Dezember-Soforthilfen für Gas- und Wärmekunden
Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat die Dezember-Soforthilfen für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme gebilligt. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.
Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas werden so entlastet — als Überbrückung, bis im nächsten Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt. Konkret entfällt für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas, die SLP-Kunden oder RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh sind, im Dezember 2022 die Pflicht, eine vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucher freiwillig dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen. In Bezug auf Wärmelieferungen sind Wärmeversorgungsunternehmen zu einer finanziellen Kompensation ihrer Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlung verpflichtet. Diese ist bis 31. Dezember 2022 zu leisten. Für Mieter, die keine eigenen Verträge mit den Energielieferanten haben, sondern über Nebenkostenabrechnungen betroffen sind, sind differenzierte Sonderregeln je nach Vertragsgestaltung gegenüber der Vermieterseite vorgesehen.
FAQs zur Dezember-Soforthilfe finden Sie hier.
Gas- und Strompreisbremse
Mittlerweile liegt auch ein erster Gesetzentwurf zur Gaspreisbremse vor. Wie bereits berichtet soll diese für 80 Prozent des geschätzten Jahresverbrauchs bei zwölf Cent brutto pro Kilowattstunde liegen und ab März 2023 bis April 2024 gelten. Für Industriekunden und große Unternehmen mit mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden (RLM-Verbraucher) sind ab Januar für 70 Prozent des Jahresverbrauchs bezogen auf den Referenzzeitraum November 2021 bis Oktober 2022 sieben Cent netto vorgesehen. Für Fernwärme soll ein Deckel von 9,5 Cent gelten.
Die Strompreisbremse ist noch nicht endgültig finalisiert.
Telefonische Krankschreibung bis 31. März 2023 verlängert
Die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen wird bis zum 31. März 2023 weiter ermöglicht. Wer unter einer leichten Atemwegserkrankung leidet und keine schweren Symptome aufweist, kann so für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung erhalten. Es ist aber erforderlich, dass der Arzt sich persönlich nach eingehender telefonischer