MU-Info: 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung / Ergebnisse Kabinettssitzung

14. Bay­erische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Teil 1 All­ge­mein gel­tende Regelungen

§ 1 All­ge­meine Verhaltensempfehlungen

Jed­er wird ange­hal­ten, wo immer möglich zu anderen Per­so­n­en einen Min­destab­stand von 1,5 m einzuhal­ten und auf aus­re­ichende Hand­hy­giene zu acht­en. In geschlosse­nen Räum­lichkeit­en ist auf aus­re­ichende Belüf­tung zu acht­en. Wo die Ein­hal­tung eines Min­destab­stands von 1,5 m zu anderen Per­so­n­en nicht möglich ist, wird unbeschadet von § 2 emp­fohlen, eine medi­zinis­che Gesichts­maske zu tragen.

§ 2 Maskenpflicht

(1) In Gebäu­den und geschlosse­nen Räu­men (…) gilt die Pflicht zum Tra­gen ein­er medi­zinis­chen Gesichts­maske (Maskenpflicht). Die Maskenpflicht gilt nicht

1. inner­halb pri­vater Räumlichkeiten,
2. am fes­ten Sitz‑, Steh- oder Arbeit­splatz, soweit zuver­läs­sig ein Min­destab­stand von 1,5 m zu anderen Per­so­n­en gewahrt wird, die nicht dem eige­nen Haus­stand ange­hören; diese Num­mer find­et keine Anwen­dung auf Fahrgäste im öffentlichen Per­so­nen­nah- und ‑fer­n­verkehr sowie bei der Schülerbeförderung,
3. für Gäste in der Gas­tronomie, solange sie am Tisch sitzen,
4. bei Dien­stleis­tun­gen, soweit die Art der Leis­tung sie nicht zulässt,
5. für das Per­son­al, soweit in Kassen- und Theken­bere­ichen durch trans­par­ente oder son­st geeignete Schutzwände ein zuver­läs­siger Infek­tion­ss­chutz gewährleis­tet ist,
6. (…)

§ 13 bleibt unberührt.

(2) Unter freiem Him­mel beste­ht vor­be­haltlich speziellerer Regelung Maskenpflicht nur in den
Ein­gangs- und Begeg­nungs­bere­ichen von Ver­anstal­tun­gen mit mehr als 1 000 Personen.

(3) Von der Maskenpflicht sind befreit:
1. Kinder bis zum sech­sten Geburtstag;
2. Per­so­n­en, die glaub­haft machen kön­nen, dass ihnen das Tra­gen ein­er Maske auf­grund ein­er Behin­derung oder aus gesund­heitlichen Grün­den nicht möglich oder unzu­mut­bar ist, solange dies vor Ort sofort ins­beson­dere durch Vor­lage eines schriftlichen ärztlichen Zeug­niss­es im Orig­i­nal nachgewiesen wer­den kann, das den voll­ständi­gen Namen, das Geburts­da­tum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthal­ten muss.

Die Maske darf abgenom­men wer­den, solange es zu Iden­ti­fika­tion­szweck­en oder zur Kom­mu­nika­tion mit Men­schen mit Hör­be­hin­derung erforder­lich ist. Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht während ihrer dien­stlichen Tätigkeit nur im Rah­men arbeitss­chutzrechtlich­er Bestimmungen.

§ 3 Geimpft, gene­sen, getestet (3G)

(1) Über­schre­it­et im Gebi­ets­bere­ich ein­er Kreisver­wal­tungs­be­hörde die Zahl an Neuin­fek­tio­nen mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 je 100 000 Ein­wohn­er inner­halb von sieben Tagen (7‑Tage-Inzi­denz) den Wert von 35, so darf im Hin­blick auf geschlossene Räume der Zugang zu

1. öffentlichen und pri­vat­en Ver­anstal­tun­gen bis 1 000 Per­so­n­en in nicht­pri­vat­en Räum­lichkeit­en, (…) der Gas­tronomie, dem Beherber­gungswe­sen, (…), außer­dem zu Freizeit­ein­rich­tun­gen ein­schließlich Bädern, Ther­men, Saunen, Solar­ien, (…), dem touris­tis­chen Bahn- und Reise­busverkehr und infek­ti­ol­o­gisch ver­gle­ich­baren Bereichen,

2. Dien­stleis­tun­gen, bei denen eine kör­per­liche Nähe zum Kun­den unab­d­ing­bar ist und die keine medi­zinis­chen, ther­a­peutis­chen oder pflegerischen Leis­tun­gen sind,

vor­be­haltlich speziellerer Regelun­gen dieser Verord­nung außer­halb ein­er zum Betrieb oder Durch­führung nöti­gen beru­flichen oder gemein­wohl­dien­lichen ehre­namtlichen Tätigkeit nur durch solche Per­so­n­en erfol­gen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19- Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­meverord­nung (SchAus­nah­mV) geimpft, gene­sen oder getestet sind. Zu diesem Zweck sind Anbi­eter, Ver­anstal­ter und Betreiber zur Über­prü­fung der vorzule­gen­den Impf‑, Gene­se­nen- oder Test­nach­weise verpflichtet.

(2) Der Zugang zu Messen und zu Ver­anstal­tun­gen mit mehr als 1 000 Personen (…)

(3) (…)

(4) Im Rah­men der Abs. 1 und 2 ist von getesteten Per­so­n­en ein schriftlich­er oder elek­tro­n­is­ch­er neg­a­tiv­er Test­nach­weis hin­sichtlich ein­er Infek­tion mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 aufgrund

1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mit­tels weit­er­er Meth­o­d­en der
Nuk­lein­säuream­pli­fika­tion­stech­nik, der vor höch­stens 48 Stun­den durchge­führt wurde,

2. eines PoC-Anti­gen­tests, der vor höch­stens 24 Stun­den durchge­führt wurde, oder

3. eines vom Bun­desin­sti­tut für Arzneimit­tel und Medi­z­in­pro­duk­te zuge­lasse­nen, unter Auf­sicht vorgenomme­nen Anti­gen­tests zur Eige­nan­wen­dung durch Laien (Selb­sttests), der vor höch­stens 24 Stun­den durchge­führt wurde, zu erbrin­gen, der im Übri­gen den Bes­tim­mungen der COVID-19-Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­meverord­nung entspricht.

(5) Getesteten Per­so­n­en ste­hen gleich:

1. Kinder bis zum sech­sten Geburtstag;
2. Schü­lerin­nen und Schüler, die regelmäßi­gen Tes­tun­gen im Rah­men des Schulbe­suchs unterliegen;
3. noch nicht eingeschulte Kinder.

(6) Die zuständi­ge Kreisver­wal­tungs­be­hörde macht unverzüglich amtlich bekan­nt, sobald in ihrem Gebi­ets­bere­ich an drei aufeinan­der­fol­gen­den Tagen die vom Robert Koch-Insti­tut im Inter­net veröf­fentlichte 7‑Tage-Inzi­denz den Wert von 35 über­schre­it­et. In diesem Fall find­en ab dem übernäch­sten auf die Bekan­nt­machung fol­gen­den Tag die für diesen Fall vorge­se­henen Bes­tim­mungen Anwen­dung. Die Kreisver­wal­tungs­be­hörde macht in gle­ich­er Weise bekan­nt, sobald der Wert von 35 an drei aufeinan­der­fol­gen­den Tagen nicht mehr über­schrit­ten wurde. Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend für das Ende der für diesen Inzi­den­zw­ert vorge­se­henen Maß­nah­men. Entsprechende Inzi­denzbekan­nt­machun­gen während des Gel­tungszeitraums der Dreizehn­ten Bay­erischen Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung find­en auch für die vor­liegende Verord­nung weit­er Anwendung.

(…) § 4 Größere Ver­anstal­tun­gen (…)

§ 5 Kontaktdatenerfassung

(1) Kon­tak­t­dat­en sind zu erheben bei allen Ver­anstal­tun­gen ab 1 000 Per­so­n­en, von Dien­stleis­tern, bei denen eine kör­per­liche Nähe zum Kun­den unab­d­ing­bar ist, in der Gas­tronomie, dem Beherber­gungswe­sen, bei Tagun­gen, Kon­gressen, Messen, (…).

(2) Soweit nach Abs. 1 oder auf­grund der in dieser Verord­nung vorge­se­henen Infek­tion­ss­chutzkonzepte zum Zweck der Kon­tak­t­per­son­en­er­mit­tlung im Fall ein­er fest­gestell­ten Infek­tion mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 Kon­tak­t­dat­en erhoben wer­den, gilt § 28a Abs. 4 des Infek­tion­ss­chutzge­set­zes (IfSG) mit fol­gen­den Maß­gaben entsprechend:

1. zu doku­men­tieren sind jew­eils Namen und Vor­na­men, eine Anschrift und eine sichere
Kon­tak­t­in­for­ma­tion (Tele­fon­num­mer, E‑Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes;

2. wer­den gegenüber dem zur Erhe­bung Verpflichteten Kon­tak­t­dat­en angegeben, müssen sie wahrheits­gemäß sein. Die Erhe­bung der Kon­tak­t­dat­en nach Satz 1 kann auch in elek­tro­n­is­ch­er Form erfol­gen, soweit dabei eine hin­re­ichend präzise Doku­men­ta­tion der Dat­en nach Satz 1 Nr. 1 sichergestellt wird. Behör­den, Gerichte und öffentliche Stellen, die Auf­gaben im öffentlichen Inter­esse erfüllen oder in Ausübung öffentlich­er Gewalt han­deln, kön­nen im Rah­men des Zutritts zu den jew­eili­gen Gebäu­den oder Räum­lichkeit­en eben­falls entsprechend der Sätze 1 und 2 per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en erheben.

§ 6 Infektionsschutzkonzepte

(1) …(für) die Gas­tronomie, das Beherber­gungswe­sen, Tagun­gen, Kon­gresse, Messen, (…) hat der Betreiber oder Ver­anstal­ter ein indi­vidu­elles Infek­tion­ss­chutzkonzept zu erar­beit­en und zu beacht­en. Dies gilt nicht, wenn eine Ver­anstal­tung oder Ver­samm­lung weniger als 100 Per­so­n­en umfasst. Die zuständi­ge Behörde kann all­ge­mein oder im Einzelfall die Erstel­lung eines Infek­tion­ss­chutzkonzepts ver­lan­gen. Soweit nichts Abwe­ichen­des geregelt ist, sind die Infek­tion­ss­chutzkonzepte der zuständi­gen Kreisver­wal­tungs­be­hörde nur auf Ver­lan­gen vorzulegen.

(2) Das jew­eils fach­lich zuständi­ge Staatsmin­is­teri­um soll im Ein­vernehmen mit dem Staatsmin­is­teri­um für Gesund­heit und Pflege für beson­dere Bere­iche infek­tion­ss­chutzrechtliche Rah­menkonzepte bekan­nt­machen. In den hier­von erfassten Bere­ichen haben die davon betrof­fe­nen Betreiber oder Ver­anstal­ter Infek­tion­ss­chutzkonzepte zu erstellen, die den Bes­tim­mungen des Rah­menkonzepts zu entsprechen haben.

Teil 2 Ergänzende Regelun­gen für einzelne Bereiche

(…) § 7 Gottesdienste (…)

(…) § 8 Ver­samm­lun­gen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes (…)

(…) § 9 Pflege- und Behin­dertenein­rich­tun­gen, Krankenhäuser (…)

(…) § 10 Gastronomie (…)

(…) § 11 Beherbergung (…)

(…) § 12 Messen (…)

(…) § 13 Schulen (…)

(…) § 14 Kindertagesbetreuung (…)

(…) § 15 Son­stige Einzelregelungen (…)

Teil 3 Ver­schärfte Maß­nah­men bei erhöhter Belas­tung des Gesund­heitssys­tems (Kranken­hausam­pel)

(…) § 16 Erhöhte Krankenhauseinweisungen (…)

(…) § 17 Erhöhte Intensivbettenbelegung (…)

Teil 4 Schlussvorschriften

(…) § 18 Ergänzende Anord­nun­gen, Ausnahmen (…)

(…) § 19 Ordnungswidrigkeiten (…)

(…) § 20 Inkraft­treten, Außerkrafttreten (…)

(1) Diese Verord­nung tritt am 2. Sep­tem­ber in Kraft und mit Ablauf des 1. Okto­ber 2021 außer Kraft. (…)

Die gesamte Verord­nung kön­nen Sie hier ein­se­hen.

Die Begrün­dung der 14. Bay­erischen Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung find­en Sie hier.

Ergeb­nisse Kabinettssitzung

Bere­its am Dien­stag fand die dazuge­hörige Min­is­ter­ratssitzung statt. Nach­ste­hend nochmals die wichtig­sten Ergeb­nisse in Kürze:

1. Es wird eine neue, 14. Bay­erischen Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung erlassen, die am 2. Sep­tem­ber in Kraft tritt und bis ein­schließlich 1. Okto­ber (Fre­itag) gilt. (siehe Aus­führun­gen oben).

2. Die 7‑Tage-Infek­tion­sinzi­denz als das bish­er dominierende Kri­teri­um in der Pan­demiebekämp­fung wird abgelöst. Mit ihr ent­fall­en auch alle bish­er inzi­den­z­ab­hängi­gen Regelun­gen. Lediglich für die Anwen­dung von 3G (ab Inzi­denz 35 als Start­punkt) bleibt die 7‑Tage-Infek­tion­sinzi­denz relevant.

3. An die Stelle der 7‑Tage-Infek­tion­sinzi­denz tritt eine neue Kranken­hausam­pel als Indika­tor für die Belas­tung des Gesundheitssystems.

  • Stufe Gelb ist erre­icht, sobald bay­ern­weit inner­halb der jew­eils let­zten 7 Tage mehr als 1.200 Patien­ten mit ein­er COVID-19- Erkrankung in Kranken­häuser aufgenom­men wer­den mussten. (…)
  • Stufe Rot ist erre­icht, sobald mehr als 600 Patien­ten mit ein­er COVID-19-Erkrankung auf den bay­erischen Inten­sivs­ta­tio­nen liegen (maßge­blich sind die Zahlen des DIVI-Intensivregisters). (…)

4. Ab ein­er 7‑Tage-Infek­tion­sinzi­denz von über 35 im Land­kreis oder in der kre­is­feien Stadt gilt indoor bre­it­flächig der 3G-Grund­satz: Per­sön­lichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Gene­sene oder aktuell Getestete. Dies bet­rifft öffentliche und pri­vate Ein­rich­tun­gen, Ver­anstal­tun­gen, (…), Gas­tronomie, Beherber­gung, (…), außer­dem Freizeit­ein­rich­tun­gen ein­schließlich Bäder, Ther­men, Saunen, Seil­bah­nen und Aus­flugss­chiffe, Spiel­banken, den touris­tis­chen Reise­busverkehr und ähn­lich­es. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Aus­nah­men. Schüler gel­ten mit Blick auf die regelmäßi­gen Tests in der Schule als getestet.

(…)

(…)

Die Ein­hal­tung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kon­trol­liert wer­den. Gäste und Besuch­er sowie Betreiber, die sich nicht daran hal­ten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.

5. Die FFP2-Maskenpflicht ent­fällt. Die medi­zinis­che Maske („OP-Maske“) ist der neue Masken­stan­dard. Außer­dem wird kün­ftig über­all wie fol­gt differenziert:

  • Unter freiem Him­mel gibt es kün­ftig generell keine Maskenpflicht mehr. (…)
  • In geschlosse­nen Räu­men gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Ausgenom­men (…) der Platz in der Gas­tronomie sowie jed­er feste Sitz- oder Steh­platz, wenn er zuver­läs­sig den Min­destab­stand von 1,5 m zu anderen fes­ten Plätzen ein­hält, die nicht mit eige­nen Haushalt­sange­höri­gen beset­zt sind. Für Beschäftigte gel­ten wie bish­er auch die arbeitss­chutzrechtlichen Bes­tim­mungen. (Anmerkung: damit gilt die OP-Maske)
  • (…)

6. Die all­ge­meinen Kon­tak­tbeschränkun­gen ent­fall­en ersatzlos.

7. Die bish­eri­gen Per­so­nenober­gren­zen für pri­vate und öffentliche Ver­anstal­tun­gen entfallen. (..)

8. (…) Schule (…)

9. (…) Kinder­be­treu­ung­sein­rich­tun­gen (…)

10. (…) Hochschulen (…)

11. Gottes­di­en­ste und Ver­samm­lun­gen indoor nach Art. 8 GG (…)

12. (…) Gas­tronomie (…)

13. (…) Beherber­gung (…)

14. (…) Han­del, Dien­stleis­tun­gen und Freizeit­ein­rich­tun­gen (…)

15. (…) Messen (…)

16. (…) Volks­feste (…)

17. Es ist geplant, Clubs und Diskotheken mit Blick auf Reis­erück­kehrer aus den Ferien mit einem zeitlichen Sicher­heitsab­stand erst ab Anfang Okto­ber wieder zu öff­nen. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Gene­sene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein.

18. (…) Die Verord­nung wird grundle­gend vere­in­facht und ges­trafft. (…)

19. (…)

Den gesamten Bericht kön­nen Sie hier einsehen

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