Schlussabrechnungen Corona-Hilfen

Die Schlussabrech­nun­gen zu den Coro­n­ahil­fen (Über­brück­ung­shil­fen sowie Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fe) sind bis zum 30. Juni 2023 über einen prüfend­en Drit­ten den Bewil­li­gungsstellen über das Por­tal des Bun­deswirtschaftsmin­is­teri­ums einzureichen.

Schlussabrech­nun­gen müssen zwin­gend für

  • die Über­brück­ung­shil­fen 1 bis 4 sowie
  • die Novem­ber- und Dezemberhilfen

erstellt wer­den.

Es beste­ht die Möglichkeit, in Einzelfällen eine Fristver­längerung bis zum 31. Dezem­ber 2023 über das Antragsportal zu beantra­gen. Wer­den keine Schlussabrech­nun­gen frist­gerecht ein­gere­icht, dro­ht die Rück­zahlung der Beihilfen.

Energiepreis­pauschale: 200 Euro Ein­malzahlung für Studierende und (Berufs-) Fachschüler

Studierende und (Berufs-) Fach­schüler kön­nen seit dem 15. März einen Antrag auf eine Energiepreis­pauschale in Form ein­er Ein­malzahlung in Höhe von 200,- Euro stellen.

Die Ein­malzahlung von 200,- Euro dür­fen beantragen:

  • Studierende,
  • Schüler in Fach­schulk­lassen, deren Besuch eine beruf­squal­i­fizierende Beruf­saus­bil­dung voraussetzt,
  • Schüler in (Berufs-) Fach­schulk­lassen, die in einem min­destens zwei­jähri­gen Aus­bil­dungs­gang einen beruf­squal­i­fizieren­den Abschluss vermitteln,
  • Schüler in Aus­bil­dungs­gän­gen an höheren Fach­schulen und Akademien.

Auszu­bildende in ein­er dualen Aus­bil­dung kön­nen keine Anträge stellen, da Beruf­ss­chulen und Beruf­skol­legs keine Fach­schulen sind.

Weit­ere Voraus­set­zun­gen sind:

  • die Aus­bil­dungsstät­ten müssen ihren Sitz in Deutsch­land haben,
  • Studierende müssen zum 1. Dezem­ber 2022 imma­trikuliert, (Berufs-) Fach­schüler sowie Schüler in ver­gle­ich­baren Bil­dungs­gän­gen müssen zum 1. Dezem­ber 2022 an der Aus­bil­dungsstätte angemeldet gewe­sen sein und
  • der Wohn­sitz oder gewöhn­liche Aufen­thalt muss zum Stich­tag in Deutsch­land gewe­sen sein.

Weit­er­führende Infor­ma­tio­nen find­en Sie hier.

Mittelstand begrüßt kostenfreie Meisterausbildung in Bayern

Vor­sitzende Chris­tine Unzeit­ig: Wichtiger Beitrag im Kampf um Fachkräfte

Der Mit­tel­stand begrüßt die Entschei­dung der bay­erischen Staat­sregierung für eine kosten­lose Meis­ter­aus­bil­dung im Handw­erk rück­wirk­end zum 1. Jan­u­ar. „Mit der staatlichen Kostenüber­nahme für die Meis­ter­fort­bil­dung wird eine langjährige Forderung des Mit­tel­standes erfüllt.“, sagte die Kreisvor­sitzende der MU Dachau, Chris­tine Unzeit­ig, sie sprach von einem „wichti­gen Beitrag im Kampf um drin­gend benötigte Fachkräfte“.

Die Entschei­dung bedeute nicht nur eine finanzielle Erle­ichterung. Sie sei auch ein Zeichen der Wertschätzung handw­erk­lich­er Berufe und ein Sig­nal für die Gle­ich­w­er­tigkeit von beru­flich­er und akademis­ch­er Bil­dung. „Bay­ern befind­et sich damit ein neuer­lich­es Mal in ein­er Vor­re­it­er­rolle“. Nach der Ankündi­gung von Min­is­ter­präsi­dent Markus Söder aus dem Jan­u­ar, sind rasch Tat­en gefolgt.

Die kosten­lose Meis­ter­aus­bil­dung könne auch helfen, die häu­fig schwierige Gen­er­a­tio­nen­nach­folge in den Handw­erks­be­trieben zu erle­ichtern. Viele Inhab­er von Handw­erks-betrieben sucht­en gegen­wär­tig aus Alters­grün­den hän­derin­gend nach qual­i­fizierten Handw­erk­ern, die die Betriebe weiterführen.

MU-Info: Energie-Härtefallhilfe

Bay­erische Energie-Härtefallhilfe

Die Bay­erische Energie-Härte­fall­hil­fe für Unternehmen ergänzt die Ent­las­tungspakete und den wirtschaftlichen Abwehrschirm des Bun­des, um die Preis­steigerun­gen bei Energie für KMU in Bay­ern abzufed­ern. Unternehmen und Selb­ständi­ge, die auf­grund der Energiekrise außeror­dentliche Belas­tun­gen zu tra­gen haben und dadurch abse­hbar in ihrer wirtschaftlichen Exis­tenz bedro­ht sind (Härte­fälle), kön­nen im Rah­men der Bay­erischen Energie-Härte­fall­hil­fe unter­stützt werden.

Die Bay­erische Energie-Härte­fall­hil­fe für Unternehmen gewährt für den Hil­f­szeitraum von Jan­u­ar bis Dezem­ber 2023 einen Aus­gle­ich für betriebliche Energiekosten von leitungs­ge­bun­de­nen Energi­eträgern (Strom, Gas, Fer­n­wärme) und nicht-leitungs­ge­bun­de­nen Energi­eträgern (leicht­es Heizöl, Holzpel­lets, Hackschnitzel, Flüs­sig­gas, Kohle), soweit die gezahlten Preise über eine Ver­dop­pelung des Durch­schnittspreis­es 2021 hinausgehen.

Anträge kön­nen direkt durch das Unternehmen selb­st oder durch einen qual­i­fizierten Drit­ten (Steuer­ber­ater, Wirtschaft­sprüfer, verei­digten Buch­prüfer, Steuer­bevollmächtigten oder Recht­san­walt) über die elek­tro­n­is­che Antragsplat­tform gestellt werden.

Bevor Sie sich dazu entschei­den, die Härte­fall­hil­fe in Anspruch nehmen zu wollen, lesen Sie bitte unbe­d­ingt die Antworten auf häu­fig gestellte Fra­gen (FAQ), bevor Sie den Antrag stellen.

Nähere Infor­ma­tio­nen find­en Sie hier, darüber hin­aus gibt es auch eine eigene Hot­line, die Sie tele­fonisch werk­tags von 8 bis 18 Uhr unter Tel.: 089 5790 5005 bzw. via E‑Mail unter haertefallhilfe@stmwi.bayern.de erreichen.

 

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