Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV

Die über einen prüfend­en Drit­ten ein­gere­icht­en Anträge auf Über­brück­ung­shil­fen sowie auf Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fen sind häu­fig auf Basis von Umsatzprog­nosen und prog­nos­tiziert­er Kosten bewil­ligt wor­den. Nach Vor­liegen der real­isierten Umsatz­zahlen und Fixkostenabrech­nun­gen sind alle Antrag­stel­len­den zur Ein­re­ichung ein­er Schlussabrech­nung über einen prüfend­en Drit­ten verpflichtet.

Ab sofort kann die Schlussabrech­nung für die Über­brück­ung­shil­fe III Plus und Über­brück­ung­shil­fe IV nun ein­gere­icht wer­den (Paket 2 der Schlussabrechnung).

Mehr dazu erfahren Sie hier.

Coro­na-Iso­la­tion­spflicht

Die Iso­la­tion­spflicht bei ein­er Coro­na-Infek­tion ist in Bay­ern seit gestern aufge­hoben. Im Fol­gen­den find­en Sie die aktuelle Recht­slage in Bay­ern ab 16. Novem­ber 2022.

Rechts­grund­lage

Quar­an­täne- und Iso­la­tion­spflicht­en (Abson­derungspflicht­en) wer­den in Bay­ern in ein­er All­ge­mein­ver­fü­gung (AV) des Bay­erischen Min­is­teri­ums für Gesund­heit und Pflege (StMGP) geregelt. Bis­lang galt die soge­nan­nte AV Iso­la­tion, nach der pos­i­tiv auf SARS-CoV­‑2 Getestete min­destens fünf Tage in Iso­la­tion mussten. Durch Verkün­dung im Bay­erischen Min­is­te­ri­al­blatt (BayM­BL) wurde nun die soge­nan­nte AV Coro­na-Schutz­maß­nah­men erlassen, die die AV Iso­la­tion aufhebt und anstelle dessen nur noch per­sön­liche Schutz­maß­nah­men für pos­i­tiv Getestete vor­sieht. Die Ver­fü­gung find­en Sie im Lang­text hier im BayM­BL. Die AV Coro­na-Schutz­maß­nah­men gilt ab 16. Novem­ber 2022 und ist vor­erst bis 31. Jan­u­ar 2023 befristet.

Per­sön­liche Schutz­maß­nah­men für Infizierte

Die neue AV Coro­na-Schutz­maß­nah­men sieht keine Abson­derungspflicht­en für SARS-CoV-2-Infizierte vor. Per­so­n­en, die mit­tels PCR-Test oder pro­fes­sionellem Anti­gen­test pos­i­tiv auf das Virus getestet wur­den, wer­den aber gemäß Nr. 3 und Nr. 4 AV Coro­na-Schutz­maß­nah­men den fol­gen­den Beschränkun­gen unterworfen.

Pflicht zum Tra­gen ein­er medi­zinis­chen Gesichtsmaske

Für pos­i­tiv getestete Per­so­n­en gilt nach Nr. 3 AV Coro­na-Schutz­maß­nah­men außer­halb der eige­nen Woh­nung die Pflicht zum Tra­gen min­destens ein­er medi­zinis­chen Gesichts­maske. Zur Woh­nung zählen ins­beson­dere auch der zur Woh­nung gehörende Garten, die Ter­rasse und der Balkon.

Die Maskenpflicht gilt nicht

  • unter freiem Him­mel, wenn ein Min­destab­stand von 1,5 Metern zu anderen Per­so­n­en einge­hal­ten wer­den kann;
  • in Innen­räu­men, in denen sich keine anderen Per­so­n­en aufhalten;
  • für Kinder bis zum sech­sten Geburtstag;
  • für Per­so­n­en, die glaub­haft machen kön­nen, dass ihnen das Tra­gen ein­er Maske auf­grund ein­er Behin­derung oder aus gesund­heitlichen Grün­den nicht möglich oder unzu­mut­bar ist, solange dies vor Ort sofort ins­beson­dere durch Vor­lage eines schriftlichen ärztlichen Zeug­niss­es im Orig­i­nal nachgewiesen wer­den kann, das den voll­ständi­gen Namen, das Geburts­da­tum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthal­ten muss;
  • für Gehör­lose und schw­er­hörige Men­schen sowie deren Begleitpersonen;
  • solange es zu Iden­ti­fika­tion­szweck­en oder zur Kom­mu­nika­tion mit Men­schen mit Hör­be­hin­derung erforder­lich ist;
  • aus son­sti­gen zwin­gen­den Erfordernissen.

Hin­weis: Als zwin­gen­des Erforder­nis zählt ins­beson­dere die Abnahme der Maske zum Essen und Trinken, Betre­tungs- und Tätigkeitsver­bot für schutzwürdi­gen Einrichtungen.
Gemäß Nr. 4 der AV Coro­na-Schutz­maß­nah­men dür­fen pos­i­tiv getestete Betreiber, Beschäftigte, Besuch­er und ehre­namtlich Tätige fol­gende Ein­rich­tun­gen nicht betreten oder in ihnen tätig werden:

  • Kranken­häuser;
  • Ein­rich­tun­gen für ambu­lantes Operieren;
    Vor­sorge- und Reha­bil­i­ta­tion­sein­rich­tun­gen, in denen eine den Kranken­häusern ver­gle­ich­bare medi­zinis­che Ver­sorgung erfolgt;
  • Dial­y­seein­rich­tun­gen;
  • Tageskliniken;
  • Ent­bindung­sein­rich­tun­gen;
  • Behand­lungs- oder Ver­sorgung­sein­rich­tun­gen, die mit ein­er der vorste­hen­den Ein­rich­tun­gen ver­gle­ich­bar sind;
  • Arzt­prax­en, Zah­narzt­prax­en, psy­chother­a­peutis­che Praxen;
  • Hin­weis: Darunter fall­en nach herrschen­der Ausle­gung auch Betriebsarztpraxen.
    Prax­en son­stiger human­medi­zinis­ch­er Heilberufe;
  • Ein­rich­tun­gen des öffentlichen Gesund­heits­di­en­stes, in denen medi­zinis­che Unter­suchun­gen, Präven­tion­s­maß­nah­men oder ambu­lante Behand­lun­gen durchge­führt werden;
  • Ret­tungs­di­en­ste und Ein­rich­tun­gen des Ziv­il- und Katastrophenschutzes;
  • Hin­weis: Darunter fällt nach herrschen­der Ausle­gung auch der betriebliche Ret­tungs­di­enst, beachte aber die Aus­nah­men dazu nach Nr. 4.2 AV Corona-Schutzmaßnahmen.
  • voll- und teil­sta­tionäre Ein­rich­tun­gen zur Betreu­ung und Unter­bringung älter­er, behin­dert­er oder pflegebedürftiger Men­schen oder ver­gle­ich­bare Einrichtungen;
  • ambu­lante Pflege­di­en­ste und Unternehmen, die den Ein­rich­tun­gen nach dem vorste­hen­den Punkt ver­gle­ich­bare Dien­stleis­tun­gen anbi­eten (Ange­bote zur Unter­stützung im All­t­ag i. S. v. § 45a Abs. 1 S. 2 SGB XI zählen nicht dazu);
  • Masse­nun­terkün­fte in Form von Obdachlose­nun­terkün­ften, Ein­rich­tun­gen zur gemein­schaftlichen Unter­bringung von Asyl­be­wer­bern, vol­lziehbar Aus­reisepflichti­gen, Flüchtlin­gen und Spä­taussiedlern, son­stige Masse­nun­terkün­fte und Justizvollzugsanstalten.

Von der Liste aus­drück­lich ausgenom­men sind heilpäd­a­gogis­che Tagesstät­ten. Außer­dem ist eine Aus­nahme vorge­se­hen für bes­timmte Ein­rich­tun­gen für den Ein­satz in Bere­ichen, in denen sich keine vul­ner­a­blen Per­so­n­en aufhal­ten. Es gibt weit­ere Einzelfal­lab­hängige Aus­nah­men, falls die Aufrechter­hal­tung des Geschäfts­be­triebs der genan­nten Ein­rich­tun­gen durch das Tätigkeitsver­bot gefährdet wäre. Details siehe Nr. 4.2 und Nr. 4.3 AV Corona-Schutzmaßnahmen.

Weit­ere Regelun­gen und Appelle

Die Begleitung Ster­ben­der ist jed­erzeit zuläs­sig. Ein­rich­tun­gen, die pos­i­tiv Getestete behan­deln, betreuen, unter­brin­gen, pfle­gen, müssen Sorge tra­gen, dass die pos­i­tiv Getesteten nicht weit­ere Per­so­n­en ansteck­en (Nr. 4.4, Nr. 4.5 AV Corona-Schutzmaßnahmen).

Pos­i­tiv getesteten Per­so­n­en wird für min­destens fünf Tage emp­fohlen, sich frei­willig in Selb­sti­so­la­tion zu begeben, ihrer beru­flichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eige­nen Woh­nung aus nachzuge­hen, unnötige Kon­tak­te zu anderen Per­so­n­en zu ver­mei­den und auf den Besuch öffentlich­er Ver­anstal­tun­gen sowie der Gas­tronomie zu verzicht­en. (Nr. 5 AV Corona-Schutzmaßnahmen)

Dauer der per­sön­lichen Schutzmaßnahmen

Die per­sön­lichen Schutz­maß­nah­men, also Maskenpflicht und gegebe­nen­falls Betre­tungs- und Tätigkeitsver­bot, gel­ten für fünf Tage nach dem Tag der pos­i­tiv­en Tes­tung, sofern die Per­son am Ende des fün­ften Tages 48 Stun­den lang symp­tom­frei war. Anson­sten gel­ten sie bis max­i­mal zehn Tage nach dem Test. Ein pos­i­tiv­er Anti­gen­test kann durch einen anschließen­den neg­a­tiv­en PCR-Test fal­si­fiziert wer­den, so dass die Maß­nah­men mit Bekan­nt­gabe des neg­a­tiv­en Ergeb­niss­es enden. (Nr. 2 AV Corona-Schutzmaßnahmen)

Ent­las­sung aktuell Abgeson­dert­er aus der Isolation

Für Per­so­n­en, die nach den bish­eri­gen Bes­tim­mungen zum 16. Novem­ber 2022 in Iso­la­tion sind, gel­ten die Neuregelun­gen eben­falls bere­its ab diesem Tag. Das bedeutet, sie sind aus der Iso­la­tion ent­lassen und es gel­ten die oben dargestell­ten per­sön­lichen Schutz­maß­nah­men. Die Dauer dieser Schutz­maß­nah­men berech­net sich wie bei Neufällen vom Tag nach der pos­i­tiv­en Tes­tung an. (Nr. 6 AV Corona-Schutzmaßnahmen)

Hier find­en Sie die Änderung der Siebzehn­ten Bay­erischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

 

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