Die über einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet.
Ab sofort kann die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV nun eingereicht werden (Paket 2 der Schlussabrechnung).
Mehr dazu erfahren Sie hier.
Corona-Isolationspflicht
Die Isolationspflicht bei einer Corona-Infektion ist in Bayern seit gestern aufgehoben. Im Folgenden finden Sie die aktuelle Rechtslage in Bayern ab 16. November 2022.
Rechtsgrundlage
Quarantäne- und Isolationspflichten (Absonderungspflichten) werden in Bayern in einer Allgemeinverfügung (AV) des Bayerischen Ministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) geregelt. Bislang galt die sogenannte AV Isolation, nach der positiv auf SARS-CoV‑2 Getestete mindestens fünf Tage in Isolation mussten. Durch Verkündung im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBL) wurde nun die sogenannte AV Corona-Schutzmaßnahmen erlassen, die die AV Isolation aufhebt und anstelle dessen nur noch persönliche Schutzmaßnahmen für positiv Getestete vorsieht. Die Verfügung finden Sie im Langtext hier im BayMBL. Die AV Corona-Schutzmaßnahmen gilt ab 16. November 2022 und ist vorerst bis 31. Januar 2023 befristet.
Persönliche Schutzmaßnahmen für Infizierte
Die neue AV Corona-Schutzmaßnahmen sieht keine Absonderungspflichten für SARS-CoV-2-Infizierte vor. Personen, die mittels PCR-Test oder professionellem Antigentest positiv auf das Virus getestet wurden, werden aber gemäß Nr. 3 und Nr. 4 AV Corona-Schutzmaßnahmen den folgenden Beschränkungen unterworfen.
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske
Für positiv getestete Personen gilt nach Nr. 3 AV Corona-Schutzmaßnahmen außerhalb der eigenen Wohnung die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske. Zur Wohnung zählen insbesondere auch der zur Wohnung gehörende Garten, die Terrasse und der Balkon.
Die Maskenpflicht gilt nicht
- unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann;
- in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten;
- für Kinder bis zum sechsten Geburtstag;
- für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss;
- für Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen;
- solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist;
- aus sonstigen zwingenden Erfordernissen.
Hinweis: Als zwingendes Erfordernis zählt insbesondere die Abnahme der Maske zum Essen und Trinken, Betretungs- und Tätigkeitsverbot für schutzwürdigen Einrichtungen.
Gemäß Nr. 4 der AV Corona-Schutzmaßnahmen dürfen positiv getestete Betreiber, Beschäftigte, Besucher und ehrenamtlich Tätige folgende Einrichtungen nicht betreten oder in ihnen tätig werden:
- Krankenhäuser;
- Einrichtungen für ambulantes Operieren;
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt; - Dialyseeinrichtungen;
- Tageskliniken;
- Entbindungseinrichtungen;
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorstehenden Einrichtungen vergleichbar sind;
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen;
- Hinweis: Darunter fallen nach herrschender Auslegung auch Betriebsarztpraxen.
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe; - Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden;
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes;
- Hinweis: Darunter fällt nach herrschender Auslegung auch der betriebliche Rettungsdienst, beachte aber die Ausnahmen dazu nach Nr. 4.2 AV Corona-Schutzmaßnahmen.
- voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen;
- ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach dem vorstehenden Punkt vergleichbare Dienstleistungen anbieten (Angebote zur Unterstützung im Alltag i. S. v. § 45a Abs. 1 S. 2 SGB XI zählen nicht dazu);
- Massenunterkünfte in Form von Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.
Von der Liste ausdrücklich ausgenommen sind heilpädagogische Tagesstätten. Außerdem ist eine Ausnahme vorgesehen für bestimmte Einrichtungen für den Einsatz in Bereichen, in denen sich keine vulnerablen Personen aufhalten. Es gibt weitere Einzelfallabhängige Ausnahmen, falls die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der genannten Einrichtungen durch das Tätigkeitsverbot gefährdet wäre. Details siehe Nr. 4.2 und Nr. 4.3 AV Corona-Schutzmaßnahmen.
Weitere Regelungen und Appelle
Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig. Einrichtungen, die positiv Getestete behandeln, betreuen, unterbringen, pflegen, müssen Sorge tragen, dass die positiv Getesteten nicht weitere Personen anstecken (Nr. 4.4, Nr. 4.5 AV Corona-Schutzmaßnahmen).
Positiv getesteten Personen wird für mindestens fünf Tage empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen, unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie zu verzichten. (Nr. 5 AV Corona-Schutzmaßnahmen)
Dauer der persönlichen Schutzmaßnahmen
Die persönlichen Schutzmaßnahmen, also Maskenpflicht und gegebenenfalls Betretungs- und Tätigkeitsverbot, gelten für fünf Tage nach dem Tag der positiven Testung, sofern die Person am Ende des fünften Tages 48 Stunden lang symptomfrei war. Ansonsten gelten sie bis maximal zehn Tage nach dem Test. Ein positiver Antigentest kann durch einen anschließenden negativen PCR-Test falsifiziert werden, so dass die Maßnahmen mit Bekanntgabe des negativen Ergebnisses enden. (Nr. 2 AV Corona-Schutzmaßnahmen)
Entlassung aktuell Abgesonderter aus der Isolation
Für Personen, die nach den bisherigen Bestimmungen zum 16. November 2022 in Isolation sind, gelten die Neuregelungen ebenfalls bereits ab diesem Tag. Das bedeutet, sie sind aus der Isolation entlassen und es gelten die oben dargestellten persönlichen Schutzmaßnahmen. Die Dauer dieser Schutzmaßnahmen berechnet sich wie bei Neufällen vom Tag nach der positiven Testung an. (Nr. 6 AV Corona-Schutzmaßnahmen)
Hier finden Sie die Änderung der Siebzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung