Neueste Informationen zu Corona-Basisschutzmaßnahmen in Bayern ab 03. April 2022

Das Bun­desin­fek­tion­ss­chutzge­setz (IfSG) erlaubt ab dem 03. April 2022 ein­er­seits all­ge­meine Basiss­chutz­maß­nah­men, ander­er­seits stren­gere Regeln in soge­nan­nten Hotspots. Bay­ern macht aktuell keinen Gebrauch von der Hotspotregelung, set­zt aber die vorge­se­henen Basiss­chutz­maß­nah­men umfassend um. Dazu wurde nun die neue 16. Bay­erische Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung (16. Bay­If­S­MV) verkün­det, die Sie hier find­en: BayM­Bl. 2022 Nr. 210 — Verkün­dungsplat­tform Bay­ern (verkuendung-bayern.de)

Die bish­eri­gen stren­geren Regelun­gen der 15. Bay­If­S­MV wer­den dadurch ersetzt.

Empfehlung zu Min­destab­stand und Masken­tra­gen in Innenräumen

§ 1: Die Verord­nung emp­fiehlt, weit­er­hin all­ge­meine Schutz- und Hygien­e­maß­nah­men auf frei­williger Basis einzuhal­ten. Hierzu zählen ins­beson­dere die Wahrung des Min­destab­stands, das Tra­gen medi­zinis­ch­er Masken in Innen­räu­men sowie frei­willige Hygien­ekonzepte (vor allem Besucher­lenkung und Desinfektion).

FFP2-Maskenpflicht in bes­timmten schutzwürdi­gen Settings

§ 2: In bes­timmten schutzwürdi­gen Set­tings gilt FFP2-Maskenpflicht:

  • In Ein­rich­tun­gen, die vul­ner­a­ble Per­so­n­en­grup­pen betreuen: Arzt­prax­en, Kranken­häuser, Ein­rich­tun­gen für ambu­lantes Operieren, Vor­sorge- und Reha­bil­i­ta­tion­sein­rich­tun­gen, in denen eine den Kranken­häusern ver­gle­ich­bare Ver­sorgung erfol­gt, Dial­y­seein­rich­tun­gen, Tageskliniken, Ret­tungs­di­en­ste, ambu­lante Pflege­di­en­ste, voll- und teil­sta­tionäre Pflegeein­rich­tun­gen und Ein­rich­tun­gen für Men­schen mit Behinderung.
  • In Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.
  • Im öffentlichen Per­so­nen­nahverkehr (Hin­weis: im öffentlichen Fer­n­verkehr gilt die Pflicht zum Tra­gen ein­er FFP2-Maske oder medi­zinis­chen Maske bun­desrechtlich nach § 28b IfSG).

Arbeit­ge­ber kön­nen in ihren Betrieben weit­er­hin im Rah­men des Arbeitss­chutzes über die entsprechende Gefährdungs­beurteilung Maskenpflicht verbindlich anordnen.

Testpflicht in bes­timmten schutzwürdi­gen Settings

  • §§ 4, 5: In Schule und Kita wird auch weit­er­hin regelmäßig und im bish­eri­gen Umfang getestet. Bei Infek­tions­fällen in ein­er Klasse oder Gruppe beste­ht weit­er­hin ein ver­stärk­tes Testregime. (Für die Zeit nach den Oster­fe­rien wird die bay­erische Regierung hierüber neu entscheiden.)
  • § 3: In Ein­rich­tun­gen für vul­ner­a­ble Men­schen wie Kranken­häusern, Alten- und Pflege­heimen benöti­gen Besuch­er einen tage­sak­tuellen Schnell­test. Beschäftigte bedür­fen zweier Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder gene­sen sind, und tage­sak­tueller Tests, wenn sie nicht geimpft oder gene­sen sind.
  • § 3: In Jus­tizvol­lzugsanstal­ten benöti­gen Besuch­er einen tage­sak­tuellen Schnell­test. Beschäftigte bedür­fen zweier Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder gene­sen sind, und tage­sak­tueller Tests, wenn sie nicht geimpft oder gene­sen sind.

Gel­tungs­dauer

Die 16. Bay­If­S­MV gilt ab dem 03. April 2022 und ist zunächst bis zum 30. April 2022 befris­tet. Sie kann nach der bun­desrechtlichen Ermäch­ti­gungs­grund­lage sukzes­sive ver­längert wer­den bis 23. Sep­tem­ber 2022.

Anträge auf die ver­längerte Über­brück­ung­shil­fe IV möglich

Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkun­gen der Coro­na- Pan­demie betrof­fen sind, kön­nen seit gestern bis zum 15. Juni 2022 Anträge auf die bis Ende Juni ver­längerte Über­brück­ung­shil­fe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen.

Wer noch keinen Antrag auf Über­brück­ung­shil­fe IV für den Förderzeitraum Jan­u­ar bis März 2022 gestellt hat, sollte diesen unbe­d­ingt vor dem 30. April 2022 stellen (Ende der Antrags­frist für diesen Förderzeitraum!). Sofern für die Monate April bis Juni 2022 weit­ere Coro­na-Hil­fen benötigt wer­den, kann ein Änderungsantrag für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden.

Fol­gende Infor­ma­tio­nen hat das Bun­deswirtschaftsmin­is­teri­um heute hierzu veröffentlicht:

  • Die Anträge sind wie gehabt durch prüfende Dritte über die Plat­tform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzure­ichen. Die maßge­blichen Förderbe­din­gun­gen sind in Form von FAQ auf der Plat­tform veröffentlicht.
  • Die bis Ende Juni ver­längerte Über­brück­ung­shil­fe IV ist inhaltlich unverän­dert zur Über­brück­ung­shil­fe IV für die Monate Jan­u­ar bis März. Auch in der ver­längerten Über­brück­ung­shil­fe IV sind Unternehmen mit einem coro­n­abe­d­ingten Umsatzein­bruch von min­destens 30 Prozent antragsberechtigt.
  • Unternehmen, die bere­its die Über­brück­ung­shil­fe IV für die Monate Jan­u­ar bis März 2022 erhal­ten haben, und weit­ere Hil­fe benöti­gen, kön­nen die Förderung für die Ver­längerungsmonate April bis Juni 2022 ein­fach über einen Änderungsantrag erhal­ten. Alle Unternehmen, die bis­lang noch keinen Antrag auf Über­brück­ung­shil­fe IV gestellt haben, kön­nen jet­zt einen Erstantrag für die volle Förder­pe­ri­ode Jan­u­ar bis Juni 2022 stellen.
  • Ver­längert wird auch die Neustarthil­fe 2022 für Soloselb­ständi­ge. Für den Zeitraum April bis Juni 2022 kön­nen Soloselb­st­ständi­ge, deren Umsatz durch Coro­na weit­er eingeschränkt ist, damit zusät­zlich bis zu 4.500 Euro Unter­stützung erhal­ten. Die Antragsstel­lung in der Neustarthil­fe 2022 für das 2. Quar­tal ist voraus­sichtlich Mitte April möglich. Details zur Antragsstel­lung wer­den zeit­nah auf der Plat­tform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

Beson­der­heit­en bei Antrags­fris­ten beachten

Da das Tem­po­rary Frame­work als bei­hil­fer­echtlich­er Rah­men der Über­brück­ung­shil­fen Ende Juni aus­läuft, kön­nen Erst- und Änderungsanträge zur Inanspruch­nahme der ver­längerten Förderung nur bis zum 15. Juni 2022 gestellt wer­den. Der 15. Juni 2022 ist auch der Stich­tag zur Ausübung des Wahlrechts zwis­chen der Über­brück­ung­shil­fe IV und der Neustarthil­fe 2022. Das Wahlrecht zum Wech­sel zwis­chen bei­den Pro­gram­men ste­ht voraus­sichtlich ab Mai zur Ver­fü­gung. Unternehmen und Soloselb­ständi­ge, die von einem in das andere Pro­gramm wech­seln wollen, wer­den gebeten, dies rechtzeit­ig in die Wege zu leiten.

Das Bun­deswirtschaftsmin­is­teri­um weist zudem noch ein­mal aus­drück­lich darauf hin, dass die Über­brück­ung­shil­fe IV nur bei coro­n­abe­d­ingten Umsatzein­brüchen greift. Eine För­der­möglichkeit zur Kom­pen­sa­tion beispiel­sweise von durch die gegen Rus­s­land ver­hängten Sank­tio­nen verur­sacht­en Ein­bußen beste­ht im Rah­men der Über­brück­ung­shil­fe IV jedoch aus­drück­lich nicht. Es gilt nach wie vor das Kri­teri­um eines coro­n­abe­d­ingten Umsatzein­bruchs von min­destens 30 % als Voraus­set­zung für eine Antragsberechtigung.

Erweit­erte Son­der­hil­fe Wei­h­nachtsmärk­te und Schausteller

Die erweit­erte Son­der­hil­fe Wei­h­nachtsmärk­te und Schausteller kann ab sofort beantragt wer­den. Der Pro­grammteil sieht vor, dass Betrof­fene von im Jahr 2021 abge­sagten Volks­festen bis zu weit­ere fünf Monate einen Unternehmer­lohn von jew­eils 1.500 Euro erhal­ten kön­nen. Zusam­men mit der Wei­h­nachts­mark­thil­fe ist das dann ein Unternehmer­lohn für ins­ge­samt max­i­mal zehn Monate.

Förder­vo­raus­set­zung für die vom Ver­bot der Volks­feste Betrof­fe­nen ist, dass sie im Jahr 2019 auf Volks­festen in Bay­ern tätig waren und durch Absage der Volks­feste Umsatzrück­gänge von min­destens 50 % in min­destens fünf Monat­en im Zeitraum Jan­u­ar bis Okto­ber 2021 erlit­ten haben. Die Bay­erische Son­der­hil­fe wird zusät­zlich zur Über­brück­ung­shil­fe des Bun­des gewährt.

Die Antrag­stel­lung erfol­gt über einen prüfend­en Drit­ten, z.B. einen Steuer­ber­ater; die Kosten dafür wer­den mit pauschal 500 Euro erstat­tet. Die Hil­fen wer­den über die Indus­trie- und Han­del­skam­mer für München und Ober­bay­ern für die Betrof­fe­nen möglichst unbürokratisch abgewick­elt. Außer der Reisegewer­bekarte ist kein geson­dert­er Nach­weis über die Vor­bere­itung oder Absage eines Volks­festes erforderlich.

Ist der „Pro­grammteil Wei­h­nachtsmärk­te“ bere­its beantragt, kann ab sofort der „Pro­grammteil Volks­feste“ zusät­zlich beantragt wer­den. Gegebe­nen­falls kön­nen Betrof­fene, die die Förder­vo­raus­set­zun­gen erfüllen und bish­er noch keinen Antrag gestellt haben, gle­ich bei­de Förderun­gen auf ein­mal beantragen.

Außer­dem wurde die Antrags­berech­ti­gung erweit­ert. Für bei­de Pro­grammteile gilt: Antrags­berechtigt sind Soloselb­ständi­ge im Haupter­werb und geschäfts­führende Gesellschafter von Klein- und Kle­in­stun­ternehmen, unab­hängig von ihrer Rechts­form. Dies gilt nun auch für Unternehmen über zehn (bis 49) Mitar­beit­ern und Kap­i­talge­sellschaften mit einem oder mehreren Mitar­beit­ern. Die Antrags­frist endet am 31. Mai 2022.

Detail­lierte Hin­weise zu den Antragsmodal­itäten und Förderkon­di­tio­nen find­en sich auf unser­er Web­seite unter https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/sonderhilfe-weihnachtsmaerkte/.

Beschäf­ti­gung von Ukrainern

Nach­ste­hend find­en Sie eine Zusam­men­stel­lung von Por­tal­en, die arbeitssuchende ukrainis­che Flüchtlinge mit ver­füg­baren Ange­boten zusam­men­brin­gen sollen. Die Ein­tra­gung auf diesen Job­börsen speziell für geflüchtete Ukrain­er ist nach unser­er Infor­ma­tion nicht mit Kosten ver­bun­den, auch nicht im Falle ein­er erfol­gre­ichen Vermittlung.

  1. Job Aid for Ukrain­ian Refugees
  2. Jobs 4 Ukraine.com oder auch Jobs4Ukraine.eu
  3. Zweis­prachige vbw Online-Plat­tform Sprung­brett-intowork, die Stel­lenange­bote der Betriebe und ukrainis­che Geflüchtete zusam­men­bringt. Auf der Web­site wer­den zudem alle wichti­gen Fra­gen rund um das The­ma Arbeits­mark­t­in­te­gra­tion beantwortet.
    Ein wesentlich­er Bestandteil der Ini­tia­tive ist auch die eigens dafür ein­gerichtete Hot­line, die alle rel­e­van­ten Fra­gen rund um die Inte­gra­tion in Arbeit beant­wortet. Sie erre­ichen die Hot­line von Mon­tag bis Fre­itag durchgängig von 8:00 – 18:00 Uhr unter der Rufnum­mer +49 (0)89–189 552 91 11 oder per Email über hotline@sprungbrett-into-work.de.
  4. Jobmine.app/ukraine-Aktion
  5. Bun­de­sagen­tur für Arbeit + EURES
  6. Arbeit­ge­ber, die Stel­lenange­bote für Ukrain­er anbi­eten, wer­den gebeten, sich an ihre lokale „Agen­tur für Arbeit“ – Arbeit­ge­berser­vice zu wen­den oder selb­st ihre Ange­bote einzustellen.
  7. Bitte ver­merken Sie mit einem deut­lichen Hin­weis, dass sich dieses Stel­lenange­bot an Geflüchtete aus der Ukraine wen­det. Die Arbeitsver­mit­tler der Bun­de­sagen­tur für Arbeit kön­nen dann bei Stel­len­such­läufen für inter­essierte Ukrain­er diese Stellen gezielt anbi­eten. Sofern der Arbeit­ge­ber zugle­ich auch Unterkün­fte anbi­eten kann, sollte dies bitte unbe­d­ingt auch in das Stel­lenange­bot aufgenom­men werden.
  8. Bitte gle­ichzeit­ig auch bei EURES (Euro­pean Employ­ment Ser­vice) einstellen.

ACHTUNG: Ohne Vor­liegen ein­er Arbeit­ser­laub­nis – meist als Ein­trag „Erwerb­stätigkeit erlaubt“ liegt keine Arbeit­ser­laub­nis vor. Dies gilt auch für die sog. Fik­tions­bescheini­gung, die vor­ab erteilt wird (falls kein Pass vorhan­den ist).

 

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