Neueste Info — Testangebotspflicht …

Ab 20. April ist die Tes­tange­bot­spflicht in Kraft getreten. Damit wer­den Arbeit­ge­ber verpflichtet, Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­ern, die nicht im Home­of­fice arbeit­en, wöchentlich min­destens einen Coro­na-Test anzu­bi­eten. Die Teil­nahme an dem Tes­tange­bot ist für die Mitar­beit­er frei­willig. Beschäftigten­grup­pen mit beson­ders hohen Infek­tion­srisiken sollen zweimal pro Woche ein entsprechen­des Ange­bot erhal­ten. Bitte beacht­en Sie die Zusam­men­fas­sung der wichtig­sten Fra­gen. Möcht­en Sie sich gerne selb­st oder Mitar­beit­er schulen lassen, um pro­fes­sionelle Schnell­test selb­ständig durch­führen zu kön­nen, dann find­en Sie auf der Inter­net­seite der IHK weit­erge­hende Informationen.

Über­brück­ung­shil­fe III: Neu- und Änderungsanträge

Laut Bun­deswirtschaftsmin­is­teri­um kön­nen ab sofort Neuanträge auf Über­brück­ung­shil­fe III ein­schließlich des Eigenkap­i­talzuschuss­es gestellt wer­den. Voraus­sichtlich Ende April kön­nen dann bei bere­its beste­hen­den Anträ­gen Änderungsanträge auf Eigenkap­i­talzuschuss gestellt werden.

Dieser Infor­ma­tion ist zu ent­nehmen, dass — anders als zunächst zu hof­fen stand — der Eigenkap­i­talzuschuss expliz­it beantragt wer­den muss. Wer also bere­its einen Antrag auf Über­brück­ung­shil­fe III gestellt hat, muss einen Änderungsantrag ein­re­ichen, um den Eigenkap­i­talzuschuss zu erhalten.

Aktuelle Änderungsverord­nung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 16. April wurde die Bay­erische Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men­verord­nung erneut geän­dert. Beson­ders rel­e­vant ist der neu einge­fügte § 25 Absatz 2, wonach die Kreisver­wal­tungs­be­hör­den in Land­kreisen / Städten mit ein­er Inzi­denz über 200 tägliche verpflich­t­ende Tes­tun­gen der präsen­ten Mitar­beit­er von Betrieben ein­führen kön­nen. Konkret heißt es:

“In Land­kreisen und kre­is­freien Städten, in denen eine 7‑Tage-Inzi­denz von 200 über­schrit­ten wird, kann die zuständi­ge Kreisver­wal­tungs­be­hörde durch All­ge­mein­ver­fü­gung anord­nen, dass Beschäftigte bes­timmter Betriebe und Ein­rich­tun­gen nur dann in Präsenz am Arbeit­splatz einge­set­zt wer­den dür­fen, wenn sie zu Beginn des Arbeit­stages über den Nach­weis eines vor höch­stens 24 Stun­den vorgenomme­nen POC-Anti­gen­tests oder Selb­sttests oder eines vor höch­stens 48 Stun­den vorgenomme­nen PCR-Tests in Bezug auf eine Infek­tion mit dem Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 mit neg­a­tivem Ergeb­nis verfügen.“

Zusam­men­fas­sung und Überblick Tes­tange­bot­spflicht als PDF

Kopf­bild: pix­abay webandi

 

 

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