MU-Info: Einreiseverordnung / Härtefallhilfen / Rahmenkonzept Messen und Ausstellungen / Kurzfristige Beschäftigung

Sehr geehrte Mit­glieder, sehr geehrte Damen und Her­ren, nach­ste­hend die neuesten Infor­ma­tio­nen zur Kenntnis.

Ein­rei­severord­nung

Am Son­ntag wurde die All­ge­mein­ver­fü­gung “Vol­lzug des Infek­tion­ss­chutzge­set­zes (IfSG) und der Coro­n­avirus-Ein­rei­severord­nung” veröf­fentlicht. Diese gilt bis zum 30. Sep­tem­ber. Dem­nach sind nach §5 Coro­n­aEin­rei­seV erfasste Per­so­n­en, die nach ein­er Anforderung durch die mit der polizeilichen Kon­trolle des gren­züber­schre­i­t­en­den Verkehrs beauf­tragten Behörde keinen Test­nach­weis vor­legen, verpflichtet, unverzüglich einen Test zu machen. Das Testergeb­nis ist spätestens inner­halb von 24 Stun­den vorzule­gen. Dies gilt nicht für Per­so­n­en die sich auf der Durchreise durch den Freis­taat Bay­ern befinden.

Die Verord­nung kön­nen Sie hier ein­se­hen.

Richtlin­ie für die Gewährung der Bay­erischen Corona-Härtefallhilfe

Bei der Bay­erischen Härte­fall­hil­fe gab es Neuerun­gen ins­beson­dere hin­sichtlich der förder­fähi­gen Kosten sowie des Bezugszeitraums:

Förder­fähig sind die gemäß Über­brück­ung­shil­fe III bzw. Über­brück­ung­shil­fe III Plus förder­fähi­gen Fixkosten (ein­schließlich der Son­der­regelun­gen für bes­timmte Branchen), die im Leis­tungszeitraum (Novem­ber 2020 bis Sep­tem­ber 2021) anfall­en. Zudem sind im Einzelfall fol­gende Kosten förderfähig:

  • regelmäßig anfal­l­ende betriebliche Fixkosten (z. B. TÜV-Kosten; Ver­sicherungs­beiträge etc.), die nur außer­halb des Leis­tungszeitraums (Novem­ber 2020 bis Sep­tem­ber 2021) in den Monat­en März 2020 bis Okto­ber 2020 fäl­lig gewor­den sind (z. B. bei nur jährlich­er Fälligkeit);
  • Kosten­er­satz für regelmäßig einge­brachte Arbeit­sleis­tung in Höhe von 1.180 Euro für jeden beantragten För­der­monat im Leis­tungszeitraum, wenn in der Gewinn- und Ver­lus­trech­nung des Antrag­stellers kein Geschäfts­führerge­halt enthal­ten ist und er anson­sten keine betrieblichen Fixkosten gel­tend macht.

Kosten­po­si­tio­nen kön­nen grund­sät­zlich nur ange­set­zt wer­den, wenn sie nicht bere­its im Rah­men ein­er Bil­ligkeit­sleis­tung eines anderen Förder­pro­gramms von Bund, Län­dern oder Kom­munen berück­sichtigt wurden.“

Die Antrag­stel­lung ist bis spätestens zum 31. Okto­ber 2021 möglich.

Die Härte­fall­hil­fe lehnt sich inhaltlich an die Bes­tim­mungen der Über­brück­ung­shil­fe III bzw. Über­brück­ung­shil­fe III Plus an. Soweit diese Richtlin­ie und die erläutern­den Hin­weise (FAQs) keine abwe­ichen­den Regelun­gen enthal­ten, gel­ten die Bes­tim­mungen der Über­brück­ung­shil­fe III bzw. Über­brück­ung­shil­fe III Plus für die Härte­fall­hil­fe entsprechend; soweit sich Bes­tim­mungen der Über­brück­ung­shil­fe III bzw. Über­brück­ung­shil­fe III Plus ändern, wer­den diese auch im Rah­men der Härte­fall­hil­fe berücksichtigt.

Die voll­ständi­ge Fas­sung find­en Sie hier.

Rah­menkonzept Messen & Ausstellungen

Änderun­gen wur­den hier vor allem unter Punkt 4 vorgenom­men und gel­ten seit dem 1. August:

  • 4.3 (…) Min­des­tin­halt ist: Name und Anschrift der Test­stelle, Name, Anschrift und Geburts­da­tum der getesteten Per­son, Name des ver­wen­de­ten Tests, Her­steller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnell­test oder Anti­gen-Schnell­test oder Anti­gen-Selb­sttest unter Auf­sicht), Test­da­tum und Tes­tuhrzeit, Kon­text, in dem die Tes­tung erfol­gt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Tes­tung, Tes­tung durch Leis­tungser­bringer i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 TestV), Testergeb­nis, Datum der Mit­teilung des Testergeb­niss­es, Stem­pel der Test­stelle, Unter­schrift der ver­ant­wortlichen Per­son. “Name und Vor­name der Per­son, die den Test durchge­führt bzw. beauf­sichtigt hat,“ und „und Uhrzeit“ wer­den gestrichen
  • 4.4 (…) “Falls die Infek­tion mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 länger als sechs Monate zurück­liegt, ent­fällt die Test­nach­weispflicht, wenn zusät­zlich zum Gene­se­nen­nach­weis auch eine sin­guläre Impf­do­sis gegen COVID-19 nachgewiesen wer­den kann” wird gestrichen

Sowohl gene­sene als auch geimpfte Per­so­n­en dür­fen keine typ­is­chen Symp­tome ein­er Infek­tion mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 wie Atem­not, neu auftre­tender Hus­ten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksver­lust aufweisen.

Die voll­ständi­ge Fas­sung find­en Sie hier.

Kurzfristige Beschäf­ti­gung: Neue Zeitgrenzen

Die Bun­desregierung hat die Zeit­gren­zen für kurzfristige Beschäf­ti­gun­gen (KB) ange­hoben. Dem­nach liegt eine KB im Nor­mal­fall vor, wenn sie bin­nen eines Jahres auf drei Monate oder 70 Arbeit­stage befris­tet ist und nicht beruf­s­mäßig aus­geübt wird. Die Zeit­gren­zen wur­den für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Okto­ber 2021 auf vier Monate bzw. 102 Arbeit­stage angehoben.

Kon­so­li­dierte Fas­sung als PDF

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