MU-Info: Ende des Katastrophenfalls und 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Das Ende der am 9. Dezem­ber 2020 fest­gestell­ten Katas­tro­phe im Freis­taat Bay­ern gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bay­erischen Katas­tro­phen­schutzge­set­zes (BayKSG) wird mit Ablauf des 6. Juni 2021 festgestellt.

Diese und weit­ere gute Nachricht­en gab es bei der gestri­gen Kabi­nettsitzung. Soeben wurde die 13. Bay­erische Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung veröf­fentlicht, die ab Mon­tag in Kraft tritt. Die Verord­nung ist rel­a­tiv lang. Anbei nur ein paar wesentliche Ausschnitte.

Teil 1 All­ge­meine Regelungen

§ 1 Anwen­dungs­bere­ich, Inzidenzberechnung

(1) Diese Verord­nung find­et (…) nur in Land­kreisen und kre­is­freien Städten Anwen­dung, in denen die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 des Infek­tion­ss­chutzge­set­zes (IfSG) bes­timmte Zahl an Neuin­fek­tio­nen (…) inner­halb von sieben Tagen (…) den Wert von 100 nicht über­schre­it­et. In den Gebi­eten mit höher­er 7‑Tage-Inzi­denz gel­ten ihre Regelun­gen nur, soweit in der jew­eili­gen Regelung auf diese Bes­tim­mung ver­wiesen wird. (…)

(2) Hin­sichtlich der für einen Land­kreis oder eine kre­is­freie Stadt jew­eils maßge­blichen 7‑Tage-Inzi­denz gilt Folgendes:

  1. Über­schre­it­et in einem Land­kreis oder ein­er kre­is­freien Stadt an drei aufeinan­der fol­gen­den Tagen die vom Robert Koch-Insti­tut (RKI) im Inter­net veröf­fentlichte 7‑Tage-Inzi­denz den für die Regelung maßge­blichen Schwellen­wert, so treten dort die von der Regelung ver­fügten Maß­nah­men ab dem übernäch­sten darauf fol­gen­den Tag in Kraft.
  2. Unter­schre­it­et in einem Land­kreis oder ein­er kre­is­freien Stadt an fünf aufeinan­der fol­gen­den Tagen die vom RKI im Inter­net veröf­fentlichte 7‑Tage-Inzi­denz den für die Regelung maßge­blichen Schwellen­wert, so treten dort die von der Regelung ver­fügten Maß­nah­men ab dem übernäch­sten darauf fol­gen­den Tag außer Kraft.
  3. Die zuständi­ge Kreisver­wal­tungs­be­hörde hat unverzüglich amtlich bekan­ntzu­machen, sobald ein rel­e­van­ter Schwellen­wert der 7‑Tage-Inzi­denz an drei aufeinan­der fol­gen­den Tagen über- oder an fünf aufeinan­der fol­gen­den Tagen unter­schrit­ten wurde.

§ 2 Abstand, Hygiene, Lüften

Jed­er wird ange­hal­ten, wo immer möglich, zu anderen Per­so­n­en einen Min­destab­stand von 1,5 m einzuhal­ten und auf aus­re­ichende Hand­hy­giene zu acht­en. In geschlosse­nen Räum­lichkeit­en ist auf aus­re­ichende Belüf­tung zu achten.

§ 3 Maskenpflicht

(1) Soweit in dieser Verord­nung Maskenpflicht vorge­se­hen ist, gilt:

  1. Es ist eine medi­zinis­che Gesichts­maske oder eine Mund-Nasen-Bedeck­ung (Maske) zu tragen.
  2. Kinder sind bis zum sech­sten Geburt­stag von der Tragepflicht befreit.
  3. Per­so­n­en, die glaub­haft machen kön­nen, dass ihnen das Tra­gen ein­er Maske auf­grund ein­er Behin­derung oder aus gesund­heitlichen Grün­den nicht möglich oder unzu­mut­bar ist, sind von der Maskenpflicht befre­it, solange dies vor Ort sofort ins­beson­dere durch Vor­lage eines schriftlichen ärztlichen Zeug­niss­es im Orig­i­nal nachgewiesen wer­den kann, das den voll­ständi­gen Namen, das Geburts­da­tum und konkrete Angaben darüber enthal­ten muss, warum die betrof­fene Per­son von der Tragepflicht befre­it ist.
  4. Die Maske darf abgenom­men wer­den, solange es zu Iden­ti­fika­tion­szweck­en oder zur Kom­mu­nika­tion mit Men­schen mit Hör­be­hin­derung oder aus son­sti­gen zwin­gen­den Grün­den erforder­lich ist.
  5. Für Beschäftigte gilt die Verpflich­tung während ihrer dien­stlichen Tätigkeit­en nur im Rah­men der arbeitss­chutzrechtlichen Bes­tim­mungen.

(2) Soweit in dieser Verord­nung FFP2-Maskenpflicht vorge­se­hen ist, gilt Abs. 1 mit fol­gen­den Maß­gaben entsprechend:

  1. Es ist eine FFP2-Maske oder eine Maske mit min­destens gle­ich­w­er­tigem genormten Stan­dard zu tragen.
  2. Kinder und Jugendliche zwis­chen dem sech­sten und dem 16. Geburt­stag müssen nur eine medi­zinis­che Gesichts­maske tragen.

(3) Auch dort, wo keine Maskenpflicht beste­ht, wird jed­er­mann emp­fohlen, über­all dort, wo die Ein­hal­tung des Min­destab­stands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, eine Maske zu tragen.

(4) Es beste­ht Maskenpflicht

  1. auf zen­tralen Begeg­nungs­flächen in Innen­städten oder son­sti­gen öffentlichen Orten unter freiem Him­mel, an denen sich Men­schen entwed­er auf engem Raum oder nicht nur vorüberge­hend aufhal­ten, die von der zuständi­gen Kreisver­wal­tungs­be­hörde fest­gelegt wer­den können,
  2. auf den Begeg­nungs- und Verkehrs­flächen ein­schließlich der Fahrstüh­le von öffentlichen Gebäu­den sowie von son­sti­gen öffentlich zugänglichen Gebäu­den, für die in dieser Verord­nung keine beson­deren Regelun­gen vorge­se­hen sind,
  3. auf den Begeg­nungs- und Verkehrs­flächen der Arbeitsstätte, ins­beson­dere in Fahrstühlen, Fluren, Kan­ti­nen und Eingän­gen; Gle­ich­es gilt für den Arbeit­splatz, soweit der Min­destab­stand von 1,5 m nicht zuver­läs­sig einge­hal­ten wer­den kann.

§ 4 Testnachweis

Soweit in dieser Verord­nung für die Nutzung oder die Zulas­sung zu bes­timmten Ein­rich­tun­gen, Betrieben oder Bere­ichen die Vor­lage eines Nach­weis­es hin­sichtlich des Nichtvor­liegens ein­er Infek­tion mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 (Test­nach­weis) vorge­se­hen ist, gilt:

  1. Es ist ein schriftlich­es oder elek­tro­n­is­ches neg­a­tives Testergebnis
    a) eines PCR- oder POC-Anti­gen­tests oder
    b) eines vom Bun­desin­sti­tut für Arzneimit­tel und Medi­z­in­pro­duk­te zuge­lasse­nen, unter Auf­sicht vorgenomme­nen Anti­gen­tests zur Eige­nan­wen­dung durch Laien (Selb­sttests)
    nachzuweisen, das den Bes­tim­mungen der COVID-19-Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­men­verord­nung (SchAus­nah­mV) entspricht.
  2. Test­nach­weise sind nur in Land­kreisen und kre­is­freien Städten erforder­lich, in denen eine 7‑Tage-Inzi­denz von 50 über­schrit­ten wird, soweit nicht aus­drück­lich anderes ange­ord­net ist.
  3. Asymp­to­ma­tis­che Per­so­n­en, die im Besitz eines auf sie aus­gestell­ten Impf­nach­weis­es (geimpfte Per­so­n­en) oder Gene­se­nen­nach­weis­es (gene­sene Per­so­n­en) sind, sowie Kinder bis zum sech­sten Geburt­stag sind von der Notwendigkeit der Vor­lage eines Test­nach­weis­es ausgenommen.
  4. Auf einen Test­nach­weis kann grund­sät­zlich verzichtet wer­den, wenn in der Ein­rich­tung, dem Betrieb oder Bere­ich die einzelne Per­son keinen bes­timmten fes­ten Platz nutzt und es auch im Übri­gen auf­grund des dort üblichen Nutzerver­hal­tens unwahrschein­lich ist, dass die einzelne Per­son eine län­gere Zeit einem engen räum­lichen Kon­takt zu bes­timmten Per­so­n­en eines anderen Haus­stands aus­ge­set­zt ist, soweit nicht aus­drück­lich anderes ange­ord­net ist; im Zweifels­fall entschei­den die zuständi­gen Kreisverwaltungsbehörden.

§5 Kon­tak­t­daten­er­fas­sung

Soweit nach dieser Verord­nung oder auf­grund der in ihr vorge­se­henen Schutz- und Hygien­ekonzepte zum Zweck der Kon­tak­t­per­son­en­er­mit­tlung im Fall ein­er fest­gestell­ten Infek­tion mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 Kon­tak­t­dat­en erhoben wer­den, gilt § 28a Abs. 4 IfSG mit fol­gen­den Maß­gaben entsprechend:

  1. Zu doku­men­tieren sind jew­eils Namen und Vor­na­men, eine sichere Kon­tak­t­in­for­ma­tion (Tele­fon­num­mer, E‑Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes.
  2. Wer­den gegenüber dem zur Erhe­bung Verpflichteten Kon­tak­t­dat­en angegeben, müssen sie wahrheits­gemäß sein.

Die Erhe­bung der Kon­tak­t­dat­en nach Satz 1 kann auch in elek­tro­n­is­ch­er Form erfol­gen, soweit dabei eine hin­re­ichend präzise Doku­men­ta­tion der Dat­en nach Satz 1 Nr. 1 sichergestellt wird. (…)

Teil 2 Regelun­gen für die einzel­nen Bereiche

§ 6 All­ge­meine Kontaktbeschränkung

(1) Der gemein­same Aufen­thalt im öffentlichen Raum, in pri­vat genutzten Räu­men und auf pri­vat genutzten Grund­stück­en ist nur gestattet

  1. in Land­kreisen und kre­is­freien Städten mit ein­er 7‑Tage-Inzi­denz zwis­chen 50 und 100 mit den Ange­höri­gen des eige­nen Haus­stands sowie zusät­zlich den Ange­höri­gen zweier weit­er­er Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von ins­ge­samt zehn Per­so­n­en nicht über­schrit­ten wird,
  2. in Land­kreisen und kre­is­freien Städten, in denen eine 7‑Tage-Inzi­denz von 50 nicht über­schrit­ten wird, in Grup­pen von bis zu zehn Personen.

Die zu diesen Hausstän­den gehören­den Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betra­cht. Zusam­menkün­fte, die auss­chließlich zwis­chen den Ange­höri­gen des­sel­ben Haus­stands, auss­chließlich zwis­chen Ehe- oder Lebenspart­ner­in­nen und ‑part­nern oder auss­chließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stat­tfind­en, bleiben unberührt.

(2) Für geimpfte und gene­sene Per­so­n­en gel­ten die Bes­tim­mungen der COVID-19-Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­men­verord­nung entsprechend.

(3) Abs. 1 gilt nicht für beru­fliche und dien­stliche Tätigkeit­en sowie für ehre­namtliche Tätigkeit­en in Kör­per­schaften und Anstal­ten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusam­men­wirken mehrerer Per­so­n­en zwin­gend erforder­lich ist.

§7 Öffentliche und pri­vate Ver­anstal­tun­gen, Feiern

(1) Öffentliche Ver­anstal­tun­gen aus beson­derem Anlass und mit einem von Anfang an klar begren­zten und gelade­nen Per­so­n­enkreis sind

  1. in Land­kreisen und kre­is­freien Städten mit ein­er 7‑Tage-Inzi­denz zwis­chen 50 und 100 bis zu 25 Per­so­n­en in geschlosse­nen Räu­men und bis zu 50 Per­so­n­en unter freiem Him­mel und
  2. in Land­kreisen und kre­is­freien Städten, die eine 7‑Tage-Inzi­denz von 50 nicht über­schre­it­en, bis zu 50 Per­so­n­en in geschlosse­nen Räu­men und bis zu 100 Per­so­n­en unter freiem Himmel

jew­eils ein­schließlich geimpfter oder gene­sen­er Per­so­n­en zuläs­sig. In Land­kreisen und kre­is­freien Städten mit ein­er 7‑Tage-Inzi­denz zwis­chen 50 und 100 müssen die Teil­nehmer über einen Test­nach­weis nach Maß­gabe von § 4 verfügen

§29 Inkraft­treten, Außerkrafttreten

Diese Verord­nung tritt am 7. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf des 4. Juli 2021 außer Kraft. (…)

Die gesamte Verord­nung kön­nen Sie hier ein­se­hen.

Die Begrün­dung der 13. Bay­erischen Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung find­en Sie hier.

 

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