensuchläufen für interessierte Ukrainer diese Stellen gezielt anbieten. Sofern der Arbeitgeber zugleich auch Unterkünfte anbieten kann, sollte dies bitte unbedingt auch in das Stellenangebot aufgenommen werden.
- Bitte gleichzeitig auch bei EURES (European Employment Service) einstellen.
ACHTUNG: Ohne Vorliegen einer Arbeitserlaubnis – meist als Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ liegt keine Arbeitserlaubnis vor. Dies gilt auch für die sog. Fiktionsbescheinigung, die vorab erteilt wird (falls kein Pass vorhanden ist).